Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsverurteilung als offensichtlich unbegründet verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 281/86
Datum
26.08.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Totschlags. Der Bundesgerichtshof prüfte die Revision sachlich-rechtlich und verworf sie als offensichtlich unbegründet, da kein Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten festgestellt wurde. Die Kosten der Revision wurden dem Angeklagten auferlegt; die Entscheidung entsprach dem Antrag der Bundesanwaltschaft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Erweist die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, führt dies zur Verwerfung der Revision.

3

Bei Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

4

Der Senat kann dem Antrag der Bundesanwaltschaft (Generalbundesanwaltschaft) in der Revisionsentscheidung folgen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Braunschweig, 12. Februar 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], Wolfgang geboren am [REDACTED::<3>] 1950 in [REDACTED::<4>], zur Zeit in [REDACTED::<5>], wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED::<6>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::<7>] aus [REDACTED::<8>] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED::<9>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 12. Februar 1986 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchusterHerrmannNiepel
HorstkotteRebitzki