Treffer
BGH Urteil

Revision: Verurteilung wegen fortgesetzter Pfandentstrickung aufgehoben; Beschränkung nach §154a StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 279/75
Datum
06.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Pfandentstrickung. Der BGH hob diese Verurteilung auf, weil sie bei der Strafbildung ersichtlich nicht ins Gewicht gefallen war, und beschränkte das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß §154a StPO auf die übrigen Schuldsprüche. Im Übrigen blieb die Revision erfolglos; Strafzumessung und Geldstrafe neben Freiheitsstrafe wurden nicht beanstandet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tateinheitliche Nebenverurteilung kann entfallen und das Verfahren gemäß § 154a StPO auf die übrigen Schuldsprüche beschränkt werden, wenn die weggefallene Verurteilung bei der Strafbildung ersichtlich nicht ins Gewicht gefallen ist.

2

Die allgemeine Sachrüge führt nur dann zum Revisions­erfolg, wenn die Nachprüfung Rechtsmängel aufdeckt; bloße Rügen ohne substantiierten Nachweis einer Rechtsverletzung genügen nicht.

3

Die Strafzumessung ist nicht zu beanstanden, wenn eine Nebenverurteilung die insgesamt maßvoll bemessene Strafe ersichtlich nicht beeinflusst hat.

4

Die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe ist gerechtfertigt, wenn die Feststellungen die Notwendigkeit der Geldstrafe nach den Maßstäben des geltenden § 41 StGB begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 7. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlachtermeister Berthold ██ aus ██████, geboren am ██████ 1938 in ██████, Kreis ████, wegen fortgesetzten vorsätzlichen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Januar 1976, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Horstkotte als beisitzende Richter, Staatsanwalt C____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████ aus ████████ (Oldenburg) als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte C_ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 7. November 1974 dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen fortgesetzter Pfandentstrickung (§ 137 StGB aF; § 136 Abs. 1 StGB nF) wegfällt; das Verfahren wird gemäß § 154a StPO auf die anderen Verurteilungen beschränkt.

Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

– Von Rechts wegen –

Gründe

Die Revision erhebt die allgemeine Sachrüge und wendet sich im Einzelnen gegen die (tateinheitliche) Verurteilung wegen fortgesetzter Pfandentstrickung nach § 137 StGB aF (§ 136 Abs. 1 StGB nF).

Diese Verurteilung konnte der Senat ausscheiden, weil sie bei der Strafbildung ersichtlich nicht ins Gewicht gefallen ist. Gemäß § 154a Abs. 2 und Abs. 1 StPO ist das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts auf die anderen Teile des Schuldspruchs beschränkt worden.

Insoweit hat die Nachprüfung auf die allgemeine Sachrüge keine Rechtsmängel aufgedeckt.

Das gilt auch für die Strafzumessung: Entgegen der Meinung der Revision kann – wie bereits erwähnt – die Verurteilung wegen Pfandentstrickung die bemerkenswert maßvolle Strafe nicht beeinflusst haben.

Auch ist im Hinblick auf § 41 StGB nF letztlich nicht zu beanstanden, dass der Tatrichter neben der Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkannt hat. Denn die eingehenden Darlegungen zu § 27a StGB aF (UA S. 29/30) ergeben die Notwendigkeit der verhängten Geldstrafe auch nach geltendem Recht (§ 41 StGB nF).

Die Revision musste daher im Wesentlichen erfolglos bleiben.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

SchmidtSarstedtFuhrmann
FleischmannHorstkotte