Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen groß angelegten Aktienbetrugs verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 284/72
Datum
17.10.1972
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen Betrugs in 32 Fällen beim BGH an. Gegenstand waren Verfahrensrügen (u.a. Ablehnung von Beweisanträgen, insbesondere eines wirtschaftssachverständigen) und die sachliche Rechtsprüfung der Tatbestandsmerkmale. Die Revision wurde verworfen: Verfahrensrügen waren teils unzulässig, die Ablehnung des Sachverständigenbeweises war gerechtfertigt, und die Feststellungen zu Täuschung, Vermögensschaden, Vorsatz sowie der besonders schwere Fall trugen. Der Revisionsführer hat die Kosten zu tragen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Revisionsrügen, die Beweisanträge unvollständig oder unrichtig wiedergeben oder unzulässige Bezugnahmen auf Anlagen enthalten, sind nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig.

2

Nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO kann das Gericht einen Sachverständigenbeweis ablehnen, wenn es die erforderliche Sachkunde selbst besitzt und die entscheidungserhebliche Frage auch ohne wirtschaftliche Spezialkenntnisse beurteilt werden kann.

3

Täuschung im Sinne des § 263 StGB erfordert unwahre Behauptungen über konkrete gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse; bloße unrichtige Werturteile oder Prognosen künftiger Entwicklungen genügen nicht.

4

Betrug liegt vor, wenn durch Vorspiegelung falscher Tatsachen ein Irrtum über die wirtschaftliche Lage oder den gegenwärtigen Wert einer angebotenen Beteiligung erregt wird und dadurch Vermögensschaden entsteht.

5

Die Annahme eines besonders schweren Falls des Betrugs (§ 263 Abs. 3 StGB) kann bei sorgfältiger Planung, wiederholter Tatbegehung, erheblichem Gesamtschaden und schweren Folgen für die Geschädigten gerechtfertigt sein; fehlende Reue kann strafschärfend berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Januar 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen Rezan geboren am ██████ in ██, derzeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Sarstedt und die Richter Siemer, Herrmann, Fleischmann und Schuster in der Sitzung vom 17. Oktober 1972, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ████ als Verteidiger des Angeklagten und Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten, die das Verfahren rügt und Verletzung des sachlichen Strafrechts geltend macht, hat keinen Erfolg.

1. Verfahrensbeschwerden

a) Die Rüge, die Strafkammer habe die vom Angeklagten gestellten, als Beweisanträge bezeichneten Anträge vom 27. und 28. Dezember 1971 (Anlage IX zum Protokoll vom 29.12.1971 und Anlage I zum Protokoll vom 6.1.1972) zu Unrecht abgelehnt, ist nicht ordnungsmäßig erhoben. Die Revisionsbegründung teilt den Inhalt dieser Anträge nur unvollständig und teilweise unrichtig mit. Die in ihr enthaltenen Bezugnahmen auf Anlagen zum Sitzungsprotokoll sind unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

b) Den Beweisantrag des Verteidigers, das Gutachten eines Wirtschaftssachverständigen darüber einzuholen, dass der Ausgabepreis von 10 bzw. 12,50 US-Dollar je Aktie ihrem Wert im jeweiligen Ausgabezeitpunkt entsprochen habe, hat die Strafkammer abgelehnt, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze. Diese Begründung war nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO zulässig. Zwar hat die Strafkammer ihre Sachkunde im Urteil nicht besonders ausgewiesen. Das war hier aber nicht erforderlich, weil sich auch ohne wirtschaftliche Spezialkenntnisse beurteilen ließ, dass die Aktien „zu einer Zeit auch nur annähernd 10 Dollar wert“ waren (UA S. 23). Unter diesen Umständen gebot auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) nicht, den beantragten Sachverständigenbeweis zu erheben.

c) Die anderen Aufklärungsrügen sind gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, da entweder das Beweisthema oder das Beweismittel nicht angegeben ist (BGHSt 3, 23).

2. Sachrüge

Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

a) Die Feststellungen tragen die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe die Käufer der Aktien in allen 32 Fällen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen entweder selbst getäuscht oder von seinen Vertretern als unvoreingenommen handelnden Tatmittlern täuschen lassen.

Zwar ergeben unrichtige Werturteile und unzutreffende Voraussagen künftiger Ereignisse noch keine Täuschungshandlung. Dazu ist vielmehr erforderlich, dass der Täter unwahre Behauptungen über konkrete gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse, Zustände oder Geschehnisse aufstellt. Das hat der Angeklagte jedoch getan.

Die von ihm verbreiteten Erklärungen, hinter der Muttergesellschaft stünden finanzstarke, einflussreiche Geschäftsleute, die Aktien seien eine gute Kapitalanlage, würden bald emittiert, von Banken und an der Börse gehandelt werden, im Kurs erheblich steigen und dem Erwerber beim Wiederverkauf hohe Gewinne bringen, enthielten nicht nur unzutreffende Voraussagen einer künftigen Entwicklung. Vielmehr lag darin zugleich die unwahre Behauptung, dass es sich um ein kapitalkräftiges, auf Gewinnerzielung gerichtetes Unternehmen handele, dessen Marktschancen in Bank- und Börsenkreisen günstig beurteilt würden, und die Aktie im gegenwärtigen Zeitpunkt jedenfalls den geforderten Preis von 10 bis 13,50 US-Dollar wert sei.

