Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 285/52
Datum
30.04.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen Titelführung, Urkundenfälschung, falscher eidesstattlicher Versicherung, Rückfallbetruges und Untreue. Der BGH verwirft die Revision mit der Maßgabe, dass die Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung entfällt. Die übrigen Verurteilungen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung bleiben wegen tragender Feststellungen bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein formeller Fehler bei der Anknüpfung an eine falsche strafbewehrte Vorschrift ist unbeachtlich, wenn die zutreffende Vorschrift die gleiche Strafdrohung enthält und die richtige Normanwendung das Strafmaß nicht beeinflusst.

2

Urkundenfälschung (§ 267 StGB) umfasst das Herstellen und Vorlegen von Urkunden unter fremdem Namen, wenn dadurch der Anschein über Echtheit oder Herkunft der Urkunde wissentlich erweckt wird.

3

Für eine Verurteilung wegen falscher eidesstattlicher Versicherung ist erforderlich, dass die in Anspruch genommene Stelle zuständig ist, eidesgleiche Erklärungen entgegenzunehmen; fehlt die Zuständigkeit, ist der Tatbestand nicht erfüllt.

4

Die Erschleichung von Krediten durch Vortäuschen eines nicht bestehenden Rechts- oder Amtsstatus (z. B. Anwalt/Notar) erfüllt den Betrugstatbestand, weil über die innere Berechtigung und Beständigkeit der Stellung getäuscht wird.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a Abs. II StGB ist bei einer Häufung erheblicher Straftaten innerhalb kurzer Zeit (hier unter fünf Jahren) möglich; die formelle Rechtskraft der zur Straferhöhung herangezogenen Taten ist hierfür nicht erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Lüneburg, 30. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Landwirt und früheren Rechts- und Steuerberater Ulrich █████, geboren am █████ in ███, ███ ███████, wohnhaft in ████████████, Kreis ███, zur Zeit in Untersuchungshaft in der Strafanstalt in OC, wegen Betruges i. R. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 30. November 1951 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen fortgesetzter falscher eidesstattlicher Versicherung wegfällt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter unbefugter Führung des Dr.-Titels, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung in Tateinheit mit fortgesetzter falscher eidesstattlicher Versicherung, wegen Rückfallbetruges in 16 Fällen sowie wegen Untreue in 3 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit Unterschlagung, in einem Falle in Tateinheit mit Amtsunterschlagung und Gewahrsamsbruch, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von [REDACTED] Jahren Zuchthaus und drei Geldstrafen von je 500,- DM unter Anordnung der Sicherungsverwahrung und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf 5 Jahre verurteilt worden.

Die Revision seines Verteidigers rügt unrichtige Anwendung sachlichen Rechtes.

Die ergänzende Revisionsbegründung des Angeklagten beanstandet darüber hinaus Verletzung formeller Vorschriften. Insoweit ist sie offensichtlich unbegründet.

Im Übrigen ergibt sich in Bezug auf das Rechtsmittel folgendes:

I. Der Angeklagte legte sich ohne jedes Recht in der Zeit nach dem Zusammenbruch den Namen „Rüdiger von [REDACTED]“, die Dienstbezeichnung „Rechtsanwalt“ und den akademischen Grad „Dr. jur.“ an und behielt diese Bezeichnungen bis zum Jahre 1951 ständig bei.

Das Landgericht würdigt die unbefugte Führung des Doktortitels unter dem Gesichtspunkt des § 6 des Reichsgesetzes v. 1.7.1937 (RGBl. I S. 725). Die Bestrafung des Angeklagten hatte jedoch nicht aus diesem Gesetz, sondern gemäß § 5 Ziff. a) des Gesetzes über die Führung akademischer Grade vom 7. Juni 1939 (RGBl. I S. 985) zu erfolgen. Letztere Vorschrift stellt insbesondere die an den Universitäten und Hochschulen erworbenen akademischen Grade unter strafrechtlichen Schutz und bestimmt in § 6 ausdrücklich, dass das Gesetz v. 1.7.1937 keine Anwendung auf Fälle dieser Art finden soll.

