Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Alkoholisierung und Zurechnungsfähigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 284/57
- Datum
- 10.12.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit wegen Alkoholeinflusses sind konkrete Feststellungen über die vor der Tat konsumierte Alkoholmenge bzw. den Blutalkoholgehalt zum Tatzeitpunkt erforderlich.
Ausführliche Angaben des Beschuldigten in Vernehmungen oder nachträgliche Überlegungen schließen eine erhebliche Beeinträchtigung der Hemmungs‑ oder Einsichtsfähigkeit durch Alkohol nicht aus.
Wenn die Feststellungen eine mögliche erhebliche Alkoholisierung nahelegen, muss die Strafkammer diese Möglichkeit prüfen und tragfähig rechtlich würdigen; bleiben erforderliche Feststellungen aus, ist das Urteil aufzuheben.
Fehlen erforderliche Feststellungen zur Alkoholisierung und deren Auswirkungen auf die Zurechnungsfähigkeit, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 1. Februar 1957
Rubrum
In der Strafsache gegen den Vertreter ████████, geboren am ████████ 1928 in ██████████, – Sachbezeichnung: ██████████ – wegen schweren Raubes u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ in ███ ████████████ Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte █████ █ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1. Februar 1957 nebst den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn verurteilt.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Die Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.
I. Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer nach der äußeren und inneren Tatseite das Verhalten des Angeklagten als Hehlerei gewertet.
II. Dagegen sind die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB auf den Angeklagten ablehnt, nicht frei von Rechtsirrtum.
Daß weder Hemmungs- noch Einsichtsfähigkeit des Angeklagten bei der Tat erheblich beeinträchtigt sein konnten, folgert die Strafkammer daraus, daß er schon bei seinen ersten Vernehmungen genaue Angaben über den Tathergang und seine eigene Tatbeteiligung gemacht und dabei selbst nebensächliche Dinge geschildert habe, so daß eine Erinnerungslücke ausscheide, sowie daraus, daß er bei Verteilung des geraubten Geldes noch Überlegungen darüber angestellt habe, ob er es annehmen solle oder nicht.
Diese Umstände konnten zwar wesentliche Beweisanzeichen dafür sein, daß die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht durch Alkoholgenuß beeinträchtigt war, sie schließen aber eine solche Beeinträchtigung nicht aus, wenn diese sich aus anderen Umständen, insbesondere aus der Menge des vor der Tat genossenen Alkohols ergibt.
Wie viel Alkohol der Angeklagte vor der Tat höchstens zu sich genommen haben kann, stellt das Urteil nicht fest; bei der besonderen Sachlage wäre dies aber erforderlich gewesen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Strafkammer in der Frage der Zurechnungsfähigkeit von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist.
Der Angeklagte hatte vor der Tat in der Zeit von 20.30 Uhr bis nach 24 Uhr in zwei Lokalen getrunken; bei einer anschließenden Autofahrt hatte er sich einen Platz neben der Tür ausgesucht, weil er damit rechnete, sich übergeben zu müssen. Aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte die Hehlerei zwischen 24 Uhr und 1 Uhr morgens begangen haben muß. Die Strafkammer mißt weder dem Umstand, daß der Angeklagte bei einer um 8.45 Uhr, also etwa acht Stunden nach der Tat, entnommenen Blutprobe einen Blutalkoholgehalt von 1,93 ‰ hatte, noch dem weiteren, daß eine Zeugin ihn etwa um 1 Uhr morgens in total betrunkenem Zustand gesehen hat, bei der Sachlage wesentliche Bedeutung zu, weil der Angeklagte noch nach der Tat Alkohol zu sich genommen habe.
Die Feststellungen der Strafkammer legen aber die Möglichkeit nahe, daß der Angeklagte nach der Tat nur sehr wenig Alkohol getrunken hat; die Strafkammer spricht von „1 Bier und Schnaps“. Der Senat vermag nicht zu erkennen, ob damit etwa nur eine Lage, d. h. ein Bier und ein Schnaps gemeint ist. Hat der Angeklagte aber zwischen der Tat und der Blutentnahme zwecks Alkoholbestimmung nicht mehr als eine Lage getrunken, so ergab sich ein sehr erheblicher Blutalkoholgehalt für den Zeitpunkt der Tat. Damit mußte sich die Strafkammer auseinandersetzen.
Aus diesem Grunde muß das Urteil aufgehoben werden.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung der Revision beantragt.
| Dr. Koffka | Siemer | Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |