Treffer
BGH Urteil

Urteilsberichtigung mit möglicher Inhaltsänderung führt zu Lücke in Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 280/54
Datum
30.11.1954
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids verurteilt und rügte mit der Revision Verfahrensfehler sowie materielles Recht. Das Landgericht hatte nachträglich einen Satz der Urteilsgründe per „Berichtigungsbeschluss“ geändert, ohne dass ein offensichtlicher Schreibfehler vorlag. Der BGH sieht darin eine möglicherweise unzulässige sachliche Änderung, die eine Lücke/Unklarheit in den Feststellungen erzeugt, die das Revisionsgericht nicht schließen darf. Das Urteil wurde daher in den Feststellungen aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Berichtigung von Urteilsgründen durch Beschluss ist nur zulässig, wenn es sich zweifelsfrei um eine offensichtliche äußere Unstimmigkeit (z.B. Schreibversehen) handelt, die den sachlichen Inhalt der Feststellungen unberührt lässt.

2

Ergibt die ursprüngliche Fassung einer Passage der Urteilsgründe aus sich heraus einen Sinn und ist das Versehen nicht ohne Weiteres erkennbar, spricht dies gegen die Annahme einer bloßen äußeren Berichtigung und für die Gefahr einer unzulässigen inhaltlichen Änderung.

3

Berührt ein nachträglicher „Berichtigungsbeschluss“ möglicherweise den sachlichen Gehalt der Feststellungen, kann dadurch eine revisionsrechtlich beachtliche Unklarheit bzw. Lücke in den Urteilsfeststellungen entstehen.

4

Das Revisionsgericht darf Lücken oder Unklarheiten in den tatrichterlichen Feststellungen nicht durch eigene Feststellungen oder Rückgriff auf Akteninhalte (z.B. Urkunden) ersetzen.

5

Ein Eröffnungsbeschluss muss die Anschuldigung so konkret umschreiben, dass Tat, Verfahren und wesentliche Umstände erkennbar sind; fehlt es daran, kann der Mangel im Ausnahmefall durch Heranziehung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen in der zugestellten Anklageschrift aufgefangen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 10. Februar 1954

Leitsatz

Betrifft ein Berichtigungsbeschluss nicht zweifelsfrei eine offensichtliche Unstimmigkeit der äußeren Fassung der Urteilsgründe, berührt er vielmehr möglicherweise deren sachlichen Inhalt, so kann dadurch eine Lücke in den Feststellungen entstehen und das Urteil auf die Sachbeschwerde aufzuheben sein.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Februar 1954 wird in den Feststellungen aufgehoben. Auf die Revision des Angeklagten wird die Sache auch zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Der Angeklagte wurde in dem Rechtsstreit der Firma KC gegen den Ingenieur PC aus ███████ als Zeuge über die Behauptung vernommen, ██████ habe diesem einen Posten Betoneisen nicht als Vermittler des Angeklagten, sondern im eigenen Namen verkauft und habe seinerseits das Betoneisen vom Angeklagten gekauft.

Er sagte am 6. Oktober 1952 vor dem Amtsgericht in Hamburg aus, er habe bei einer Zusammenkunft in Bremen-Farge mit ██████ auf dessen Vorschlag vereinbart, dass dieser von ihm in Zukunft im eigenen Namen kaufen sollte. Schon vorher sei er mit ██ dahin übereingekommen, dass dieser nur „komplette Sendungen von 25 t“ abnehmen sollte.

Diese Angaben bestätigte er bei einer zweiten, diesmal eidlichen Zeugenvernehmung vor dem Amtsgericht in Hamburg am 16. Februar 1953. Auf Vorhalt des Richters wiederholte er, ██████ sei in dem streitigen Geschäft „keineswegs lediglich nur als Vermittler“ zwischen ihm und ███ tätig gewesen. Er, der damalige Zeuge und jetzige Angeklagte, habe „mit KC überhaupt nichts zu tun“ gehabt. Ihm gegenüber sei nur ██████ „in eigener Person und für eigene Rechnung“ Käufer gewesen.

Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe in allen hier wiedergegebenen Punkten bewusst unwahr ausgesagt. Es verurteilt ihn wegen Meineides zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis und zu den in § 161 Abs. 1 StGB vorgeschriebenen Nebenstrafen.

Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat Erfolg.

I. Die Verfahrensbeschwerden sind allerdings unbegründet.

1.) Die Rüge, der Beschluss über die Eröffnung des Hauptverfahrens sei in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, wird durch die Sitzungsniederschrift widerlegt, deren Inhalt nach § 274 StPO allein maßgebend ist. Auf die Behauptungen, mit denen der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Senat versucht hat, dieser Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, kann der Senat schon deshalb nicht eingehen, weil sie nicht innerhalb der zweiwöchigen Revisionsbegründungsfrist schriftlich vorgetragen worden sind (§§ 344, 345 StPO).

