Revision gegen Totschlagsverurteilung als offensichtlich unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 281/86
- Datum
- 26.08.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Erweist die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten, führt dies zur Verwerfung der Revision.
Bei Verwerfung der Revision hat der Angeklagte die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Senat kann dem Antrag der Bundesanwaltschaft (Generalbundesanwaltschaft) in der Revisionsentscheidung folgen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Braunschweig, 12. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] aus [REDACTED::<2>], Wolfgang geboren am [REDACTED::<3>] 1950 in [REDACTED::<4>], zur Zeit in [REDACTED::<5>], wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. August 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED::<6>] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED::<7>] aus [REDACTED::<8>] als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED::<9>] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 12. Februar 1986 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet. Auch im Übrigen hat die sachlich-rechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schuster | Herrmann | Niepel | |||
| Horstkotte | Rebitzki |