Revision verworfen: Unzulässige Tatsachenangriffe und Fristversäumnis
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 285/54
- Datum
- 07.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 337 StPO nur zulässig, wenn das Urteil wegen einer Verletzung des Gesetzes angefochten wird; bloße Angriffe auf die Tatsachenfeststellung sind unzulässig.
Die schriftliche Revisionsbegründung muss nach § 344 StPO konkret darlegen, inwieweit das Urteil angefochten und die Aufhebung beantragt wird; allgemeine Zusammenfassungen ersetzen keine substantiierte Sachrüge.
Als bloße Wiederholung oder zusammenfassende Darstellung von Beweiswürdigungsangriffen gilt eine Formulierung, die faktisch nur Tatsachenrügen enthält, als unzulässig und nicht der revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich.
Eine nachträgliche Revisionsbegründung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Frist des § 345 StPO eingegangen ist; Rechtzeitigkeitsfragen richten sich nach dem Zugang bei bevollmächtigtem Verteidiger.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 3. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██ den Viehhändler Gustav ██████████ aus ███, dort geboren am 18. Dezember 1906,
Sachbezeichnung: RC_Ju.a. wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Januar 1955, an der teilgenommen haben:
Sarstedt Bundesrichter als Vorsitzender,
Dr. Koffka Bundesrichterin
Schmidt Bundesrichter
Schmitt Bundesrichter
Dr. Borker Bundesrichter
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 3. März 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit fortgesetztem Betrug und wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie ist unzulässig und muss deshalb verworfen werden.
Nach § 337 StPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe. Nach § 344 StPO muss der Beschwerdeführer die Erklärung abgeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage, und die Anträge begründen. Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
Die Revisionsbegründung vom 15. April 1954 entspricht nicht diesen Anforderungen. Sie enthält ausschließlich unzulässige Tatsachenangriffe. Ausführlich wird unter Nr. I bis V der Revisionsbegründung dargelegt, dass die Strafkammer das Gegenteil von dem hätte feststellen müssen, was sie in Wirklichkeit festgestellt hat, und dass sie aus den festgestellten Tatsachen andere Schlussfolgerungen hätte ziehen müssen, als sie tatsächlich gezogen hat.
Wenn es dann unter VI der Revisionsbegründung heißt: „Es fehlt also in wesentlichen Teilen an der notwendigen tatsächlichen Feststellung, und es sind des Weiteren Mängel in der rechtlichen Würdigung des festgestellten Tatbestandes vorhanden“, so stellt dies ersichtlich nur eine Zusammenfassung der erwähnten vorangegangenen Beweiswürdigungsangriffe dar und enthält keine selbständige allgemeine Sachrüge. Das ergibt sich insbesondere aus den Ausführungen unter II der Revisionsbegründung, in denen es heißt: „Dies alles stellt keinen Angriff gegen eine Beweiswürdigung dar, welcher der Nachprüfung durch die Revision entzogen wäre, sondern es ist eine grundsätzlich fehlerhafte Beweisführung, die der Revisionsnachprüfung unterliegt.“
Diese „grundsätzlich fehlerhafte Beweisführung“ meint erkennbar die Revision, wenn sie von Mängeln in der rechtlichen Würdigung des festgestellten Tatbestandes spricht.
Die nachträgliche Revisionsbegründung vom 30. November 1954 enthält zwar sachlich-rechtliche Angriffe. Sie ist aber um deswillen unzulässig, weil sie nicht binnen der Frist des § 345 StPO eingegangen ist. Das Urteil ist dem Verteidiger, der hierzu Vollmacht hatte, bereits am 3. April 1954 zugestellt worden.
Sarstedt Dr. Koffka Schmidt
Bundesrichter Schmitt ist durch Krankheit verhindert, zu unterschreiben.
Dr. Borker