Der vorerwähnte Mangel des angefochtenen Urteils ist aber unwesentlich, weil beide Gesetze die gleiche Strafdrohung enthalten und daher zumal auch im Hinblick auf die Gleichheit des Inhaltes und des Zweckes dieser Vorschriften die Möglichkeit nicht besteht, dass das Landgericht bei Anwendung der zutreffenden Norm zu einer anderen Beurteilung der Straffrage gekommen wäre.

II. Durch Erlass des Nieders. Justizministers v. 7.5.1948 wurde der Angeklagte als Rechtsanwalt in ███ zugelassen und dort gleichzeitig zum Notar bestellt. Um dies zu erreichen, hatte der Angeklagte im Januar 1948 zunächst bei dem OLG-Präsidenten und dann bei der Anwaltskammer in Celle jeweils eine inhaltlich unrichtige Erklärung an Eides Statt abgegeben, sowie zwei von ihm selbst unter fremden Namen angefertigte Urkunden diesen und anderen Stellen vorgelegt und hierbei entsprechend seinem Vorhaben den Anschein erweckt, als seien die Urkunden von Dritten angefertigt.

1.) Die Anwendung des § 267 StGB ist rechtlich bedenkenfrei.

2.) Nicht aufrecht zu erhalten ist jedoch die in Tateinheit hiermit ausgesprochene Verurteilung wegen fortgesetzter falscher eidesstattlicher Versicherung.

Weder der Oberlandesgerichtspräsident noch die Anwaltskammer waren allgemein zuständig, in dem Verfahren über die Zulassung eines Rechtsanwalts eidesgleiche Beteuerungen entgegenzunehmen. Auch landesrechtliche Ermächtigungen lagen insoweit nicht vor.

Die von einigen Oberlandesgerichten früher in Bezug auf die „Zuständigkeit“ angestellten Zweckmäßigkeitserwägungen sind von dem Bundesgerichtshof wiederholt abgelehnt worden.

Weiterhin kann dem angefochtenen Urteil auch mit Sicherheit entnommen werden, dass sich der Angeklagte nicht irrigerweise Tatsachen vorgestellt hat, welche die Zuständigkeit der Behörden ergeben konnten. Diese Möglichkeit wäre hier im Übrigen nur ganz ausnahmsweise in Betracht zu ziehen gewesen, weil den fraglichen Stellen schon die allgemeine Zuständigkeit zur Abnahme von eidesstattlichen Erklärungen ermangelte.

Versuch scheidet daher ebenfalls aus.

Der erwähnte Rechtsfehler des angefochtenen Urteils konnte durch einfache Berichtigung des Urteilsaussprachs beseitigt werden, weil ersichtlich nach dem Inhalt der Strafzumessungserwägungen und nach der Strafhöhe der Strafaussprach hierdurch nicht beeinflusst wurde.

III. Die Verurteilungen wegen Rückfallbetruges in 16 Fällen werden insgesamt durch die hierzu getroffenen Feststellungen des Landgerichts getragen.

Die Revision wendet sich auch nur insoweit dagegen, als die Strafkammer die Täuschungshandlung in einigen Fällen allein schon daraus entnimmt, dass der Angeklagte unter Berufung auf die erschlichene Stellung eines Rechtsanwalts und Notars Kredite für sich erwirkte.

Diese Auffassung des Landgerichts lässt jedoch einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Der Umstand, dass █████████ Folge der erteilten Zulassung aktiv legitimiert war, vor Gericht aufzutreten sowie Notariatsakte zu vollziehen, vermag nichts daran zu ändern, dass dem Angeklagten materiell kein Recht auf beide erlangten Ämter zustand. Wenn er daher das Vertrauen der Banken und Sparkassen ausnutzte, welche diese ihm, wie die Urteilsgründe ausweisen, lediglich in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt und Notar entgegenbrachten, so täuschte er, wie das Landgericht zutreffend ausführt, gleichzeitig über die innere Berechtigung und die Bestandigkeit der erworbenen Rechtsstellung. Denn nur diese machten den Angeklagten – wie er wusste – in den Augen der Geldgeber kreditwürdig, nicht aber der erschlichene Formalakt.

