Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Beweisantrag zu Blutantragungen abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 279/97
Datum
08.07.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg; der BGH verwirft die Revision nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet. Zentrale Frage war die Zurückweisung eines Beweisantrags, wonach Zeugen hätten aussagen sollen, Blutantragungen auf einer Jacke seien bereits vor der Tat vorhanden gewesen. Der Senat hält die Ablehnung für gerechtfertigt, weil aus dem Antrag selbst folgt, dass die Zeugen keine eigene, entscheidungserhebliche Wahrnehmung der winzigen Flecken haben konnten und der Antrag keine konkreten Anhaltspunkte für eine abweichende Wahrnehmung enthält. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels; der Nebenklägerin werden notwendige Auslagen erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn sich bereits aus dem Antrag ergibt, dass die benannten Zeugen keine eigene, entscheidungserhebliche Wahrnehmung der behaupteten Tatsachen haben konnten.

2

Bei der Prüfung der Geeignetheit von Zeugenaussagen darf die allgemeine Lebenserfahrung herangezogen werden, soweit sie die Wahrscheinlichkeit eigener Wahrnehmung erheblich mindert.

3

Nach Zurückweisung eines Beweisantrags ist vom Antragsteller darzulegen, warum die Zeugen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die behauptete Wahrnehmung gemacht haben sollen; bloße Behauptungen genügen nicht.

4

Die Revision ist nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen keine Rechtsfehler aufzeigen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1997

Tenor

in der Strafsache gegen ██ avs ██ John-Oliver, dort geboren █████████ 1988, wegen Mordes u. a.

Gründe

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. Dezember 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend:

Die Rüge, der Beweisantrag, Zeugen würden bekunden, die vom Sachverständigen festgestellten Blutantragungen hätten sich zum Zeitpunkt der Aushändigung der Jacke (vor der abgeurteilten Mordtat) bereits auf der Jacke befunden, hätte nicht mit der Begründung „völlig ungeeignetes Beweismittel“ abgelehnt werden dürfen, ist unbegründet.

Schon aus dem Beweisantrag ohne Berücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses ergibt sich, dass die Zeugen keine eigenen Kenntnisse von der Ursache der beweiserheblichen, winzigen Blutantragungen auf der Jacke haben konnten; die Jacke soll als Arbeitsjacke von einer Vielzahl von Personen bei schmutzträchtigen Arbeiten mit der Möglichkeit blutender Verletzungen benutzt worden sein. Dann aber spricht die allgemeine Lebenserfahrung dagegen, dass Personen, auch wenn ihnen die Jakke gehört, solche Blutantragungen wahrgenommen haben.

(vgl. Eisenberg, Beweisrecht der StPO, 2. Aufl., Rdn. 215 ff., 217).

Eine Darlegung, warum die Zeugen entgegen der allgemeinen Lebenserfahrung die behauptete Wahrnehmung gemacht haben sollen, ist auch nach Ablehnung des Beweisantrages nicht erfolgt (vgl. Kleinknecht/ Meyer-Goßner, StPO 43. Aufl., § 244 Rdn. 60).

NackHagerGerhardt
LaufhüttePfister