2.) Diese Rüge hat den Senat jedoch auf folgenden Mangel aufmerksam gemacht, der zwar nicht geltend gemacht, aber von Amts wegen zu beachten ist.

Der Eröffnungsbeschluss vom 7. Oktober 1953 (Bl. 40 d. A.), dessen Fassung der sogenannten Formel der Anklageschrift entnommen ist, wirft dem Angeklagten nur vor, „am 16. Februar 1953 in Hamburg vor Gericht vorsätzlich falsch geschworen zu haben“.

Es fehlen alle näheren Angaben darüber, vor welchem Gericht, in welchem Verfahren und in welcher Eigenschaft (Zeuge, Sachverständiger oder Partei) der Angeklagte den Meineid geleistet haben und in welchen Punkten seine eidliche Aussage falsch sein soll. Ein solcher Eröffnungsbeschluss entspricht nicht dem § 207 Abs. 1 StPO und wäre, für sich allein betrachtet, keine geeignete Grundlage für das gerichtliche Verfahren, insbesondere für die Hauptverhandlung (BGHSt 5, 225/227; vgl. für die Anklageschrift BGH NJW 1954, 360).

Dadurch, dass der Eröffnungsbeschluss nichtsagend ist, wird es sich erklären, wenn in der Hauptverhandlung, wie die Revision vorträgt, die Frage aufgeworfen werden konnte, ob er überhaupt verlesen worden war. Jedenfalls lässt die unvollständige Fassung des Beschlusses gerichtliche Gepflogenheiten vermuten, bei denen zwei wichtige Dinge verkannt werden: die Verantwortung, die das Gericht mit der Eröffnung des Hauptverfahrens übernimmt, und die Bedeutung, die der Inhalt dieser Entscheidung für das gerichtliche Verfahren, auch für die Verteidigung des Angeklagten hat. Diese Besorgnis besteht besonders deshalb, weil der Senat nicht selten auf solche formelhaften Eröffnungsbeschlüsse stößt, diese also anscheinend bei einigen Gerichten für ausreichend gehalten werden. Er weist daher auch im vorliegenden Fall auf den Fehler hin.

Dieser führt hier allerdings nicht zur Einstellung des Verfahrens; denn der sachliche Inhalt der Anschuldigung war wenigstens aus den Angaben zu erkennen, die die Anklageschrift über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen enthält. Die Anklageschrift, die dem Angeklagten zugestellt worden ist, kann im Notfall zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden.

3.) Ein Verstoß gegen den § 55 Abs. 2 StPO lässt sich nicht feststellen.

a) Diese Vorschrift verpflichtet den Vorsitzenden nicht, den Zeugen stets vor dessen Vernehmung zur Sache darüber zu belehren, dass er die Auskunft auf solche Fragen verweigern dürfe, deren Beantwortung ihm die Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung zuziehen würde (§ 55 Abs. 1 StPO). Dieser Hinweis ist in der Regel erst dann erforderlich, wenn der Zeuge im Begriff steht, sich über solche Punkte zu äußern, bei denen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StPO erfüllt sind oder sein können. Ob dies der Fall ist, hat der Vorsitzende und im Falle des § 238 Abs. 2 StPO das Gericht zu entscheiden. Die tatsächliche Beurteilung durch den Tatrichter bindet das Revisionsgericht. Es kann die Entscheidung nur rechtlich nachprüfen.

b) Der Zeuge ██ ist erst nach der Vernehmung des Zeugen Ke___ und nach der Verlesung der Aussage des Zeugen ██ nach § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden, ehe er weiter zur Sache aussagte. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass dieses Verfahren rechtlich fehlerhaft war. Der Vorsitzende war nicht genötigt, von vornherein die in Schriftsatz vom 22. Oktober 1953 dargelegte tatsächliche Auffassung des Verteidigers zu teilen, ██ könne sich strafbar gemacht haben.

Der Senat braucht daher nicht zu der herrschenden Rechtsprechung Stellung zu nehmen, nach der eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO die Rechte des Angeklagten nicht berührt, die Revision also nicht rechtfertigen kann (BGHSt 1, 39).

4.) In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Verteidiger sich bemüht, eine Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO darzutun. Die tatsächlichen Grundlagen einer solchen Rüge gehen jedoch aus den Revisionsbegründungsschriften nicht hervor (§§ 344, 345 StPO). Sie konnte daher nicht mehr vorgebracht werden. Sie wäre auch unbegründet, weil der Zeuge ██████ jedenfalls nicht verdächtig gewesen sein kann, sich an dem Meineid, der Gegenstand der Untersuchung war, in strafbarer Weise beteiligt zu haben.

