Richterablehnung wegen Pressemitteilung über Tatvorwürfe vor der Hauptverhandlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 282/53
- Datum
- 09.07.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er vor der Hauptverhandlung gegenüber der Presse Tatvorwürfe als feststehende Tatsachen mitteilt oder deren Feststehen nahelegt.
Maßgeblich für die Besorgnis der Befangenheit ist, ob vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus Anlass besteht, an der Unparteilichkeit des Richters zu zweifeln; der Angeklagte muss nicht aufklären können, ob Verzerrungen von Presse oder Richter herrühren.
Für den erkennenden Tatrichter gibt es vor der Hauptverhandlung hinsichtlich des zur Last gelegten Verhaltens keine „aktenmäßig feststehenden Tatsachen“; Feststellungen dürfen grundsätzlich erst auf Grundlage der Hauptverhandlung getroffen werden.
Mitteilungen des erkennenden Richters an die Presse haben sich regelmäßig auf die Prozessgeschichte zu beschränken; Äußerungen, die das Ergebnis der Hauptverhandlung auch nur teilweise vorwegnehmen, sind mit der Pflicht zur Wahrung des Anscheins der Unbefangenheit unvereinbar.
Aus der zulässigen Stellung eines Ablehnungsgesuchs erst zu Beginn der Hauptverhandlung (§ 25 StPO) dürfen keine nachteiligen Schlüsse gegen die Ernsthaftigkeit des Misstrauens gezogen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 20. Januar 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Hans-Rudolf ██ aus ██, geboren am ███████ 1898 in ███████████████████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ████
Leitsatz
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er die dem Angeklagten zur Last gelegten Vorgänge der Presse als feststehende Tatsachen mitgeteilt hat. Für einen erkennenden Richter empfiehlt sich gegenüber der Presse vor der Hauptverhandlung große Zurückhaltung.
Aktenzeichen: 5 StR 282/53 LG Braunschweig Urteil des BGH vom 9. Juli 1953
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. Januar 1953, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, nebst den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Rüge der Revision, dass das Ablehnungsgesuch gegen den Strafkammervorsitzenden, Landgerichtsdirektor ██ ███, mit Unrecht verworfen worden sei, führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Das Ablehnungsgesuch war auf folgenden Vorgang gegründet worden:
Die gegen den Angeklagten anberaumten Hauptverhandlungstermine hatten mehrmals abgesetzt werden müssen. Nunmehr war Termin auf den 12. November 1951 anberaumt worden. Durch Schriftsatz vom 8. November 1951 teilte der Verteidiger mit, er habe soeben ein Telegramm der Ehefrau erhalten: „Mein Mann schweren Herzanfall erlitten, reiseunfähig, Termin aufheben lassen.“ Der Verteidiger bat demgemäß um Aufhebung des Termins. Ein Versuch, den Angeklagten vorzuführen zu lassen, schlug fehl. Der Termin musste demgemäß abgesetzt werden. Da die Zeitungen sich für die Sache interessierten, suchten mehrere Presseberichterstatter den Vorsitzenden auf.
Am folgenden Tage, dem 13. November 1951, erschien in der „Braunschweiger Zeitung“ folgender Aufsatz:
„Rechtsanwalt? K. „verschwunden“
Verhandlung vor der Braunschweiger Strafkammer fiel aus
Vor etwa drei Jahren ███████ in █████████████ bezeichnete sich der Geschäftsmann Hans-Rudolf █, wenngleich er keine ██████ ausübte, als Rechtsanwalt und führte auch den Doktortitel. Gewichtige Momente, die an der Echtheit dieses Rechtsanwalts zweifeln ließen, veranlassten die Staatsanwaltschaft in █████████████ bereits im Dezember 1949 Anklage wegen unberechtigter Titelführung und ████████ gegen █ zu erheben. Nachdem der Verhandlungstermin mehrfach abgesetzt werden musste, sollte es nunmehr am 12. November zum Prozess kommen.
Der Angeklagte hatte wieder eine Überraschung für das Gericht bereit. Als zwei Tage vor der Verhandlung ein Telegramm der Ehefrau einlief, dass ihr Ehemann wegen eines Herzkrampfes verhandlungsunfähig im Bett liege, konnte der misstrauische Gerichtsvorsitzende als Ergebnis der sofort angestellten Recherchen nur noch feststellen: „█ nach Berlin gefahren“. Der Angeklagte, der sich offenbar aus gutem Grunde der Verhandlung entzogen hatte, gehörte, wie festgestellt ist, seit 1939 der NSDAP an und war zu jener Zeit als Devisen- und Wirtschaftssachverständiger tätig. Nach dem Zusammenbruch schwenkte er alsbald zur SED über und betätigte sich für diese Partei als eifriger Propagandist.
