Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Körperverletzung an Bord – Notwehr wegen Unverhältnismäßigkeit verneint

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 282/55
Datum
11.10.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte schlug an Bord einen Matrosen; dieser stieß mehrfach gegen eine Schottwand und verstarb später. Das Schwurgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Monaten Haft; die Revision wird vom BGH verworfen. Der BGH betont, dass Beleidigungen als gegenwärtiger Angriff i.S.v. § 53 StGB in Betracht kommen, die eingesetzte Gewalt jedoch nicht erforderlich war. Eine unterlassene ausdrückliche Erörterung weiterer Rechtfertigungsgründe ändert am Ergebnis nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff des Angriffs im Sinne des § 53 StGB umfasst nicht nur tätliche Angriffe; auch ehrverletzende Äußerungen und sonstige Angriffe auf Rechtsgüter können eine Notwehrlage begründen.

2

Eine rechtfertigende Notwehr setzt voraus, dass die gewählte Verteidigungshandlung erforderlich ist; übermäßige oder nicht erforderliche Gewalt ist nicht gerechtfertigt.

3

Eine durch Trunkenheit beeinträchtigte Einwilligung stellt regelmäßig keine wirksame Einwilligung i.S.v. § 226a StGB dar; die Einwilligung erfordert eine zutreffende Vorstellung von der Tragweite der Erklärung.

4

Die Unterlassung ausdrücklicher Erwägungen zu möglichen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründen in den Urteilsgründen führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils, wenn aus den Feststellungen und der Strafzumessung eindeutig hervorgeht, dass das Ergebnis und das Strafmaß hierdurch nicht anders ausgefallen wären.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 9. März 1955

Rubrum

5 StR 282/55

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Seemann Karl ███ aus ████████████████████, Kreis ██████, geboren am █████████ 1928 in ████ ████, Kreis █████ ████, wegen vorsätzlicher Körperverletzung hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schnitt, Bundesrichter Dr. Birker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 9. März 1955 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte hat im Verlaufe eines Streites auf einem Fischdampfer einem anderen Seemann, namens ███, mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihn anschließend aus dem Raum (Mannschaftslogis) gedrängt. Hierbei stieß ███ mehrere Male mit dem Rücken und dem Kopf gegen eine Schottwand. ███ ist infolge der ihm vom Angeklagten beigebrachten Körperverletzungen gestorben. Das Schwurgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der Angeklagte habe diesen von ihm verursachten schweren Erfolg nicht schuldhaft herbeigeführt. Es hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat dem Angeklagten weiterhin die erlittene Untersuchungshaft angerechnet und die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten ist, soweit die Verletzung des Verfahrensrechts gerügt wird, unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO), im Übrigen unbegründet.

Soweit sich die Revision gegen die Feststellung wendet, der Angeklagte habe die Körperverletzung vorsätzlich begangen, sind ihre Ausführungen offensichtlich unbegründet.

Nach den Urteilsgründen hat sich der Angeklagte nicht in einer Notwehrlage befunden. Er habe – so heißt es dort – nicht einen Angriff des ████████████████, sondern von sich aus angegriffen. █████ sei nicht tätlich geworden, bei seiner Trunkenheit sei das auch nicht zu befürchten gewesen. Der Angeklagte sei aus der Koje gestiegen, „nicht um einen Angriff abzuwehren, sondern um, wie er selbst angegeben hat, endlich Ruhe zu schaffen“.

Ein gegenwärtiger Angriff ███ habe nicht vorgelegen, weil dieser unmittelbar vor der Tat „ruhig auf der Bank saß und keinerlei Anstalten traf, den Angeklagten selbst anzugreifen“.

Es ist der Revision zuzugeben, dass diese Ausführungen zu rechtlichen Bedenken Anlass geben, weil das Schwurgericht den Begriff des „gegenwärtigen Angriffs“ anscheinend zu eng ausgelegt hat.

