Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Betrugsverurteilung im Rückfall

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 280/53
Datum
09.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht seine Verurteilung wegen mehrerer Betrugsdelikte (Rückfall) an; die Revision wurde teilweise zurückgenommen und insgesamt vom BGH verworfen. Das Revisionsgericht ist an die tatrichterlichen Feststellungen gebunden und sah keine Rechtsfehler bei der Anwendung der §§ 263, 264, 74 StGB. Neue Tatsachen dürfen in der Revision nicht eingebracht werden. Der BGH bestätigte, dass bedingter Vorsatz Betrug begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht ist an die Feststellungen des Tatgerichts gebunden und kann diese nur auf Rechtsfehler überprüfen.

2

Behauptungen neuer Tatsachen können in der Revision nicht geltend gemacht werden; auf solche Einwendungen kann die Revision nicht gestützt werden.

3

Irrtümer über tatsächliche Umstände schließen den bedingten Vorsatz nicht aus; bedingter Vorsatz genügt zur Verwirklichung des Betrugs nach § 263 StGB.

4

Die betrügerische Erlangung eines Darlehens erfüllt den Tatbestand des Betrugs auch dann, wenn hinsichtlich weiterer Zahlungsverpflichtungen oder Fahrtkosten Zweifel bestehen.

5

Die teilweise Rücknahme einer Revision durch den bevollmächtigten Verteidiger ist wirksam, wenn der angegriffene Teil des Urteils trennbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 6. Januar 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den angeblichen Schriftsteller Karl Heinrich H. ████ aus ██████ ██ █████, geboren am ██████ 1929 in ██████ ███████, – Sachbezeichnung: GC) u. a. – wegen Betruges i. R.,

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Koffka, Bundesrichterin Dr. ██████████████████, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████████ der Verhandlung, Erster ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████████████████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 6. Januar 1953 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 6. Januar 1953 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch das Urteil des Landgerichts unter Freisprechung im Übrigen wegen Betruges im Rückfall in drei Fällen und wegen Verbrechens nach § 49a StGB zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen von 120,— DM, 30,— DM und 50,— DM, ersatzweise für je 10,— DM einem Tage Zuchthaus verurteilt worden.

Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.

Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision ist teilweise zurückgenommen worden. Denn nach dem eindeutigen Inhalt der Revisionsbegründungsschrift des Verteidigers soll das Urteil nur insoweit angegriffen werden, als der Angeklagte wegen Rückfallbetruges in drei Fällen verurteilt ist. Die teilweise Rücknahme der Revision ist wirksam, da der Verteidiger zur Rücknahme von Rechtsmitteln ermächtigt war und es sich bei dem nach der Revisionsbegründungsschrift angegriffenen Teil des Urteils um einen trennbaren Teil desselben handelt.

Die Revision ist unbegründet. Die Anwendung der §§ 263, 264, 74 StGB auf den festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Zu Fall V der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des Gärtnereibesitzers MC) in █████████) stellt das Urteil fest: Der Angeklagte wurde nach Verbüßung einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren am 30.3.1952 aus der Strafanstalt in ████ entlassen. Er wurde alsdann von dem Landwirt ██ █ in ███ aufgenommen. Pfingsten 1952 verlobte er sich mit dessen Tochter Christa. Am 23.6.1952 ließ der Angeklagte sich von dem Gärtnereibesitzer █████ in █████████ zweimal nach Hannover fahren, wo er angeblich bei einem Makler Geld für seinen Schwiegervater besorgen wollte. An der zweiten Fahrt nahm der Schwiegervater teil. Außerdem veranlasste der Angeklagte den █████, ihm 50,— DM zu leihen. Zur Begründung hierfür erzählte er ihm, er habe in der letzten Nacht in Hannover über seine Verhältnisse gelebt und einem Taxifahrer seinen Verlobungsring verpfändet. Die 50,— DM benötige er zur Einlösung des Ringes. Vor der Hergabe der 50,— DM versprach er ███████, dass diese einschließlich der Fahrtkosten (30,— DM) noch an demselben Tage bei seinem Schwiegervater in ███ bezahlt würden. Der Schwiegervater wusste von der Verpfändung des Verlobungsringes nichts. Der Angeklagte hatte auch über die Fahrt nach Hannover mit seinem Schwiegervater vorher nicht gesprochen. In dem Zeitpunkt, in dem er ██████ das erwähnte Versprechen gab, war völlig ungewiss, ob er in Hannover Geld für seinen Schwiegervater erhalten und ob der Schwiegervater die Schuldsumme an ██████ bezahlen werde. Der Angeklagte konnte, wie er wusste, nicht erwarten, dass sein Schwiegervater die 50,— DM zur Einlösung des Verlobungsringes erstatten werde.

An die Feststellungen des Urteils ist das Revisionsgericht gebunden. Sie rechtfertigen die Anwendung des § 263 StGB. Was die Revision demgegenüber vorträgt, greift nicht durch.

Der Einwand, der Angeklagte habe damit rechnen können, dass sein Schwiegervater das Geld zur Verfügung stellen werde, scheitert an den gegenteiligen Feststellungen des Urteils, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind.