Durch diese Täuschungen erregte der Angeklagte bei den zu Interessierenden einen Irrtum über den Geschäftszweck und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens und über den derzeitigen Wert der ihnen angebotenen Aktien.

Dieser Irrtum veranlasste die Getäuschten, Aktien zu kaufen. Sie haben durch das Eingehen und die Erfüllung der Kaufverträge einen Vermögensschaden erlitten, weil sie für ihre Leistung keine gleichwertige Gegenleistung erhielten. Die ihnen versprochenen und in den meisten Fällen auch gelieferten Aktienzertifikate waren nahezu wertlos.

Der Angeklagte hatte nämlich die nach panamaischem Recht errichtete „███ SCS Corp. Ltd. S.A.“ eigens dazu gegründet, um sich auf unredliche Weise die für seinen luxuriösen Lebensstil erforderlichen Geldmittel zu verschaffen (UA S. 5, 73), und durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrages jeden Einfluss der anderen Aktionäre auf die Geschäftsführung ausgeschlossen (UA S. 6–8). Dasselbe Ziel verfolgte er mit der Gründung der Berliner Tochtergesellschaft. Diese wurde zwar als ein unabhängiges, fondsneutrales Vertriebsunternehmen für ausländische Investmentanteile bezeichnet. Ihr eigentlicher Zweck war es jedoch, Aktien der Muttergesellschaft zu vertreiben (UA S. 14). Dementsprechend nahm der Angeklagte abgesehen von dem vergleichsweise unbedeutenden Verkauf von Anteilen an ausländischen Investmentfonds (UA S. 19, 68) mit beiden Gesellschaften keine der in den jeweiligen Gesellschaftsverträgen vorgesehenen Geschäftstätigkeiten auf. Er verkaufte vielmehr mit hohem Kostenaufwand Aktien der panamaischen Muttergesellschaft. Die von den Aktienkäufern geleisteten Geldbeträge verwandte er fast ausschließlich für die Errichtung und Unterhaltung großzügig ausgestatteter Büro- und Verkaufsräume, für Personalunkosten, Werbezwecke und seine private Lebenshaltung. Bei dieser Anlage des Unternehmens und der von niemandem kontrollierten Geschäftsführung des Angeklagten war eine Gewinnerzielung von vornherein unmöglich.

Daher konnte auch keine europäische Bank nach entsprechender Prüfung die Emission von Aktien dieser ihr Kapital in sinn- und uferlosen Investitionen verschwendenden überseeischen Gesellschaft übernehmen. Ebenso war eine Zulassung zum Börsenhandel ausgeschlossen. Der wirtschaftliche Wert einer Beteiligung an diesem Unternehmen in Form von stimmrechtslosen „Vorzugsaktien“ war schon zur Zeit ihres jeweiligen Erwerbs minimal. Sie war auf jeden Fall nicht den vom Angeklagten geforderten Preis wert.

Dabei kommt es auf den vom Landgericht angestellten Vergleich zwischen den Aktiva und Passiva des Unternehmens oder des Angeklagten nicht an. Entscheidend ist allein, dass nach dem vom Angeklagten verfolgten Plan eine Gewinnerzielung unmöglich, vielmehr der Verlust des durch die Aktienausgabe erworbenen Eigenkapitals von Anfang an vorauszusehen war.

b) Zur inneren Tatseite hat die Strafkammer alle Merkmale des Betrugsvorsatzes und die Bereicherungsabsicht des Angeklagten ausreichend dargelegt. Es ist kein Widerspruch, wenn sie feststellt, der Angeklagte habe gewusst, dass weder eine Bankenemission noch eine Zulassung zum Börsenhandel zu erwarten war (UA S. 59, 67), dabei jedoch die Einschränkung macht, dass er im Mai 1970 wenige Tage an eine Emission der Aktien durch eine Pariser Bank (nicht aber an eine Zulassung zum Börsenhandel) geglaubt haben mag (UA S. 59, 60).

c) Ob der Angeklagte im Fall 21 (Woisin) zu Recht als Alleintäter verurteilt worden ist oder ob hier der Vertreter [REDACTED] Täter war, wofür der im Urteil festgestellte Verkaufszeitpunkt sprechen könnte, kann dahinstehen. Denn es ist ausgeschlossen, dass die irrige Annahme einer Alleintäterschaft in diesem einen Fall die Höhe der Strafe beeinflusst haben könnte.

Das Landgericht beurteilt die Tat als besonders schweren Fall (§ 263 Abs. 3 StGB). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Urteil hervorgehobenen Umstände, insbesondere die sorgfältige Planung und zielstrebige Ausführung der Tat, der in allen Fällen angerichtete hohe Schaden und die mitunter schwerwiegenden Folgen für die betrogenen Aktienkäufer, unterscheiden die Tat von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetz für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen so sehr, dass die Annahme berechtigt erscheint, der ordentliche Strafrahmen reiche nicht aus.

Auch sonst ist gegen die Strafzumessung nichts einzuwenden. Wenn das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, er sei durch keine unverschuldete Not zu seiner Tat getrieben worden, so will es damit ersichtlich die Eigensucht des Angeklagten und die Stärke des bei der Tat aufgewendeten Willens kennzeichnen. Dass er keine Reue über den von ihm angerichteten finanziellen und moralischen Schaden empfindet, durfte es strafschärfend berücksichtigen, auch wenn er eine strafrechtliche Schuld leugnete.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SarstedtHerrmannSchuster
SiemerFleischmann