Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unklarer innerer Tatseite beim Versuch schwerer Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 284/82
Datum
06.07.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt; eine vollendete schwere Körperverletzung verneinte das Schwurgericht. Die Revisionen von Staatsanwaltschaft und Angeklagtem hatten Erfolg: das BGH hob das Urteil auf und wies die Sache zurück. Entscheidend war, dass das Schwurgericht unterließ zu prüfen, ob ein Versuch der beabsichtigten schweren Körperverletzung vorlag, wobei inneren Tatfragen (Affekt, Alkohol, Erinnerungslücken) nicht ausreichend erörtert wurden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Feststellung, ob eine dauernde erhebliche Entstellung im Sinne des § 224 StGB vorliegt, ist tatrichterliche Würdigung und richtet sich nach den konkreten medizinischen Befunden und der Gesamterscheinung des Opfers.

2

Die Berücksichtigung bleibender Narben oder einer dauerhaften Kennzeichnung in der Strafzumessung schließt nicht automatisch die Annahme einer dauernden Entstellung nach § 224 StGB ein.

3

Bestehen erhebliche Zweifel an der inneren Tatseite (Vorsatz, Entschlussbildung) — etwa wegen affektiver Erregung, Alkohol‑ oder Medikamentenbeeinflussung oder Erinnerungslücken — hat das Gericht diese Zweifel ausdrücklich aufzuklären und zu würdigen.

4

Unterlässt das Tatgericht die Prüfung, ob die Tat als Versuch einer schwereren Körperverletzung zu bestrafen ist und betrifft dies den Schuldumfang oder den Schuldspruch, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung an die Vorinstanz.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Dezember 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Maschinenführer Arnold aus ██, geboren am █████ 1945 in ███, Kreis ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gefährlicher Körperverletzung.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 1982, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Rebitzki als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. ███████ aus █████ als Verteidiger,

Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Dezember 1981 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts, auch zur Entscheidung über die Kosten der Revisionen, zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten dringen mit der Sachrüge durch.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt. Vollendete schwere Körperverletzung hat es allein aus objektiven Gründen abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft vergeblich. Es ist Sache tatrichterlicher Würdigung, ob das Opfer einer Körperverletzung in erheblicher Weise dauernd entstellt wird, so dass die §§ 224 oder 224 i. V. m. § 225 StGB Anwendung finden. Das hat die Schwurgerichtskammer rechtsfehlerfrei verneint, „weil der Schnitt durch das Gesicht zwar eine nicht unwesentliche, aber keine erhebliche Entstellung im Sinne dieser Vorschrift darstellt; denn diese Wunde ist nach der ärztlichen Versorgung relativ gut abgeheilt und korrigiert worden, so dass die Gesamterscheinung der Zeugin [REDACTED] nicht durch sie verunstaltet ist“. Zu Unrecht sieht die Staatsanwaltschaft einen Widerspruch darin, dass das Schwurgericht bei der Strafzumessung berücksichtigt, dass das Opfer „durch die Narbe im Gesicht auf Dauer gezeichnet ist“. Dies ist auch ohne dauernde Entstellung im Sinne von § 224 StGB möglich.

Das Schwurgericht hat aber zu prüfen versäumt, ob die Tat als Versuch der beabsichtigten schweren Körperverletzung zu bestrafen war (§§ 225, 224, 22, 23 StGB). Dies wäre nach der Feststellung erforderlich gewesen, der Angeklagte habe seiner Ehefrau zuletzt mit den Worten: „Dich schaut kein anderer Mann mehr an!“ eine tiefe Schnittwunde im Gesicht von der Unterlippe bis zum linken Ohr beigebracht.

Dieser Mangel ist – wie die Urteilsgründe ergeben – nicht auf eine rechtliche Fehlbeurteilung des Anwendungsbereichs der §§ 224, 22 StGB zurückzuführen, sondern offensichtlich darauf, dass die innere Tatseite wegen der seelischen Verfassung des Angeklagten schwer zu beurteilen war. Die Tat lief „explosionsartig in wenigen Augenblicken ab“ (UA S. 14). Der Angeklagte befand sich in einem „affektiven Erregungszustand“, er war überdies durch Alkohol, möglicherweise zusätzlich durch Medikamente stark beeinträchtigt (UA S. 14). Das Urteil lässt offen, ob seine Einlassung zutrifft, er habe an das Geschehen keine Erinnerung und sei erst später wieder zu sich gekommen (UA S. 12). Da das Schwurgericht trotz der geschilderten seelischen Verfassung des Angeklagten darauf nicht eingeht, bleiben in diesem besonderen Fall Unsicherheiten, die den gesamten inneren Tatbestand, jedenfalls aber den Schuldumfang (die „Aggressionen“ waren erst gegen Ende des Tatgeschehens „abgeebbt“ – UA S. 15) betreffen. Das musste auf die Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten und zugleich auf die von ihm erhobene allgemeine Sachrüge hin beachtet werden. Beiden Revisionen konnte daher der Erfolg nicht versagt bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannFuhrmann
FleischmannRebitzki