Revision verworfen: Angriffe auf Beweiswürdigung als unzulässig erkannt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 279/86
- Datum
- 02.09.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich in bloßen Angriffen gegen die richterliche Beweiswürdigung erschöpft.
Eine erfolgreiche Revision setzt die Darlegung von Rechtsfehlern voraus; reine Tatsachenrügen genügen nicht.
Der Bundesgerichtshof überprüft Schuldspruch und Strafausspruch auf Rechtsfehler; bleiben solche aus, ist die Revision zu verwerfen.
Wird die Revision verworfen, hat der Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Verden, 12. Dezember 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Stephan, geboren am 2. September 1958 in ████████, zur Zeit in Haft, wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. September 1986 an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus ████ als Verteidiger, Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten [REDACTED] gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 12. Dezember 1985 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen.
Soweit die Revision den Schuldspruch angreift, erschöpft sie sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Auch die umfassende Überprüfung des Schuldspruchs wie des Strafausspruchs hat Rechtsfehler nicht aufgedeckt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Horstkotte | Herrmann | Rebitzki | |||
| Fleischmann | Niepel |