Aufhebung der Einziehung von Außenbordmotoren: Gebrauch/Vorbereitung im Sinne des §74 Abs.1 StGB fehlt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 2/84
- Datum
- 24.01.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung nach §74 Abs.1 StGB setzt voraus, dass die Gegenstände zur Begehung oder zur Vorbereitung der verurteilten Straftat gebraucht worden oder dazu bestimmt gewesen sind.
Gegenstände, die lediglich zum Zwecke der Täuschung über ihre Verfügbarkeit verborgen werden, sind nicht nach §74 Abs.1 StGB einziehbar.
Bezieht sich eine Tat auf Gegenstände in anderer als der in §74 Abs.1 StGB genannten Weise, ist eine Einziehung nur möglich, wenn eine Sonderregelung (§74 Abs.4 StGB) greift.
Die Anordnung des Verfalls nach §§73, 73a StGB ist nur zulässig, wenn die hierfür gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; die Ablehnung von Versicherungsleistungen begründet allein keinen Verfallstatbestand.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 29. August 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kfz.-Heister Gerhard D. aus █████, geboren am █████ 1933 in ███, zur Zeit in Strafhaft, Einziehungsbeteiligte: Dorothea D., wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Januar 1984 einstimmig
Tenor
Auf die Revision der Einziehungsbeteiligten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. August 1983 dahin abgeändert, dass der Ausspruch über die Einziehung von fünf Außenbordmotoren (Seriennummer ████████ █████████ ██ ██ ██) entfällt.
Die Kosten der Revision fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
Die Beschwerdeführerin, die Eigentumsrechte an den eingezogenen fünf Außenbordmotoren geltend macht, dringt mit ihrem Rechtsmittel durch. Die Einziehung hat schon deswegen keinen Bestand, weil die Feststellungen keinen Anhaltspunkt dafür geben, dass die Motoren zur Begehung oder Vorbereitung der abgeurteilten Straftaten nach den §§ 145d, 263 StGB gebraucht worden sind. Der Angeklagte hatte mit einer Strafanzeige bei der Polizei und mit einer Schadensmeldung bei seiner Versicherung geltend gemacht, die fünf Motoren seien ihm bei einem Einbruchsdiebstahl abhanden gekommen; tatsächlich hatte er sie versteckt. Die Motoren sind nicht zur Begehung oder Vorbereitung der Straftaten „gebraucht worden oder bestimmt gewesen“ (§ 74 Abs. 1 StGB); der Angeklagte wollte vielmehr den Eindruck erwecken, sie stünden ihm nicht mehr zur Verfügung. Gegenstände, auf die sich die Taten in anderer als der in § 74 Abs. 1 StGB bezeichneten Weise bezogen haben, können, da keine Sonderregelung im Sinne des § 74 Abs. 4 StGB vorhanden ist, nicht eingezogen werden.
Da die Versicherung Leistungen abgelehnt hat, kommt auch nicht die Anordnung des Verfalls (§§ 73, 73a StGB) in Betracht.
Der Senat entscheidet in der Sache selbst, da nicht zu erwarten ist, dass eine neue Hauptverhandlung zu Feststellungen führen würde, auf die sich eine Einziehung stützen könnte.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Anordnung der Einziehung aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
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