Treffer
BGH Urteil

Verworfen: Revisionen wegen unbegründeter Rügen zur Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 280/83
Datum
26.07.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Kiel wegen Körperverletzung mit Todesfolge wurden verworfen. Beide Rechtsmittel richteten sich überwiegend gegen die Strafzumessung und beanstandeten fehlende Gesamtschau und Gesamtabwägung. Der BGH hält die Rügen für offensichtlich unbegründet, da keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler vorliegen. Auch Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge blieben erfolglos; Kosten wurden entsprechend verteilt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen das Urteil überprüft die Strafzumessung nur auf Rechtsfehler; bloße Unzufriedenheit mit der Strafhöhe begründet keinen Revisionsgrund.

2

Eine Verletzung des Gebots der Gesamtschau und Gesamtabwägung bei der Strafzumessung liegt nur vor, wenn die Strafzumessungserwägungen erkennbar lückenhaft, widersprüchlich oder unzureichend begründet sind.

3

Verfahrensrügen und die allgemeine Sachrüge sind in der Revision nur dann begründet, wenn konkret dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte das Tatgericht übergangen oder fehlerhaft gewürdigt hat.

4

Bei Verwerfung der Revision trägt der Angeklagte die Kosten seines Rechtsmittels; die Kosten einer Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Landeskasse.

Vorinstanzen

Schwurgericht Kiel, 15. Dezember 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ geborener ███ aus ███, Ali, geboren am ███████ 1955 in [REDACTED] (Pakistan), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1983, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Rührmann, Dr. Horstkotte als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim █████████████████ ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Kiel vom 15. Dezember 1982 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Beide Rechtsmittel, die sich mit unterschiedlicher Zielrichtung, jedoch weitgehend mit gleichartigen sachlich-rechtlichen Beanstandungen (insbesondere der fehlenden „Gesamtschau und Gesamtabwägung“) gegen die Strafzumessungserwägungen wenden, sind offensichtlich unbegründet. Das gilt auch für die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensbeschwerden und die allgemeine Sachrüge.

Der Generalbundesanwalt hat die Revision der örtlichen Staatsanwaltschaft nicht vertreten und beantragt, die Revision des Angeklagten zu verwerfen.

SchusterHerrmannRührmann
FleischmannHorstkotte