Revision verworfen: Bestätigung der Betrugsverurteilung (5 StR 2/85)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 2/85
- Datum
- 19.03.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision, wenn nach umfassender sachlich-rechtlicher Prüfung keine rechtserheblichen, die Verurteilung aufhebenden Fehler festgestellt werden.
Bei erfolgloser Revision hat der Revisionär die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Beschränkt sich der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nur noch auf die Straffrage (Strafzumessung), so erstreckt sich die Prüfung des Bundesgerichtshofs auf diese Frage und kann die Entscheidung bestätigt werden.
Entspricht das Urteil dem Antrag der Generalbundesanwaltschaft, so kann der Bundesgerichtshof diesem Antrag folgen, sofern die rechtliche Prüfung die Begründung trägt.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 16. Juli 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██████, ███, den Postbeamten Erich, geboren am ████████ 1952 in ███████████, wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Horstkotte, Rebitzki als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt █████████ aus ███ als Verteidiger,
Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 16. Juli 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Urteil, das nur noch die Straffrage betrifft, hält umfassender sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Horstkotte |