Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Einschleusens verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 282/98
- Datum
- 05.08.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung der Strafzumessung durch das Revisionsgericht ist darauf beschränkt, ob Rechtsfehler vorliegen; Wahl des Strafrahmens und konkrete Strafzumessung sind innerhalb des nach oben noch vertretbaren Bereichs hinzunehmen.
Dass das Revisionsgericht eine höhere Strafe für naheliegend hält, begründet für sich genommen keinen Rechtsfehler der vom Tatrichter gewählten Strafhöhe.
Eine auf die Strafzumessung beschränkte Revision erfordert konkrete, substantiiert dargelegte Gründe dafür, inwiefern die Strafbemessung rechtsfehlerhaft oder willkürlich ist.
Wird die Revision verworfen, fallen die Verfahrenskosten sowie dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandene notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt (Oder), 30. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 5 StR 282/98 URTEIL vom 5. August 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 4. und 5. August 1998, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Laufhütte, Richterin Harms, Richter Basdorf, Richter Nack, Richterin Dr. Gerhardt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger,
Justizobersekretärin [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
am 5. August 1998
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. September 1997 wird verworfen.
2. Die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern (§ 92b AuslG) in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat keinen Erfolg. Die Strafrahmenwahl (§ 92b Abs. 2 AuslG) und die konkrete Strafzumessung des Tatrichters hat das Revisionsgericht bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen, auch wenn hier – worauf die Revision mit beachtlichen Gründen hinweist – deutlich höhere Strafen nahegelegen hätten. Rechtsfehlerhaft ist die Strafzumessung deshalb aber noch nicht (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 17. Juni 1998).
| Laufhütte | Harms | Gerhardt | |||
| Basdorf | Nack |