Revision: Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 281/54
- Datum
- 23.11.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Aussetzung der Vollstreckung nach § 23 StGB erfordert eine konkrete, die maßgeblichen tatsächlichen Umstände benennende Begründung; die bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts ist unzulässig und verletzt § 267 Abs. 3 S. 3 StPO.
Die Frage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung nach § 23 StGB ist von der Schuld- und Schuldfeststellung zu trennen und kann gesondert geprüft und angefochten werden.
Bei Minderjährigen kann eine Einwilligung in ehrverletzende oder sexualbezogene Handlungen unbeachtlich sein, wenn das notwendige Verständnis für die Bedeutung der Ehre oder die Tragweite der Handlung fehlt oder die Einwilligung durch Täuschung zustande kam.
Das Tatgericht darf aus Bemühungen des Täters, sein Verhalten als harmlos darzustellen oder zu rechtfertigen, auf ein Bewusstsein der Ehrverletzung schließen; eine derartige Schlussfolgerung ist zulässig, solange sie nicht offensichtlich jeder Grundlage entbehrt.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 15. März 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kunstgewerbler Karl-Wilhelm ███████ aus ███, geboren █████████ ███ in ███████ a. d. ███, wegen Unzucht mit Männern (§ 175 StGB) und Beleidigung
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. November 1954, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ████
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 15. März 1954 insoweit samt den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, als eine Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) abgelehnt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Männern (Vergehen gegen § 175 StGB) in zwei Fällen und wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von sechs Monaten Gefängnis verurteilt.
Die vom Verteidiger hilfsweise beantragte Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB hat das Landgericht mit folgender Begründung abgelehnt: „Eine Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung erschien angesichts der Persönlichkeit des Täters nicht gerechtfertigt.“
Der Verteidiger hat die zunächst allgemein eingelegte Revision zulässigerweise im Schuldspruch auf die Verurteilung wegen Beleidigung beschränkt und den Strafausspruch nur noch insoweit angefochten, als die Strafkammer es abgelehnt hat, die Strafe zur Bewährung auszusetzen. Nur in diesem Umfang ist das Rechtsmittel begründet.
I.
Das Landgericht hat die Beleidigung einmal darin gesehen, dass der Angeklagte dem damals 15 Jahre alten Lehrling ███ ███ einer Rangelei absichtlich an den Geschlechtsteil gegriffen hat. Die Revision hat zu diesem Punkt keine Einzelheiten vorgetragen, sie ist insoweit auch offensichtlich unbegründet.
Die Strafkammer sieht den Tatbestand der Beleidigung weiter dadurch als erfüllt an, dass der Angeklagte mit dessen Einverständnis mehrere Nacktaufnahmen von ███ in den verschiedensten Stellungen gemacht und hierbei das Glied des Jungen ergriffen und in eine andere Stellung gelegt hat. Auch in diesem Falle ist ein Rechtsirrtum der Strafkammer nicht ersichtlich.
Insbesondere kann der Revision nicht darin zugestimmt werden, dass das Urteil sich nicht ausreichend mit dem Einverständnis des 15-Jährigen auseinandersetzt. Dieses sei, so sagt das Urteil, unbeachtlich gewesen, weil von einem 15 Jahre alten Jungen noch nicht erwartet werden könne, dass er sich über die Bedeutung der Ehre und ihrer Verletzung ausreichend im Klaren sei. Die Revision meint, diese allgemeine Grundsatzfeststellung reiche nicht aus, es habe vielmehr festgestellt werden müssen, dass dieser Junge nicht das notwendige Verständnis gehabt habe. Abgesehen davon, dass bei einem unverdorbenen Jungen von 15 Jahren wohl in der Tat die Bewertungsfähigkeit hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten fehlen dürfte, kann hier von einer beachtlichen Einwilligung schon deshalb nicht die Rede sein, weil der Angeklagte den Jungen über den Zweck der Aufnahmen getäuscht hatte.
Auch die Angriffe der Revision gegen die Feststellungen zum inneren Tatbestand sind unbegründet. Die Strafkammer ist ohne Rechtsirrtum zu dem Ergebnis gekommen, der Angeklagte sei sich des ehrverletzenden Charakters seines Tuns bewusst gewesen. Die Revision bemängelt es, wenn die Strafkammer in diesem Zusammenhang zu Ungunsten des Angeklagten bewertet hat, dass er sich bemüht habe, den Vorgängen einen harmlosen Anstrich zu geben (Vorspiegelung, die Aufnahmen sollten als Vorlage für einen Bildhauer dienen). Ein solcher Schluss – so führt die Revision aus – sei nicht zwingend. Das ist jedoch nicht erforderlich. Ein Rechtsfehler würde nur vorliegen, wenn aus dem Verhalten des Angeklagten überhaupt nicht auf ein Bewusstsein der Ehrkränkung geschlossen werden könnte. Das ist aber nicht der Fall.
Die Revision des Angeklagten ist somit, was den Schuldspruch wegen Beleidigung in zwei Fällen anbetrifft, unbegründet. Auch im Strafausspruch hierzu sind Bedenken nicht ersichtlich, mit Ausnahme der allgemein angegriffenen Ablehnung, die gesamte Strafe zur Bewährung auszusetzen.
II.
Soweit der Angeklagte wegen Vergehens gegen § 175 StGB in zwei Fällen verurteilt worden ist, hat er seine Revision zulässigerweise auf die Nichtanwendung des § 23 StGB beschränkt. Wie der Bundesgerichtshof schon mehrfach ausgeführt hat, kann die Frage, ob die Strafe nach § 23 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden soll, von der Straffrage im Übrigen getrennt werden (vgl. BGH NJW 1953, 1838/1839).
Mit Recht beanstandet die Revision die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag des Angeklagten auf Gewährung einer bedingten Strafaussetzung entschieden hat, als zu formelhaft. Aus ihr ist nicht zu ersehen, ob die Strafkammer bei Ausübung ihres Ermessens in rechtlich einwandfreier Weise vorgegangen ist. Es genügt nicht, nur den Wortlaut des Gesetzes anzugeben. Es müssen vielmehr die einzelnen tatsächlichen Umstände angegeben werden, die das Landgericht bestimmt haben, von der Möglichkeit des § 23 StGB keinen Gebrauch zu machen. Wenn die Strafkammer dieses, wie hier, unterlassen hat, so liegt darin ein Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz 3 StPO und gleichzeitig ein Verstoß gegen das sachliche Strafrecht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Siemer | Dr. Borker | |||
| Sarstedt | Schmitt |