Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Teilfreispruch nach § 349 Abs. 4 StPO ergänzt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 280/94
Datum
01.06.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil des LG Berlin wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Zugleich ergänzt der Senat das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO durch einen Teilfreispruch und spricht den Angeklagten insoweit frei. Entscheidend war, dass der Schuldumfang hinreichend konkret bestimmt war und keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung vorlag.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO verwerfen und zugleich nach § 349 Abs. 4 StPO das angefochtene Urteil ergänzen, um einen Teilfreispruch zu begründen.

2

Eine Beanstandung der Verurteilung wegen einer einzigen (fortgesetzten) Handlung ist nur dann begründet, wenn der Schuldumfang nicht hinreichend konkret bestimmt ist.

3

Die mögliche Unterscheidung zwischen Verurteilung wegen fortgesetzter Handlung und mehreren Einzeltaten rechtfertigt eine Aufhebung nur, sofern hieraus konkrete Rechtsnachteile für die Strafbemessung oder unbestimmter Schuldumfang folgen.

4

Das Revisionsgericht darf bei Anwendung neuer, vom Großen Senat entwickelter Grundsätze eine Teilfreisprechung nachholen, soweit dies der Rechtsbereinigung dient.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 21. Januar 1994

Rubrum

5 StR 280/94

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. Juni 1994 in der Strafsache gegen ██ ███████████ Friedrich Berthold aus █, dort geboren am ██ 1953, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am ███ 1994

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Januar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das angefochtene Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen – auf Kosten der Staatskasse, die insoweit seine notwendigen Auslagen zu tragen hat – freigesprochen wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 24. Mai 1994 hat dem Senat vorgelegen.

Soweit nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 – GSSt 2 und 3/93 – die Verurteilung des Angeklagten wegen einer einzigen (fortgesetzten) Handlung beanstandet werden müsste, wäre der Angeklagte hierdurch nicht beschwert: Der Schuldumfang ist noch ausreichend konkret bestimmt. Bei Verurteilung wegen mehrerer Einzeltaten wäre eine geringere Bestrafung im Ergebnis jedoch im Blick auf den weitergehenden Anklagevorwurf sicher auszuschließen. Der Senat hat nach den nunmehr anzuwendenden Grundsätzen von BGHR StPO § 260 I Teilfreispruch 4 (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Mai 1994 – 5 StR 239/94) einen Teilfreispruch nachgeholt.

HarmsLaufhütteHager
HorstkotteBasdorf