Verworfen: Revisionen wegen unbegründeter Rügen zur Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 280/83
- Datum
- 26.07.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision gegen das Urteil überprüft die Strafzumessung nur auf Rechtsfehler; bloße Unzufriedenheit mit der Strafhöhe begründet keinen Revisionsgrund.
Eine Verletzung des Gebots der Gesamtschau und Gesamtabwägung bei der Strafzumessung liegt nur vor, wenn die Strafzumessungserwägungen erkennbar lückenhaft, widersprüchlich oder unzureichend begründet sind.
Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge sind in der Revision nur dann begründet, wenn konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte das Tatgericht übergangen oder fehlerhaft gewürdigt hat.
Bei Verwerfung der Revision trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten einer Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Landeskasse.
Vorinstanzen
Schwurgericht Kiel, 15. Dezember 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen ███ geborener ███ aus ███, Ali, geboren am ███████ 1955 in [REDACTED] (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rührmann, Dr. Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 15. Dezember 1982 werden verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Beide Rechtsmittel, die sich mit unterschiedlicher Zielrichtung, jedoch weitgehend mit gleichartigen sachlich-rechtlichen Beanstandungen (insbesondere der fehlenden „Gesamtschau und Gesamtabwägung“) gegen die Strafzumessungserwägungen wenden, sind offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge.
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft nicht vertreten und beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.
| Schuster | Herrmann | Rührmann | |||
| Fleischmann | Horstkotte |