Abgesehen davon, dass ██ █████████ zu Tätlichkeiten übergegangen war, als er mit einem Holzpantoffel gegen die Außenverkleidung der Koje des Angeklagten geworfen hatte, setzt der Rechtsbegriff des Angriffs im Sinne des § 53 StGB keinen tätlichen Angriff voraus. Auch gegen Beschimpfungen – also gegen einen Angriff auf die Ehre – ist Notwehr nicht ausgeschlossen (vgl. RG DJZ 1927, 386). ███ hatte nach den Feststellungen des Schwurgerichts den Angeklagten und die übrigen Matrosen fortgesetzt beleidigt und in ihrer Nachtruhe gestört.

Wenigstens dieser Angriff war auch gegenwärtig. Denn ██████ hatte trotz wiederholter Ermahnungen immer weiter beleidigende Äußerungen ausgestossen. Es war kein Anhalt dafür gegeben, dass er nunmehr █████ sein würde. Ob wegen des hohen Trunkenheitsgrades des ███ die Beleidigungen schuldhaft waren, ist hierbei unerheblich. Sie berechtigten den Angeklagten, sich gegen die Angriffe des ██ zur Wehr zu setzen.

Trotz der aufgezeigten Bedenken kann die Revision ihr Ziel nicht erreichen. Denn die vom Angeklagten gewählte Art der Verteidigung war nicht erforderlich, um den Angriff abzuwehren. Die schweren Schläge waren, wie es im Urteil in anderem Zusammenhang heißt („OA Bl. 40“), „in keinem Falle erforderlich, um die Ruhe wiederherzustellen“. Der Angeklagte hätte ████████, der in seiner Trunkenheit zu irgendwelchen ████████████████ gar nicht fähig war (UA S. 4), ersichtlich ohne größere Schwierigkeiten und unnötige Gewalttätigkeiten aus dem Schlafraum drängen können.

Da das Schwurgericht verneint hat, dass sich der Angeklagte in einer Notwehrlage befunden habe, hat es sich nicht mit § 55 Abs. 3 StGB auseinandergesetzt. Der Zusammenhang des Urteils ergibt aber, dass der Angeklagte nicht in Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen ist. Er hat vielmehr – das ergeben insbesondere die Urteilsfeststellungen zum Strafmaß – die Grenzen der Notwehr deshalb überschritten, weil er über die Sticheleien ███ erregt war und sich an ihm rächen wollte.

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht es auch im Ergebnis zu Recht abgelehnt, in diesem Falle § 226a StGB anzuwenden. Zunächst einmal ergibt sich aus den Feststellungen des Schwurgerichts nichts, was auf eine Einwilligung ██████████████████ hindeutet. Dass er den Angeklagten aufgefordert hatte, sich mit ihm zu „schlagen“, ist hierfür nicht von Bedeutung. Der Angeklagte hat nicht einen Zweikampf angefangen, sondern einseitig auf █████ eingeschlagen.

Im Übrigen liegt auch eine rechtswirksame Einwilligung im Sinne des § 226a StGB nur vor, wenn der Einwilligende eine zutreffende Vorstellung von der Tragweite seiner Erklärung hatte. Wenn das Schwurgericht dies mit Rücksicht auf die Trunkenheit des ███████ verneint hat, so ist auch das nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BGHSt 4, 88). Dass der Angeklagte sich der Trunkenheit ██ █████████ bewusst war, als er gegen diesen vorging, ist ebenfalls festgestellt.

Schließlich vermag es der Revision auch nicht zum Erfolge zu verhelfen, dass sich das Urteil nicht ausdrücklich über die „Kompensationsbefugnis des § 199 StGB“ – gemeint ist § 233 StGB – ausgesprochen hat. Auf dieser Unterlassung kann das Urteil nicht beruhen. Denn das Schwurgericht hat das Mitverschulden, also die Beleidigungen des ███, bei der Strafzumessung ausdrücklich gewertet.

Dennoch hält es eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten für erforderlich. Bei dieser Lage kann – selbst wenn man bei dem Schweigen der Urteilsgründe davon ausgeht, das Schwurgericht habe nicht an die Möglichkeiten des § 233 StGB gedacht – nicht angenommen werden, dass das Schwurgericht, hätte es die unterlassenen Erwägungen angestellt, jemals dazu gekommen wäre, den Angeklagten für straffrei zu erklären oder nach Art und Höhe milder zu bestrafen.

SarstedtSiemerBirker
SchmidtSchnitt