II. Die Sachbeschwerde dringt jedoch durch.

1.) Die Urteilsgründe enthalten folgende Sätze (UA S. 3): „PC erklärte sich durch Schreiben vom 29. März 1952 mit dem Vorschlag des Angeklagten einverstanden. Nach seinem Willen sollten die Geschäfte jedoch derart abgewickelt werden, dass er zunächst den Angeklagten von dem Auftrag des Kunden verständigen und dieser dann den Auftrag dem Kunden bestätigen sollte.“

Die Strafkammer hat den zweiten Satz auf Antrag des Verteidigers durch Beschluss vom 7. April 1954 „berichtigt“ und ihm folgende Fassung gegeben: „Nach seinem Willen sollten die Geschäfte jedoch derart abgewickelt werden, dass er zunächst den Angeklagten von dem Auftrag des Kunden verständigen und dieser dann den Auftrag dem Kunden aber nicht bestätigen sollte.“

a) Dies war nicht zulässig. Die Urteilsgründe dürfen nur dann durch Beschluss berichtigt werden, wenn sie offensichtliche Schreibfehler oder ähnliche äußere Unstimmigkeiten enthalten; diese müssen ohne Weiteres als ein bloßes Versehen erkennbar sein, das beim Niederschreiben der Gründe unterlaufen ist (BGHSt 2, 248). Der Fehler muss mit anderen Worten schon ohne die Berichtigung offensichtlich sein; diese muss die sachlichen Feststellungen unberührt lassen (BGHSt 3, 245/247; BGH NJW 1954, 730).

So liegt es hier nicht. Die ursprüngliche Fassung des zweiten Satzes ist nicht ersichtlich unvollständig, sondern ergibt einen Sinn. Weder ihr selbst noch dem sprachlichen und sachlichen Zusammenhang des Urteils ist ohne Weiteres zu entnehmen, dass in diesem Satz ein Wort oder mehrere Wörter fehlen müssten. Er gibt auch nicht etwa den Wortlaut einer dem Revisionsgericht vorliegenden Urkunde wörtlich und teilweise unrichtig wieder (BGH NJW 1952, 797). Der Beschluss vom 7. April 1954, der übrigens selbst mindestens nicht ausdrücklich von einem Schreibfehler spricht, enthält daher nicht zweifelsfrei nur eine zulässige äußere Berichtigung, sondern möglicherweise eine unzulässige sachliche Änderung der Urteilsgründe.

b) Hieraus ergibt sich im vorliegenden Fall nicht etwa, dass er zum Nachteil des Angeklagten völlig unbeachtet bleiben müsste.

Zwei der Richter, die den Beschluss unterzeichnet haben, hatten auch bei dem Urteil mitgewirkt. Wie sie durch den Erlass des Beschlusses zu erkennen gegeben haben, halten sie ihre Unterschriften unter dem Urteil (§ 275 Abs. 2 Satz 1 StPO) insoweit nicht mehr aufrecht, als diese die ursprüngliche Fassung des nachträglich „berichtigten“ Satzes deckten (vgl. für den Fall des Widerrufs der Unterschrift unter dem Hauptverhandlungsprotokoll BGHSt 4, 364).

Die Feststellung, die in jenem Satz enthalten war, ist damit weggefallen. Gleichwohl ist dieser Teil des Urteils nicht etwa für das Revisionsgericht völlig bedeutungslos geworden. Abgesehen davon, dass statt des dritten erkennenden Richters ein anderer den Beschluss mitunterschrieben hat, ist nunmehr weder festgestellt, dass der Angeklagte nach dem Willen ██ den Kunden die Aufträge bestätigen sollte, noch ist eine gegenteilige Feststellung getroffen. Das Urteil enthält also jetzt an dieser Stelle eine Unklarheit.

Das Revisionsgericht kann diese Lücke nicht durch eigene Feststellungen schließen. Nimmt der Vorsitzende oder der Urkundsbeamte nachträglich seine Unterschrift unter das Protokoll zurück, soweit es einen bestimmten Vorgang betrifft, so beurkundet es zwar diesen Teil der Hauptverhandlung nicht mehr mit ausschließlicher Beweiskraft nach § 274 StPO, und das Revisionsgericht hat sich selbst eine Überzeugung von dem Hergang zu bilden (BGHSt 4, 364). Im vorliegenden Fall aber betrifft der Mangel nicht die Sitzungsniederschrift, sondern die Urteilsgründe. Ihre Feststellungen über die Tat kann das Revisionsgericht nicht ergänzen. Der Senat darf daher nicht etwa auf die bei den Akten liegende Urschrift des Briefes vom 29. März 1952 zurückgreifen. Sie enthält im Übrigen gerade an der hier in Betracht kommenden Stelle ein kaum lesbares Wort, das vielleicht, aber keineswegs sicher „nicht“ bedeuten soll.