Nach halbjähriger Tätigkeit in Berlin verlegte er sein Wirkungsfeld nach Braunschweig. Mehrere seiner SED-Genossen fühlten sich von ihm betrogen und hatten Anzeige erstattet. Durch falsche Angaben verstand er es, Ministerialreferent für Preisbildung beim damaligen Ministerium in Braunschweig zu werden. Nachdem er sich auch hier verdächtig gemacht hatte und ihm gekündigt worden war, schloss er sein Domizil in █████████████ auf und fungierte hier gleichzeitig als Funktionär des BHE.
Die Strafkammer hofft, dass sich dieser wandlungsfähige „Rechtsanwalt“ doch noch einmal an berufener Stelle dazu äußern wird, ob er seine Titel mit Fug und Recht trägt. Bisher konnte festgestellt werden, dass der bereits Siebenundsiebzigjährige über das Referendarexamen nicht hinausgekommen ist.“
Zu Beginn der Hauptverhandlung vom 19./20. Januar 1953, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, lehnte der Angeklagte den Vorsitzenden ab, weil er, „ohne die Verhandlung abzuwarten, d. h. also indem er dem Urteil des Richterkollegiums vorgriff, die Presse völlig einseitig und falsch informiert“ habe.
Der Vorsitzende äußerte sich dazu dienstlich wie folgt:
„Der Termin vom 12. November 1951 musste ganz kurzfristig abgesetzt werden. Die Presse, welche ein erhebliches Interesse an der schon jahrelang schwebenden Sache hatte, war deshalb erschienen, und es suchten mich verschiedene Vertreter, darunter der mir seit langem bekannte Berichterstatter [REDACTED], auf. Den Presseberichterstattern habe ich auf ihre Bitte nach den mir vorliegenden Akten eine kurze Information über den Stand der Sache erteilt. Dabei habe ich aber über die Tätigkeit des Angeklagten im BHE nichts gesagt. Im Übrigen beruhen die tatsächlichen Angaben in der Pressenotiz auf meiner Information.“
Die Strafkammer wies das Ablehnungsgesuch zurück. In der Begründung des Beschlusses wird gesagt, ein Richter gebe mit der Mitteilung aktenmäßig feststehender Tatsachen an die Presse keinen Grund zur Besorgnis der Befangenheit. Es sei Recht und Pflicht der Presse, die Öffentlichkeit auch über schwebende Verfahren zu unterrichten; und es sei Aufgabe des Gerichts, dabei mitzuwirken. Dass die Presse gelegentlich die Mitteilungen mit ironischen Akzenten versehe, dafür könne das Gericht nicht verantwortlich gemacht werden. Soweit der Aufsatz Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten enthalte, müsse der Presseberichterstatter die Angaben des Vorsitzenden unrichtig oder ungenau aufgenommen haben. Der Angeklagte selbst habe bisher keinen Zweifel in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters gesetzt; sonst würde er die Ablehnung längst angebracht haben.
Diesen Ausführungen vermag der Senat nicht zu folgen.
Es geht nicht um die Frage, ob der abgelehnte Richter für eine unrichtige Wiedergabe oder für die „ironischen Akzente“ der Pressenotiz verantwortlich gemacht werden kann. Freilich kann er das nicht, wenngleich ein erfahrener Vorsitzender zu wissen pflegt, dass bei solchen Gelegenheiten die Gefahr von Entstellungen naheliegt. Auch die Person eines bewährten Berichterstatters bietet dagegen keinen ganz verlässlichen Schutz; es ist dem Senat bekannt, dass gerade Gerichtsberichte vielfach nicht in der vom Berichterstatter selbst entworfenen Fassung, sondern mit Änderungen des Redakteurs erscheinen.
Bei der Ablehnung handelt es sich vielmehr nur um die Frage, ob vom Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten aus ein Grund vorliegt, der Unparteilichkeit des Richters zu misstrauen (vgl. BGHSt 1, 34). Der Angeklagte kann nicht nachprüfen, ob und in welchem Maße die Unrichtigkeiten und die Ironie von dem Richter oder von dem Journalisten herrühren. Für ihn liegt es deshalb nahe, beides dem Richter zuzuschreiben, soweit über Dinge berichtet wird, die nur auf Grund von Mitteilungen des Richters in die Zeitung gekommen sein können.
Der Beschluss der Strafkammer spricht auch zu Unrecht von der „Mitteilung aktenmäßig feststehender Tatsachen“. Um solche handelt es sich hier nur, soweit der Zeitungsaufsatz die Prozessgeschichte erörtert. Darauf beschränkt er sich jedoch nicht. Vielmehr liegt das Schwergewicht gerade auf denjenigen Dingen, die dem Angeklagten sachlich zur Last gelegt werden: den Vorgängen, in denen der Betrug und die unberechtigte Titelführung erblickt werden. In dieser Beziehung darf es für einen erkennenden Tatrichter vor der Verhandlung überhaupt keine „aktenmäßig feststehenden Tatsachen“ geben. Er darf Tatsachen nur auf Grund der Hauptverhandlung feststellen, selbst soweit sie sich aus den Akten feststellen lassen.
Wenn die tatsächlichen Angaben der Pressenotiz, wie der Vorsitzende selbst erklärt, auf seinen Mitteilungen beruhen, so muss beim Angeklagten die Besorgnis entstehen, es sei für den Vorsitzenden schon vor der Verhandlung eine „feststehende Tatsache“, dass er, der Angeklagte, es „durch falsche Angaben verstanden“ habe, „Ministerialreferent zu werden“, und dass er „über das Referendarexamen nicht hinausgekommen“ sei. Wenn der Beschluss der Strafkammer davon ausgeht, dass es für den Vorsitzenden schon vor der Hauptverhandlung „feststehende Tatsachen“ hinsichtlich des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens gegeben habe, so bezeichnet er damit den Vorsitzenden geradezu selbst als befangen.
Die Auffassung des Beschlusses, der erkennende Richter habe bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit über schwebende Verfahren mitzuwirken, trifft nur mit starken Einschränkungen zu. Zunächst geht für den Richter die Pflicht vor, sich die eigene Unbefangenheit zu wahren und auch den Schein der Voreingenommenheit zu meiden. Keinesfalls ist es deshalb seine Aufgabe, der Presse Mitteilungen zu machen, die das Ergebnis der Hauptverhandlung auch nur in Teilen vorwegnehmen. Gerade weil der erkennende Richter durch solche Mitteilungen vor der Verhandlung in einen Widerstreit zu seinen eigentlichsten Berufspflichten geraten kann, die Öffentlichkeit aber andererseits ein berechtigtes Interesse an frühzeitiger Unterrichtung hat, haben die Justizverwaltungen besondere Pressedezernenten bestellt und Justizpressestellen eingerichtet. Mitteilungen des Pressedezernenten sind weniger in Gefahr, missdeutet zu werden. Ihnen kann nicht so leicht unterstellt werden, dass sie maßgebende Äußerungen seien, auf die sich das erkennende Gericht oder eines seiner Mitglieder schon festgelegt habe.
Unbedenklich wird es in der Regel sein, wenn der Richter sich auf Mitteilungen über die Prozessgeschichte beschränkt. So rechtfertigt die sachliche Mitteilung, dass und warum die Termine mehrmals vertagt worden sind, für sich noch kein Misstrauen in die Unparteilichkeit des Vorsitzenden. Bedenklich ist aber schon die Wendung, dass der Angeklagte sich „der Verhandlung entzogen“ habe, auch ohne die vielleicht erst von der Zeitung hinzugesetzte ironische Bemerkung, dass er das „offenbar aus gutem Grunde“ getan habe. Der Vorsitzende konnte damals nicht wissen, ob der Angeklagte sich wirklich der Verhandlung „entzog“. Später stellte sich heraus, dass der Angeklagte in Wahrheit „aus gutem Grunde“ nach Berlin gefahren war, um nämlich dort nach entlastenden Beweismitteln zu suchen, und zwar so frühzeitig, dass er im gewöhnlichen Verlauf der Dinge ohne Weiteres zur Hauptverhandlung zurück sein konnte. Ferner konnte der Angeklagte durch Zeugnisse eines Facharztes und eines Amtsarztes nachweisen, dass er tatsächlich einen schweren Herzanfall erlitten hatte und deshalb reise- und verhandlungsunfähig geworden war.
Bei Mitteilungen darüber, was dem Angeklagten zur Last gelegt wird, empfiehlt sich für den Richter große Zurückhaltung, wenn er den Schein der Voreingenommenheit vermeiden will. Das Interesse der Öffentlichkeit an solchen vorzeitigen Mitteilungen des erkennenden Richters kann im Allgemeinen nicht als berechtigt anerkannt werden. Selbst der Angeklagte, um dessen eigenes Schicksal es geht und dessen Interesse an einer Stellungnahme seines Richters weit dringender wäre, muss – wie sich von selbst versteht – bis zur Verhandlung warten. Die §§ 17, 18 Abs. 1 Nr. 1 des Reichspressegesetzes bedrohen die vorzeitige Veröffentlichung der Anklageschrift oder „anderer amtlicher Schriftstücke eines Strafprozesses“ mit Strafe. Es kann nicht Sache des Richters sein, Veröffentlichungen zu ermöglichen, die, wenn sie nicht unmittelbar gegen diese Strafvorschriften verstoßen, inhaltlich auf das gleiche hinauslaufen. Sie können mindestens dann, wenn sie auf Mitteilungen eines beteiligten Richters zurückgehen, die Unbefangenheit jedenfalls der mitwirkenden Laienrichter stark beeinträchtigen. Auch wo das nicht der Fall ist, erschüttert doch die Mithilfe des Richters an solchen Veröffentlichungen das Vertrauen des Angeklagten in seine Unbefangenheit.
Hat ein Richter sich bei seinen Mitteilungen gegenüber der Presse innerhalb der hier gezogenen engen Grenzen gehalten, kommt es aber trotzdem zu weitergehenden Veröffentlichungen, so wird das allein seine Ablehnung im Allgemeinen noch nicht begründen. Ein vernünftiger Angeklagter wird das zunächst bei ihm entstandene verständliche Misstrauen überwinden müssen, wenn er aus der dienstlichen Äußerung des Richters erfährt, dass dieser sich jeder Vorwegnahme des Verhandlungsergebnisses enthalten hat. Das hat aber im vorliegenden Fall der abgelehnte Richter nach seiner eigenen dienstlichen Äußerung nicht getan. Soweit die Strafkammer ausführt, die Unrichtigkeiten und Ungenauigkeiten des Zeitungsaufsatzes müssten darauf beruhen, dass der Presseberichterstatter die Angaben des Vorsitzenden unrichtig oder ungenau aufgenommen habe, setzt sie sich in Widerspruch zu den eigenen Erklärungen des Vorsitzenden. Dieser räumt ausdrücklich ein, dass „die tatsächlichen Angaben in der Pressenotiz“ (mit einer einzigen, neben der Sache liegenden Ausnahme) auf seiner Unterrichtung beruhen. Da diese Angaben das Ergebnis zum Teil vorwegnahmen, konnten sie beim Angeklagten verständliche Bedenken gegen die Unbefangenheit des Vorsitzenden hervorrufen.
Zu Unrecht schließt die Strafkammer aus dem Umstand, dass der Angeklagte das Ablehnungsgesuch erst in der Hauptverhandlung angebracht hat, er setze selbst keinen Zweifel in die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters. Der Angeklagte macht von einem prozessualen Recht Gebrauch, wenn er mit der Ablehnung bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache wartet (§ 25 StPO). Es steht ihm nicht nur zu, sondern es wird sich für ihn vielfach durchaus empfehlen, dass er sich zur Ablehnung erst dann entscheidet, wenn er außer dem formellen Ablehnungsgrund auch einen persönlichen Eindruck von der Verhandlungsweise des Richters hat. Gerade dadurch können unnötige Ablehnungen vermieden werden. Aus dem späten Zeitpunkt der Ablehnung dürfen deshalb keine Schlüsse gegen den Angeklagten gezogen werden.
Aus diesen Gründen war gemäß § 338 Nr. 3 StPO das angefochtene Urteil aufzuheben. Auf die übrigen Revisionsrügen braucht nicht eingegangen zu werden. Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 S. 2 StPO an ein benachbartes Gericht zurückzuverweisen. In diesem Punkt wie in der Sache selbst entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts.
pr. Koffka
| Sarstedt | Schmidt | ||
| Dr. Geier | Siemer |