Revision wegen Steuerhinterziehung: Strafausspruch wegen unzureichender Strafzumessung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 284/92
- Datum
- 07.07.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung sind alle erkennbar erheblichen Zumessungsgründe, namentlich Verfahrensdauer, Zeitablauf seit der Tat und Nachtatverhalten, vom Tatrichter zu erörtern; das Unterlassen kann einen Ermessensfehler begründen.
Die Bestätigung des Schuldspruchs schließt nicht aus, dass der Strafausspruch wegen unzureichender Erörterung aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen wird.
Insbesondere wenn die verhängte Strafe nur knapp über der Grenze zur Aussetzung der Vollstreckung liegt (§ 56 StGB), erfordert die Strafzumessung eine besondere Würdigung mildernder Umstände.
Nachtatliches Verhalten wie freiwillige Zahlungen zur Begleichung von Steuerschulden kann zumessungsmildernd zu berücksichtigen sein; der Tatrichter hat entsprechende Sachverhalte zu prüfen und zu würdigen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 27. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juli 1992 in der Strafsache gegen ████ Carl-Peter, dort geboren am ██████ 1942, wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1992
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 27. Januar 1992 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Seine hiergegen gerichtete Revision rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge aus § 231 Abs. 2 StPO hat aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. Juni 1992 dargelegten Gründen keinen Erfolg.
Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
Der Generalbundesanwalt hat dazu ausgeführt:
"Das Landgericht erörtert ... nicht die Dauer des bereits am 8. Oktober 1986 eingeleiteten Verfahrens (UA S. 15), auch nicht die seit Tatbeendigung verstrichene Zeit; es erörtert auch nicht das Nachtatverhalten des Angeklagten, wonach er laufende Steuernachzahlungen, wenn auch aus anderem Anlass, nämlich ‘auf eine persönliche Steuerschuld’, erbringt (UA S. 4). Zwar müssen sich die Zumessungsgründe nur zu den daß Strafe bestimmenden Umständen verhalten, so aus deren Schweigen nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, nicht ausdrücklich erörterte seien unberücksichtigt geblieben. Den nicht erörterten Umständen kann aber auch gegenüber dem im einzelnen Angeführten hier nicht von vornherein die Erheblichkeit abgesprochen werden, so daß nicht ausgeschlossen werden kann, sie seien ermessensfehlerhaft beurteilt worden.
Dies gilt um so mehr, als auf eine Strafe nur knapp über der Grenze des § 56 damit möglicherweise Abs. 2 StGB erkannt wurde, von vornherein einer dahingehenden Beurteilung der gesetzliche Weg versperrt wurde."
Dem schließt sich der Senat an.
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