Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Betrugsverurteilung (5 StR 2/85)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 2/85
Datum
19.03.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig wegen Betrugs Revision ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; das nur noch die Strafzumessung betreffende Urteil hält einer umfassenden sachlich-rechtlichen Prüfung stand. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalbundesanwaltschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, wenn nach umfassender sachlich-rechtlicher Prüfung keine rechtserheblichen, die Verurteilung aufhebenden Fehler festgestellt werden.

2

Bei erfolgloser Revision hat der Revisionär die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

3

Beschränkt sich der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nur noch auf die Straffrage (Strafzumessung), so erstreckt sich die Prüfung des Bundesgerichtshofs auf diese Frage und kann die Entscheidung bestätigt werden.

4

Entspricht das Urteil dem Antrag der Generalbundesanwaltschaft, so kann der Bundesgerichtshof diesem Antrag folgen, sofern die rechtliche Prüfung die Begründung trägt.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 16. Juli 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██████, ███, den Postbeamten Erich, geboren am ████████ 1952 in ███████████, wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt █████████ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Juli 1984 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Urteil, das nur noch die Straffrage betrifft, hält umfassender sachlich-rechtlicher Prüfung stand.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannRebitzki
FleischmannHorstkotte