Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 283/54
- Datum
- 05.10.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beweisantrag kann nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO abgelehnt werden, wenn das Gericht aufgrund der dargelegten tatsächlichen Umstände ohne weitere Beweisaufnahme annehmen darf, dass das beantragte Beweisthema nicht vorliegt.
Ein Augenschein nach § 244 Abs. 5 StPO ist entbehrlich, wenn das pflichtgemäße Ermessen ergibt, dass die Erforschung der Wahrheit auch ohne Ortsbesichtigung möglich ist.
Die nach § 244 Abs. 2 StPO bestehende Aufklärungspflicht des Gerichts verpflichtet nicht ausnahmslos zur Hinzuziehung eines Sachverständigen; tatrelevante körperliche Befunde und verfahrensrechtlich verwertbare Aussagen können ausreichende Erkenntnisquellen sein.
Die Vernehmung weiterer Zeugen ist nicht erforderlich, wenn zwischen den vorhandenen Zeugenaussagen keine entscheidungserheblichen Widersprüche bestehen und daher keine neuen, relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.
Vorinstanzen
Landgericht Lüneburg, 27. Februar 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bahnunterhaltungsarbeiter Richard ███████ aus W___, geboren ██ █████████ ███ in █████████ in ███, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Oktober 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als ███████████ Richter,
Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 27. Februar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat festgestellt, dass sich der Angeklagte mindestens dreimal an der sechsjährigen Sabine ██ vergangen hat, und zwar am 12. und am 15. September 1953, ferner mindestens einmal vor dieser Zeit. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zu neun Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt lediglich die Verletzung des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.
1.) Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung u. a. den Antrag gestellt, den Tischler Karl █████ zu dem im Schriftsatz vom 8. Dezember 1953 angegebenen Beweisthema zu hören. In diesem Schriftsatz war angeführt:
„Am 15.9.53 kam Sabine dann nochmals vorbeigelaufen. Der Beschuldigte fand sie vor der Tür stehen, fragte sie, was sie denn hier wolle, worauf sie fortlief. Bei diesem letzten Zusammentreffen war anwesend der Tischler Karl ████████ aus K___. Dass bei diesem letzten Besuch des Kindes gar nichts passiert sein kann, würde also der Zeuge Sch___ bestätigen können. █████████ hatte sich nämlich gerade bei dem Beschuldigten danach erkundigt, wie die Dinge gingen. Beide Männer standen in dem Bahnhäuschen und sahen den an der Wand hängenden Plan an.“
Das Landgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, weil als wahr unterstellt werden könne, dass „in Gegenwart des Zeugen █████████ unsittliche Handlungen nicht vorgekommen sind“.
Zu Unrecht meint die Revision, der Angeklagte sei durch diese Ablehnung unzulässig in seiner Verteidigung behindert worden. Der Beweisantrag konnte nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO mit der angegebenen Begründung abgelehnt werden. Ein Rechtsverstoß bei Anwendung dieser Vorschrift ist nicht erkennbar. Anscheinend will die Revision jetzt dartun, die Strafkammer habe den Beweisantrag zu eng ausgelegt und ihn deshalb mit der Unterstellung, in Gegenwart des ████████ seien unsittliche Handlungen nicht vorgekommen, nicht erschöpft. Das trifft nicht zu. Der Beweisantrag ging nicht dahin, dass Sabine L. am 15. September 1953 nur einmal bei dem Angeklagten war. ██████ konnte dieses auch nach dem im Beweisantrag ███████████ Sachverhalt nicht bezeugen. Angesichts der weiter im Urteil geschilderten Tatsache, dass Sabine sich „des öfteren“ mit anderen Kindern im Stellwerkhäuschen aufgehalten hatte, konnte das Landgericht auch nicht zu der Annahme gedrängt werden, dass der Beweisantrag über seinen Wortlaut hinaus auszulegen war. Es liegt somit weder ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 noch Abs. 6 StPO vor.
