Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Fristversäumnis bei Niederlegung des Urteils nach §275 StPO – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 281/90
Datum
17.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verurteilung eines Angeklagten auf, weil das Urteil nicht innerhalb der nach §275 Abs.1 Satz2 StPO maßgeblichen Frist zu den Akten gelangt war. Die Frist bemisst sich nach der Dauer der Hauptverhandlung; bei zweitägiger Verhandlung betrug sie fünf Wochen. Mangels Nachweis rechtzeitiger Versendung oder von Hinderungsgründen liegt ein unbedingter Revisionsgrund des §338 Nr.7 StPO vor. Die Sache wurde insoweit an eine andere Strafkammer zur neuen Hauptverhandlung zurückverwiesen; die Revision des Mitangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Niederlegung des Urteils nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO richtet sich nach der Dauer der Hauptverhandlung; bei zweitägiger Hauptverhandlung beträgt sie fünf Wochen.

2

Wird das Urteil nicht innerhalb der gesetzlichen Frist zu den Akten gebracht und ist nicht ersichtlich oder nachgewiesen, dass es rechtzeitig auf den Weg gebracht wurde oder Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen haben, begründet dies den unbedingten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO.

3

Bei Vorliegen dieses Verfahrensverstoßes ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Die unterlegene Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, wenn ihre Revision verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 2. Februar 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. ███ Farra ███ (Gambia), geboren am ███████████ 1965 in ████, zur Zeit in Haft,

2. Saihou ohne festen Wohnsitz, geboren am ████████ 1966 in ████ (Gambia), zur Zeit in Haft,

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 17. Juli 1990 nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 2. Februar 1990, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil wird als unbegründet verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision des Angeklagten █████ zu entscheiden hat.

Gründe

Der Beschwerdeführer █████ beanstandet mit Recht, dass das Urteil nicht innerhalb der sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ergebenden Frist zu den Akten gebracht worden ist. Da die Hauptverhandlung zwei Tage gedauert hatte, betrug diese Frist fünf Wochen. Sie lief deshalb am 9. März 1990 ab. Nach dem Eingangsvermerk der Geschäftsstelle ist das Urteil erst am 13. März 1990 zur Geschäftsstelle gelangt. Dafür, dass das Urteil rechtzeitig auf den Weg zur Geschäftsstelle gebracht worden wäre (vgl. BGHSt 29, 43, 45) oder dass Hinderungsgründe im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO vorgelegen hätten, gibt es keinen Anhalt. Damit liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vor.

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift hin.

LaufhitteFuhrmannHorstkotte
FleischmannHager