2.) Bei der sachlichen Unklarheit, an der die Urteilsgründe demnach leiden, kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben. Denn die Feststellung, die eidliche Zeugenaussage des Angeklagten vom 16. Februar 1953 sei bewusst falsch, beruht zu einem erheblichen Teil gerade auf dem Inhalt des gesamten Schriftwechsels. Das Urteil muss daher auf die Sachrüge aufgehoben werden, wie der Oberbundesanwalt beantragt hat.

Der Senat verweist die Sache nach § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Kammer des Landgerichts zurück.

3.) Auf die Einwendungen, die die schriftlichen Revisionsbegründungen im Einzelnen vortragen, braucht der Senat nicht mehr einzugehen. Sie liegen zum größten Teil unzulässig auf tatsächlichem Gebiet. Die neue Hauptverhandlung wird dem Verteidiger Gelegenheit geben, sie vor dem Tatrichter geltend zu machen, und der Strafkammer Anlass geben, sie zu prüfen. Dabei wird vor allem zu untersuchen sein, inwieweit der Angeklagte in dem Rechtsstreit als Zeuge über Tatsachen oder etwa über rechtliche Schlussfolgerungen gehört worden ist. Dafür kann von Bedeutung sein, ob der Schriftwechsel dem Gericht vorlag oder der Angeklagte bei seiner Vernehmung als Zeuge jedenfalls davon ausging, die Briefe seien dem Gericht bekannt. Es wird sich weiter fragen, ob die schriftlichen und mündlichen Vereinbarungen zwischen dem Angeklagten und PC nicht vielleicht doch so viele Unklarheiten aufwiesen, dass der Angeklagte bei der Eidesleistung der Auffassung gewesen sein könnte, er stelle ██████ mit Recht nicht als seinen Vermittler, sondern als Eigenhändler hin und sage auch im Übrigen die Wahrheit.

In diesem Zusammenhang wird besonders auf Folgendes hingewiesen: Das angefochtene Urteil geht auf Grund der Aussage des Zeugen █████ davon aus, der Angeklagte möge am 9. April 1952 zu ██ gesagt haben: „Wenn Sie weiter Eisen von mir haben wollen, schicken Sie mir vorher das Geld oder bringen Sie das Geld bei der Abnahme mit. In Zukunft will ich nur noch mit Ihnen zu tun haben.“

Das Landgericht sagt, █████ habe den Sinn dieser Sätze falsch verstanden, weil er die bisherigen Abmachungen zwischen dem Angeklagten und ███████ nicht gekannt und auch dieses Gespräch nur teilweise mit angehört habe. Diese letztere Erwägung würde aber voraussetzen, dass die Strafkammer genauer feststellte, wie sich die angeführten Bemerkungen in den Zusammenhang jenes Gesprächs einfügten. Auch genügt zur Verurteilung nicht die Feststellung, „dass die vom Angeklagten behauptete Vereinbarung zwischen ihm und ██████ am 9. April 1952 nicht getroffen worden ist“ (UA S. 11). Vielmehr muss dargelegt werden, dass der Angeklagte auch nicht geglaubt hat, ██ stimme seinen Worten in dem Sinne zu, dass er nunmehr selbst Käufer sein wolle. Schließlich bedarf es einer Auseinandersetzung nicht nur mit der im Urteil wiedergegebenen Behauptung des Angeklagten, es sei (erst) am 9. April 1952 zu einer Änderung der Vertragsbeziehungen gekommen. Vielmehr nötigt die Tatsache, dass der Angeklagte schon in seinem Schreiben vom 4. und 5. April 1952 ████ als Käufer bezeichnet hat (UA 3), zu einer Erörterung der Frage, ob der Angeklagte nicht geglaubt hat, die bereits für einen Einzelfall gegebene Käuferstellung ███████ nunmehr auf das ganze Vertragsverhältnis auszudehnen.

Das Landgericht erwägt, der Angeklagte habe gewusst, dass ██ kein Eigenkapital hatte (UA S. 9); es sei nicht anzunehmen, dass er mit einem nicht zahlungsfähigen Käufer habe abschließen wollen. Damit kann jedoch die Darstellung des Angeklagten deshalb nicht widerlegt werden, weil dieser ja nur gegen vorherige oder gleichzeitige Barzahlung liefern wollte. Wenn ███████, wie der Angeklagte ihm sagte, das Geld vorher schickte oder bei der Abnahme mitbrachte, ist unerfindlich, weshalb der Angeklagte nicht an ihn selbst verkaufen wollte. Die Strafkammer wird auch eingehender prüfen müssen, ob die ursprüngliche, im Schreiben vom 28. März 1952 zum Ausdruck gekommene Ablehnung des Angeklagten nicht dadurch für die spätere Zeit an Beweiswert verliert, dass der Angeklagte schon am 4. und 5. April an ███████ verkaufte.

SarstedtSchmidtSiemer
Dr. KoffkaDr. Borker