Der weitere Einwand, dass der Schwiegervater die Forderung MCs anerkannt und ihm mangels Bargeldes durch den Angeklagten einen Wechsel angeboten habe, enthält die Behauptung einer neuen Tatsache. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

Zu Bedenken rechtlicher Art gibt nur Anlass, dass aus dem Urteil nicht klar ersichtlich ist, ob das „vor der Hergabe der 50,— DM“ gegebene Versprechen des Angeklagten, dass diese und die Fahrtkosten in Höhe von 30,— DM an demselben Tage bei seinem Schwiegervater bezahlt würden, vor Antritt der Fahrten oder erst zu einem späteren Zeitpunkt gegeben worden ist, sodass zweifelhaft bleibt, ob hinsichtlich der Fahrtkosten – zumindest der gesamten Fahrtkosten – der eingetretene Vermögensschaden durch Täuschung herbeigeführt worden ist. Das Urteil beruht indessen nicht auf diesem Mangel. Der Angeklagte hat den Tatbestand des § 263 StGB allein schon dadurch verwirklicht, dass er sich das Darlehen von 50,— DM auf betrügerische Weise verschafft hat. Dass das Landgericht, falls es den Tatbestand des § 263 StGB nur hinsichtlich der 50,— DM als erfüllt erachtet hätte, auf eine geringere Strafe erkannt haben würde, ist ausgeschlossen, da die für diesen Fall eingesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr Zuchthaus bei Fehlen mildernder Umstände, die das Landgericht ohne Rechtsirrtum verneint hat, die gesetzliche Mindeststrafe ist (§§ 263, 264 Abs. I, 14 Abs. II und III StGB) und die für ihn verhängte Geldstrafe nur 50,— DM beträgt.

Zu Fall VI der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil des Landwirts MCD in ███) stellt das Urteil fest: Der Angeklagte ███████ und der frühere Mitangeklagte GC, den ███ in der Strafanstalt in █████ █████████████ hatte, feierten am 25.8.1952 die an demselben Tage erfolgte Entlassung des GC aus der Strafanstalt. Nachdem sie bis zum Morgen des 26.8.1952 alles Geld verzehrt hatten, suchten sie am Vormittag des 26.8. den Schwiegervater des Angeklagten HCD, den Landwirt MCD, in ███████ auf. Unter der unwahren Erklärung, dass ███ ein Auto nach Hamburg verkaufen wolle, GC die notwendigen Wagenpapiere für 200,— DM beschaffen könne und hierfür noch 120,— DM benötige, veranlassten sie ihn zur leihweisen Hergabe eines Geldbetrages von 120,— DM zwecks Beschaffung der Wagenpapiere. Das Geld verzehrten sie ihrer ursprünglichen Absicht entsprechend anschließend mit Frauen in Gastwirtschaften.

Im Fall VII der Urteilsgründe (Betrug zum Nachteil der Ehefrau des Landwirts ██ █████) veranlassten sie am 28.8.1952 durch die gleiche Vorspiegelung die Ehefrau MC zur Hergabe von 28,— DM, die sie ebenfalls verzehrten.

Die Anwendung der §§ 263, 74 StGB auf diesen Sachverhalt ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.

Das Urteil geht zwar davon aus, dass der Angeklagte GC des Glaubens war, GC sei im Besitz von Falschgeld und könne weiteres Falschgeld herstellen oder sich verschaffen. Hieraus folgt jedoch nicht denknotwendig, dass es dem Angeklagten im Gegensatz zu den Feststellungen des Urteils an der Absicht gefehlt habe, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Zu Unrecht glaubt die Revision, hier einen Verstoß gegen die Denkgesetze daraus herleiten zu können, dass der Angeklagte bei dem von ihm angenommenen Sachverhalt jederzeit in der Lage gewesen wäre, die Beträge von 120,— und 28,— DM den Eheleuten ███ zurückzuerstatten. Dem steht entgegen, dass die Forderungen der Eheleute MCD durch Zahlung von Falschgeld nicht erfüllt werden konnten und die etwaige Beschaffung echten Geldes durch Verwertung von Falschgeld völlig ungewiss erschien. Die irrige Annahme des Angeklagten H., dass GC im Besitz von Falschgeld sei und weiteres Falschgeld herstellen oder verschaffen könne, schließt weder den vom Landgericht festgestellten Schädigungsvorsatz des Angeklagten, für den bedingter Vorsatz genügt, noch seine ebenfalls festgestellte Absicht aus, sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der von der Revision angezogene Umstand, dass die Eheleute MC für den Angeklagten Aufwendungen in Höhe von 1.000,— DM gemacht haben, die aus der Tatsache der Verlobung des Angeklagten mit ihrer Tochter Christa sowie aus der weiteren Tatsache herrührten, dass der Angeklagte lange Zeit ohne Lohn auf ihrem Hof gearbeitet hatte, steht der Verurteilung wegen Betruges gleichfalls nicht entgegen. Wie sich aus den Feststellungen des Urteils ergibt, sind die 1.000,— DM im Wesentlichen teils zur Anschaffung von Bekleidungsstücken für den Angeklagten, teils zu gemeinsamen Ausgaben für den Angeklagten und seine Braut, Christa MC, oder für diese verwandt worden. Der Umstand, dass die Eheleute █████ für den Angeklagten 1.000,— DM aufgewandt haben, ergibt bei dieser Sachlage nicht denknotwendig, dass sie die Beträge von 120,— und 28,— DM, die HCD und GC teilweise mit Frauen verzecht haben, auch ohne die übte Täuschung gegeben hätten. Der weitere Revisionseinwand, dass dem Angeklagten Lohnforderungen gegen die Eheleute █████ zuständen, die deren Forderungen gegen ihn überstiegen, enthält die Behauptung einer neuen Tatsache. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.

Auch im Übrigen lässt der angefochtene Teil des Urteils keine Verletzung des sachlichen Rechts erkennen.

KoffkaGeierDr.Siemer
SarstedtDr.Schmitt