Im Übrigen hat ███████ in der Mehrzahl der Fälle darüber hinaus Geld auf Grund weiterer, unwahrer Erklärungen erlangt. Auch sonst sind Rechtsfehler bezüglich der Rückfallbetrugsfälle nicht zu erkennen.

IV. Die Verurteilungen wegen Untreue, zum Teil in Tateinheit mit Unterschlagung, Amtsunterschlagung und Gewahrsamsbruch, sind ebenfalls rechtlich bedenkenfrei, werden im Übrigen von der Revision nicht im Einzelnen angegriffen.

V. Zu Unrecht greift die Revision die Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Sicherungsverwahrung an.

1.) Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht § 20a Abs. II StGB angewendet; diese Vorschrift wird im Urteil ausdrücklich zitiert. Der Angeklagte hat innerhalb eines kürzeren Zeitraumes als 5 Jahre die hier zur Aburteilung gelangten Taten begangen, so dass § 20a Abs. II StGB formell zum Zuge kommt, der eine Rechtskraft der zur Straferhöhung herangezogenen Straftaten nicht voraussetzt. Damit entfallen sämtliche materiellen Einwendungen, die der Angeklagte in seiner eigenen Revisionsbegründung vorträgt.

2.) Das Landgericht setzt sich auch eingehend und sorgfältig mit seiner Persönlichkeit und dem von ihm bisher verübten Unrecht auseinander. Die Vorstrafen werden ihrem Inhalte, ihrer Art und ihrem Umfange nach genau dargelegt. Sie erweisen zweifelsfrei, dass es sich um einen Gewohnheitsverbrecher handelt. Desgleichen prüft die Strafkammer die hier zur Rede stehenden Straftaten unter dem Gesichtspunkt der „Gefährlichkeit“ des Angeklagten ausführlich. Bedenkenfrei ergibt sich hieraus eine erhebliche Verletzung der Rechtsordnung durch den Angeklagten und die Befürchtung, dass er auch in Zukunft Straftaten von erheblichem Gewicht begehen werde. Dies ist hier im Übrigen auch allein schon der Anzahl der zur Aburteilung gelangten Taten zu entnehmen.

Der Vortrag des Rechtsmittels, ██████ habe nach dem Zusanmenbruch zunächst einen einwandfreien Lebenswandel geführt, ist unrichtig. Wie das Urteil ausweist, begann er aber gleich Ende April 1945 durch Führung eines falschen Titels, unrichtiger Namens- und ihm nicht zustehender Berufsbezeichnungen die Grundlage zu schaffen, auf die er dann sein weiteres Leben stellte.

Die Gefahr, welche von diesem Angeklagten ausgeht, erhellt weiter daraus, dass es ihm gelang, unter Ausnutzung von Straftaten [REDACTED] öffentlicher Kläger in Celle zu werden.

Auch der von dem Rechtsmittel angeführte Gesichtspunkt, der Angeklagte werde nach seiner Entlassung in so hohem Lebensalter stehen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dann nicht mehr von ihm zu befürchten sei, kann bei der Vitalität und der ganzen Art des Angeklagten, wie das Landgericht sie darlegt, nicht durchschlagen. Der Angeklagte ist zur Zeit 62 Jahre alt und würde bei seiner Entlassung ein Lebensalter von ca. 66 Jahren erreicht haben. Zumal die Strafkammer, in Übereinstimmung mit zwei vernommenen Sachverständigen, sich unter Aufzählung von Hinzelhinweisen eingehend damit auseinandersetzt, dass auch nach Entlassung des Angeklagten „eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür vorliegt, er werde den Rechtsfrieden erneut brechen“, kann der Gesichtspunkt des bei der Entlassung erreichten „hohen Lebensalters“ demgegenüber nicht durchschlagen.

Die Revision war somit unter Berichtigung des Urteilsspruches bezüglich der Bestrafung wegen Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. NeumannSchmidt
Dr. WaschowSiemer