Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sachverständigengutachten und Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 281/75
Datum
15.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte, die Strafkammer habe ein Sachverständigengutachten unkritisch übernommen und eine verminderte Schuldfähigkeit nicht geprüft. Der BGH verwirft die Revision: Das Gutachten ergab keine krankhafte seelische Störung; die Kammer hat Gutachten und mögliche Folgen (u.a. Alkoholwirkung, frühere Gehirnquetschung) ausreichend gewürdigt. Eine weitere fachärztliche Untersuchung war nicht erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht darf ein Sachverständigengutachten zugrunde legen, soweit es dessen Feststellungen und Schlussfolgerungen in den Urteilsgründen prüfend würdigt und nachvollziehbar darstellt.

2

Die Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB setzen eine krankhafte seelische Störung oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung voraus; eine rein körperliche Schädigung begründet diese nicht ohne weitere Feststellungen.

3

Die medizinischen Voraussetzungen der erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit nach § 21 StGB entsprechen denen des § 20 StGB; § 21 ist nur anzuwenden, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen.

4

Eine zusätzliche fachärztliche (z. B. hirnspezialistische) Begutachtung ist nicht stets erforderlich, wenn das vorhandene Gutachten die entscheidungserheblichen Fragen erschöpfend behandelt und die Kammer damit sachgerecht umgegangen ist.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 20. Februar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen Arbeiter Gerhard S. ████ ██, ohne festen Wohnsitz, geboren am █████ in ███████, Kreis ██ ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,

die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Schuster, Horstkotte als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ████ aus ███ als Verteidiger,

Justizangestellte ███████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 1975 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Revision ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrügen haben keinen Erfolg. Die Behauptung des Beschwerdeführers, die Strafkammer habe dem Urteil das Gutachten des Sachverständigen ███ „ohne eigene Prüfung und Stellungnahme“ zugrunde gelegt, ist haltlos. Der Sachverständige hat bei dem Angeklagten keine krankhafte seelische Störung oder tiefgreifende Bewusstseinsstörung, keinen Schwachsinn und keine andere schwere seelische Abartigkeit („medizinische Voraussetzungen“ des § 20 StGB) gefunden. Die Feststellungen zum äußeren und inneren Tatgeschehen deuten auch auf nichts dergleichen hin. Die festgestellte Gehirnquetschung von 1968 ist, für sich betrachtet, eine körperliche und keine seelische Beeinträchtigung. Mit ihren denkbaren geistigen und seelischen Folgen setzen Gutachten und Urteilsgründe sich auseinander, insbesondere mit der Frage, ob der Angeklagte ihretwegen Alkohol schlecht verträgt. Das zu beurteilen, war die Strafkammer mit Hilfe dieses Sachverständigen unter den Umständen dieses Falles sehr wohl in der Lage. Eines Hirnspezialisten bedurfte es dazu hier nicht.

2. Auch die Sachrüge greift nicht durch. Zwar macht der Generalbundesanwalt zutreffend darauf aufmerksam, dass die Urteilsgründe sich nicht mit der Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) auseinandersetzen. Indessen bestand dazu hier keine zwingende Veranlassung. Die „medizinischen Voraussetzungen“ des § 21 StGB sind der Art nach die gleichen wie die des § 20 StGB. Der Sachverständige hatte die Strafkammer davon überzeugt, dass beim Angeklagten nichts davon vorlag. Also kam eine Anwendung auch des § 21 StGB nicht in Betracht.

Im Übrigen lässt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.

SarstedtFleischmannHorstkotte
SchmidtSchuster