Revision wegen Betruges: Aufhebung und Zurückverweisung mangels Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 285/89
- Datum
- 21.07.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Betruges ist erforderlich, dass der Täter den dem Getäuschten drohenden Vermögensnachteil in seinen Vorsatz aufgenommen hat; unklare Feststellungen zum Vorsatz führen zur Aufhebung des Urteils.
Entgangener Gewinn eines Dritten stellt nur dann einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, wenn er dem vom Täter angestrebten Vermögensvorteil entspricht oder ursächlich mit der Täuschung zusammenhängt.
Für eine Betrugsverurteilung muss der Getäuschte infolge des Irrtums eine vermögensmindernde Verfügung vornehmen; die bloße Vortäuschung von Zahlungswilligkeit oder -fähigkeit genügt ohne eine durch Irrtum veranlasste Vermögensverfügung nicht.
Fehlen für wesentliche Tatbestandsmerkmale (z. B. Vorsatz, Vermögensschaden, Vermögensverfügung) hinreichend bestimmte Feststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur Ergänzung der Feststellungen an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Aurich, 1. Februar 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Heilerziehungspfleger Heiko ██, geboren ██████████ 1951 in ███████████, zur Zeit in Haft, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 21. Juli 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 1. Februar 1989 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schöffengericht in Emden zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des – mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts umfassend angefochtenen – Urteils führt zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache.
1. Im Fall 1 der Anklage (Beurkundung des Kaufvertrages vom 12. Oktober 1987) ergeben die bisherigen Feststellungen jedenfalls nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Angeklagte die Schädigung seines Vertragspartners hinsichtlich der Notarkosten in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Die Parteien hatten in dem Vertrag vereinbart, dass dessen Kosten von dem Angeklagten zu tragen seien (UA S. 14 f. der Kostenrechnung mit § 29 Nr. 1 KostO).
Zwar ist nach § 29 Nr. 1 KostO jeder zur Zahlung der Kosten verpflichtet, dessen Erklärung beurkundet worden ist. Dass der Angeklagte dies gewusst hat, ergeben die Feststellungen aber nicht eindeutig. Der Hinweis, dass die Notarkosten „den Verkäufern als Zweitschuldnern in Rechnung gestellt werden würden“ (UA S. 37), kennzeichnet den Vorsatz des Angeklagten nicht hinreichend eindeutig.
2. Dass im Fall 3 der Anklage der Möbelverkäuferin die „Provision“ entgangen ist, stellt schon deshalb keinen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB dar, weil dieser entgangene Gewinn nicht dem vom Angeklagten erstrebten Vermögensvorteil entspricht. Hierauf sowie darauf, dass es bei der gewählten Vertragsgestaltung (Lieferung bei Vorkasse) auch an einer Vermögensgefährdung fehlte, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Juli 1989 zutreffend hingewiesen.
3. Schließlich hat die Verurteilung wegen Betruges auch im Fall 4 der Anklage keinen Bestand. Der Angeklagte hatte sich mit der Zeugin ████████████ mehrere Nächte in einem Hotel aufgehalten und dort auch „auf Rechnung“ (UA S. 32) Speisen verzehrt. Er hatte mit der Zeugin ████████████ vereinbart, dass er „in diesem Fall... die Kosten für Kost und Logis übernehmen wollte“ (UA S. 34).
Im Urteil heißt es, der Zeugin sei „dadurch“ ein Schaden von 796 DM entstanden (UA S. 34): ersichtlich hat die Zeugin die Hotelrechnung bezahlt, nachdem der Angeklagte im Hotel festgenommen worden war. Das Landgericht nimmt in dieser Hinsicht einen Betrug zum Nachteil der Zeugin ████████████ an, weil der Angeklagte ihr seine Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgespiegelt habe (UA S. 37). Indessen ergeben die Feststellungen nicht, dass die Zeugin aufgrund einer solchen Vorspiegelung irrtumsbedingt über ihr Vermögen verfügt hat.
4. Der Senat hat die Sache an das Schöffengericht zurückverwiesen.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |