Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Einbeziehung früherer Freiheitsstrafe wegen Zäsurwirkung ausgeschlossen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 281/98
Datum
07.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Dresden. Der BGH verwirft die Revision auf Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet und reduziert die Einbeziehung einer früheren sechsmonatigen Bewährungsstrafe in die Gesamtfreiheitsstrafe, da eine Zäsurwirkung vorliegt. Die frühere Strafe bleibt gesondert bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 345 Abs. 1 i.V.m. § 349 Abs. 2 und 4 StPO verworfen werden, wenn das Rechtsmittel als unbegründet erscheint.

2

Die Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe in eine später verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entfällt, wenn eine Zäsurwirkung vorliegt; die frühere Strafe bleibt dann gesondert bestehen.

3

Eine Zäsurwirkung kann durch ein zwischen den Urteilen liegendes weiteres Urteil begründet werden, das die Nahtbildung der Strafen verhindert.

4

Die Frage der Einbeziehung früherer Strafen ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu prüfen und richtet sich nach der tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhangslage der Strafen.

Vorinstanzen

Landgericht Dresden, 10. Februar 1998

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juli 1998 in der Strafsache gegen ██ aus ████ Lutz geboren am ████████ 1973 in ███ wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 1998

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 1998 wird auf Antrag des Generalbundesanwalts (§ 345 Abs. 1 StPO) nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt wird und die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 3. September 1997 (210 Ds 701 Js 5342/97) entfällt; diese Strafe bleibt gesondert bestehen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die durch Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 3. September 1997 ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten mit Bewährung für eine im November 1996 begangene Tat durfte wegen der Zäsurwirkung des Urteils des Amtsgerichts Dresden vom 15. Oktober 1996 nicht in die vom Landgericht ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden.

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