2.) Der Verteidiger hatte weiter beantragt, die Beweisaufnahme an Ort und Stelle durchzuführen und dazu auch Dagmar ███ zu laden und darüber zu vernehmen, ob sie beobachtet hat, dass der Angeklagte Sabine L. unsittlich berührt hat. Auch diese Anträge sind abgelehnt worden, die Beweisaufnahme an Ort und Stelle, weil diese „zur Erforschung der Wahrheit nicht für erforderlich gehalten wird“, die Vernehmung der Dagmar, der ebenfalls sechs Jahre alten Spielgefährtin der Sabine L., weil „als wahr unterstellt werden kann, dass die Zeugin Dagmar J. nicht beobachtet hat, dass der Angeklagte die Verletzte unsittlich berührt hat“.
Auch insoweit ist entgegen der Auffassung der Revision das Verfahren der Strafkammer nicht zu beanstanden. Was den Antrag auf Ortsbesichtigung anbetrifft, so konnte diese nach § 244 Abs. 5 StPO abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich war. Dafür, dass die Strafkammer ihr Ermessen missbraucht hat, sind keine Anhaltspunkte gegeben. Denn offensichtlich war es nach der genauen Schilderung des Tatortes im Urteil dem Landgericht möglich, die Verhältnisse am Tatort auch ohne Besichtigung zu klären.
Soweit es sich um die Vernehmung der Dagmar handelt, entspricht die Ablehnung des Beweisantrages der Vorschrift des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Dass sich die Kammer mit der vorgenommenen Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt hat, behauptet auch die Revision nicht. Sie ist aber der Auffassung, dass unabhängig von dem Beweisantrage der Verteidigung sich dem Gericht mit Rücksicht auf die ihm in § 244 Abs. 2 StPO auferlegte Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen erschöpfend aufzuklären, die Vernehmung der Dagmar habe aufdrängen müssen, weil beide Kinder im Vorverfahren widersprechende Aussagen gemacht hätten. Auch dieses kann nicht anerkannt werden. Zwischen den Angaben der beiden Mädchen bestand kein beachtlicher Unterschied.
3.) Der damalige Verteidiger des Angeklagten hatte vor der Hauptverhandlung angeregt, einen „mit Kinderpsychologie besonders befassten Sachverständigen heranzuziehen“. Dieser Antrag ist in der Hauptverhandlung nicht wiederholt worden. Die Strafkammer hat von sich aus einen Sachverständigen nicht hinzugezogen. Entgegen der Auffassung der Revision liegt hierin kein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO. Es ist zwar richtig, dass gerade in Strafverfahren wegen eines an Kindern begangenen Sittlichkeitsverbrechens die Aufklärungspflicht sehr häufig die Befragung einer geeigneten Auskunftsperson oder eines besonders ausgewählten Sachverständigen nahelegen kann (vgl. BGHSt 2, 164). Hieraus kann aber nicht ausnahmslos die Pflicht zur Heranziehung eines Sachverständigen abgeleitet werden (vgl. hierzu BGHSt 3, 52). Dies muss insbesondere dann abgelehnt werden, wenn am Körper des verletzten Kindes äußere Spuren eines Sittlichkeitsverbrechens in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise festgestellt werden können. Sie sind in der Regel für das Gericht eine bessere Erkenntnisquelle als ein Sachverständigengutachten.
So liegt es aber hier, wo durch die Mutter kurze Zeit nach der Tat Reizungen in der Gegend des Geschlechtsteiles festgestellt worden sind. Diese wurden auch sogleich in anschaulicher Weise von dem verletzten Kinde mit dem Eingriff des Angeklagten erklärt. Hiernach kann es nicht als Verstoß gegen die Aufklärungspflicht angesehen werden, wenn sich die Strafkammer damit begnügt hat, neben der Mutter des Kindes noch dessen Lehrerin und die Beamtin zu hören, die Sabine L. zuerst vernommen hat. Im Übrigen ergeben die sachgemäßen Erörterungen der Strafkammer über die Glaubwürdigkeit der Sabine auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Strafkammer nicht selbst die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes erforderlichen Kenntnisse besessen hat.
Nach alledem war, entsprechend dem Antrage des Oberbundesanwalts, die Revision zu verwerfen.
| Schmidt | Dr. Rotberg | Siemer | |||
| Dr. Koffka | Schmitt |