Revision aufgehoben wegen fehlendem Vorsatznachweis bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 282/82
- Datum
- 11.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung (§ 308 StGB) muss festgestellt werden, dass der Täter das Inbrandsetzen des Gebäudes oder eines wesentlichen Gebäudeteils zumindest bedingten Vorsatzes umfasst hat; die Absicht, lediglich ein kleines, begrenztes Feuer zu legen, ist hierfür nicht ausreichend.
Dass ein zunächst auf Kartonagen beschränktes Feuer später auf das Gebäude übergreift, begründet nicht von selbst den Vorsatz für Brandstiftung; es ist darzulegen, dass der Täter das Weiterbrennen bewusst in Kauf genommen hat (dolus eventualis).
Erkennbare Löschversuche des Täters und ein Motiv, die Tat einem Dritten zuzuschieben, sprechen gegen die Annahme eines vorsätzlichen Handelns und sind in der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.
Fehlen die erforderlichen Feststellungen zum Vorsatz, hat der Revisionssenat das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 15. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Wachmann aus ██ Karl-Heinz geboren am ███ ████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Brandstiftung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Juni 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 15. Januar 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Landgericht Göttingen zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung nach § 308 StGB verurteilt. Der Angeklagte, der zusammen mit dem Zeugen ██████ eine Fabrik zu bewachen hatte, hat nachts in einer Fabrikhalle Kartons mit einer brennbaren Flüssigkeit übergossen und angezündet. Nachdem sein Versuch, das Feuer mit weiteren Kartonagen wieder auszuschlagen, misslungen war und er Angst bekommen hatte, entfernte er sich; das Feuer erfasste einen in der Nähe stehenden LKW, breitete sich aus und zerstörte mehrere Hallen. Zum Motiv des Angeklagten stellt der Tatrichter fest, dass der Angeklagte „ein kleines Feuer“ legen, es „nachher wieder löschen“ und dem Zeugen ██████ „in die Schuhe schieben“ wollte (UA S. 6). Es gehörte zum Plan des Angeklagten, den „Verdacht einer aus Unaufmerksamkeit verschuldeten Türschließung“ auf den Zeugen ██████ zu lenken (UA S. 7).
Die bisherigen Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen einer Brandstiftung nach § 308 StGB. Seine Annahme, dass der Angeklagte vorsätzlich ein Gebäude in Brand gesetzt habe, begründet der Tatrichter mit Wendungen, die mehr in die Richtung einer fahrlässigen (§ 309 StGB) als einer vorsätzlichen Brandstiftung weisen. Der Tatrichter hebt die Lebenserfahrung des Angeklagten und seinen langjährigen Wachdienst in dem brandgefährdeten Möbelwerk hervor (UA S. 20). Im Zusammenhang mit Fragen der Schuldfähigkeit legt das Landgericht dar, der Angeklagte habe „die hohe Gefahr“ erkannt, dass das nahe beim Brandort befindliche Material und der LKW von den Flammen erfasst werden könnten (UA S. 21), und gewusst, „dass das einmal gelegte Feuer nicht sich selbst überlassen werden konnte, wenn es nicht durch rechtzeitiges Eingreifen am natürlichen Umsichgreifen gehindert wurde“ (UA S. 21). Diese Ausführungen belegen nicht in ausreichender Weise, dass der Angeklagte das selbständige Weiterbrennen des Gebäudes oder eines wesentlichen Gebäudeteils in seinen – unbedingten oder bedingten – Vorsatz aufgenommen hat. Seine Absicht, den Zeugen ██████ mit den Spuren eines kleinen Feuers zu belasten (UA S. 6), schloss die Inbrandsetzung des Gebäudes oder eines Gebäudeteils nicht ein. Der Angeklagte hat sich, bevor das Gebäude brannte, um die Löschung des Feuers bemüht (UA S. 7). Nach den Urteilsgründen (UA S. 20) konnte allerdings sein Plan, ein auf Kartonagen beschränktes Feuer zu entzünden und alsbald wieder zu löschen, wegen der Umstände, insbesondere wegen der Unmöglichkeit, das Feuer mit Kartonpappen auszuschlagen, nicht gelingen. Daraus ergibt sich aber nicht ohne weiteres, dass der minderbegabte (UA S. 18) Angeklagte diesen Sachverhalt und im Zusammenhang damit das Übergreifen des Feuers auf das Gebäude in seinen Vorsatz aufgenommen hat. Diesen Vorsatz kann der Senat auch nicht der Bemerkung des Tatrichters entnehmen, dass der Angeklagte „jedenfalls diesen Brand am fremden Eigentum bewusst und gewollt ... gelegt“ hat (UA S. 20); auch die angezündeten Kartonagen standen in fremdem Eigentum.
| Fleischmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Herrmann | Rebitzki |