Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zu Vorsatz und Heimtücke

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 285/71
Datum
29.06.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte focht Verurteilung wegen versuchten Mordes an; der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das Schwurgericht hatte Tötungsvorsatz und Heimtücke aus den Tatumständen geschlossen, ohne diese Schlussfolgerungen durch die Feststellungen zu stützen. Insbesondere fehlten konkrete Feststellungen zum Stoßwinkel, zur Bewusstseinslage und zur bewussten Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tötungsvorsatz kann aus den Tatumständen geschlossen werden, setzt aber tragfähige und mit den Feststellungen übereinstimmende Tatsachen voraus und nicht nur theoretische Möglichkeiten eines Gefährdungsablaufs.

2

Die Annahme, der Täter habe auf tödliche Verletzungen gezielt, ist unzulässig, wenn die tatsächlichen Feststellungen einen weniger gefährlichen Tathergang belegen und den vom Gericht unterstellten Vorsatz nicht tragen.

3

Für die Feststellung der Heimtücke bedarf es konkreter Darlegungen, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannt und bewusst ausgenutzt hat; bloße Wertungen genügen nicht.

4

Ergeben sich aus den Feststellungen Anhaltspunkte für eine krankhafte Störung oder erheblichen Medikamenten- bzw. Tablettenmissbrauch, muss das Gericht diese Umstände bei der Prüfung von Vorsatz und Heimtücke ausdrücklich behandeln.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 4. Februar 1971

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen CY die Verkäuferin Irmgard ███████, geborene ███████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ 1925 in ████, wegen versuchten Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1971, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Herrmann Bundesrichter Fleischmann Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter,

Bundesanwalt █████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ █████ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 4. Februar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision der Angeklagten dringt mit der allein erhobenen Sachrüge durch.

1. Das Schwurgericht meint, die Angeklagte habe (wenigstens) mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, als sie ihrem Ehemann einen Stich mit dem Messer versetzte. Es folgert den Tötungsvorsatz „aus den Tatumständen“. Das ist an sich zulässig, sofern unter den „Tatumständen“ der festgestellte Geschehensablauf und nicht lediglich theoretische Möglichkeiten eines Tatherganges verstanden werden. Letzteres hat das Schwurgericht aber getan. Die Erwägung, „daß lebensgefährliche Verletzungen verursacht worden wären, falls das Messer senkrecht zum Körper gestoßen worden wäre“, findet in den Feststellungen keine Stütze. Sie ist mit ihnen sogar unvereinbar, denn die Angeklagte hatte das Messer gerade nicht senkrecht, sondern „schräg in den Rücken“ gestoßen, es „schräg“ angesetzt und so nur eine harmlose Wunde verursacht. Daß sie „senkrecht zum Körper“ stoßen wollte, läßt sich auch dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen.

2. Auch das Heimtückebewußtsein ist nicht ausreichend dargetan. Die Wendung, die Angeklagte habe die Arg- und Wehrlosigkeit ihres Ehemannes bewußt ausgenutzt, genügt bei Lage der Sache nicht. Der Ehemann hatte die „häufig kranke Frau lieblos behandelt“; er hatte sie wiederholt geschlagen und ihr schwerere Verletzungen zugefügt; unmittelbar vor der Tat hatte er ihre Bitte abgelehnt, sich in der gemeinsamen Wohnung etwas aufwärmen zu dürfen. Die Angeklagte, die keine andere Wohnung gefunden hatte, war schon verzweifelt, bevor sie ihren Ehemann aufsuchte. Als sie zustach, befand sie sich „im Zustand einer reaktiven Depression“ (UA S. 4–7, 10–11). Das zwingt zwar nicht zu dem Schluß, die Angeklagte habe die Umstände nicht erkannt, die ihren Ehemann argund wehrlos machten, oder sie habe diese Umstände nicht ausgenutzt. Doch bedarf es in einem solchen Falle in aller Regel besonderer Darlegungen, daß der Täter die Umstände, die die Heimtücke begründen, in sein Bewußtsein aufgenommen hat. Das ergab sich hier nicht von selbst, zumal die Angeklagte überdies ständig Tablettenmißbrauch getrieben und noch kurz vor der Tat etwa 6–7 Adalin-Tabletten

eingenommen hatte, so daß eine „krankhafte Störung der Geistestätigkeit“ nicht auszuschließen war. Mit alledem hatte sich das Schwurgericht nicht erst in den Strafzumessungsgründen, sondern bereits bei der Erörterung der Heimtückemerkmale auseinandersetzen müssen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtHerrmannSchuster
SchmidtFleischmann