Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Angriffe auf Beweiswürdigung als unzulässig erkannt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 279/86
Datum
02.09.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen schweren Raubes ein. Das BGH verwirft die Revision, weil sie sich überwiegend in unzulässigen Angriffen auf die richterliche Beweiswürdigung erschöpft. Die umfassende Überprüfung von Schuldspruch und Strafausspruch förderte keine Rechtsfehler zutage. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich in bloßen Angriffen gegen die richterliche Beweiswürdigung erschöpft.

2

Eine erfolgreiche Revision setzt die Darlegung von Rechtsfehlern voraus; reine Tatsachenrügen genügen nicht.

3

Der Bundesgerichtshof überprüft Schuldspruch und Strafausspruch auf Rechtsfehler; bleiben solche aus, ist die Revision zu verwerfen.

4

Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Verden, 12. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Stephan, geboren am 2. September 1958 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1986 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. Dezember 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Von Rechts wegen.

Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, erschöpft sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die umfassende Überprüfung des Schuldspruchs wie des Strafausspruchs hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HorstkotteHerrmannRebitzki
FleischmannNiepel