BGH: Kein Betrug bei Erzwingung eines fälligen Anspruchs durch Täuschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 279/55
- Datum
- 11.10.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer einen fälligen Anspruch hat und dessen Erfüllung durch Täuschung erzwingt, verwirklicht jedenfalls nicht den Tatbestand des vollendeten Betruges.
Ob in Fällen der Täuschung zur Durchsetzung eines bestehenden Anspruchs ein Vermögensschaden oder die Rechtswidrigkeit des erstrebten Vorteils fehlt, kann offenbleiben, wenn schon aus diesem Grund eine Betrugsverurteilung nicht tragfähig ist.
Bei der Prüfung eines Betruges ist eine bereits bestehende vertragliche Bindung der Beteiligten und die Frage, ob ein früherer Vertrag ohne Zustimmung aller Vertragsparteien aufgehoben wurde, in die rechtliche Würdigung einzubeziehen.
Fehlen Feststellungen dazu, ob der Täter einen Anspruch hatte oder einen solchen Anspruch für möglich hielt, ist der Schuldspruch wegen Betruges rechtsfehlerhaft.
Wird ein unteilbarer Schuldspruch aufgehoben, erstreckt sich die Aufhebung nach § 357 StPO auch auf nichtrevidierende Mitangeklagte; hierdurch entfallen regelmäßig auch darauf beruhende Gesamtstrafen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 18. Februar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes.
In der Strafsache gegen den Koch Karl ███ aus ██████, geboren am █████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, Sachbezeichnung: KIC __ju.a. – wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Oktober 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Boérker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████████ der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ██████
Tenor
_Auf die Revision des Angeklagten wird_ _das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 18. Februar 1955_ _insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als der Beschwerdeführer und der frühere Mitangeklagte Kurt ███████_ _wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt und Gesamtstrafen gegen beide gebildet worden sind._
_Die weitergehende Revision wird verworfen._
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte KC) ist wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen fortgesetzten Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1.) Das braucht, soweit sie sich nur auf die Verurteilung wegen Rückfallbetruges und Urkundenfälschung beziehen, nicht näher dargelegt zu werden. Denn in diesem Punkte muss das Urteil ohnehin aus sachlich-rechtlichen Gründen aufgehoben werden.
2.) Die Rüge, das Landgericht habe versäumt, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, betrifft auch den Schuldspruch wegen Diebstahls. Sie dringt nicht durch.
Wie die Revision selbst vorträgt, enthält das Urteil keine Feststellungen über die besonderen Tatsachen, die das Landgericht nach ihrer Auffassung zu der vermissten Aufklärung hätten drängen müssen. Das Revisionsgericht kann daher nicht feststellen, dass sie in der Hauptverhandlung zur Sprache gekommen und dem Landgericht bekannt geworden seien. Dass die Strafkammer sie etwa aus dem Akteninhalt hätte entnehmen und sie aus diesen Gründen in der Hauptverhandlung hätte erörtern müssen, behauptet die Revision selbst nicht. Es ist auch nicht der Fall.
Die Revision verweist ergänzend auf das „Vor- und Nachkriegsschicksal des Angeklagten“. Es geht zwar aus dem Urteil hervor, war jedoch ebenfalls kein Grund, von Amts wegen einen Psychiater hinzuzuziehen.
II.
Gegen die Verurteilung wegen Diebstahls erhebt die Revision im einzelnen keine sachlich-rechtlichen Einwendungen. Die rechtliche Nachprüfung, zu der die allgemeine Sachrüge nötigt, ergibt keinen Fehler.
III.
Der Bestrafung wegen Betruges im Rückfalle in Tateinheit mit Urkundenfälschung liegen im Wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Ende Oktober 1954 beschlossen der Beschwerdeführer und sein früherer Mitangeklagter ████████, der keine Revision eingelegt hat, einen Handel mit gebrauchten Kraftfahrzeugen zu beginnen. Der Beschwerdeführer war damals seit zwei Wochen arbeitslos. ███████ hatte bis dahin erfolglos versucht, ein Heiratsbüro zu betreiben. Er gab zusammen mit dem Beschwerdeführer in einer Zeitung eine Ankaufsanzeige unter der nicht eingetragenen Firma „Kurt Heinrich K███, Kraftfahrzeuge“ auf. ████, der seinen gebrauchten Personenkraftwagen verkaufen wollte, schloss daraufhin am 30. Oktober 1954 „mit ███ in Gegenwart des Angeklagten ██████ einen Vertrag ab, ██████ die Angeklagten den Wagen des Zeugen █████ binnen vier Wochen weiterverkaufen und dem Zeugen dann 4000 DM bezahlen sollten“. ██████████████ sein Kraftfahrzeug, ohne von den Angeklagten Sicherheiten zu verlangen.
Schon am nächsten Tage holte er es jedoch „unter einem Vorwand bei den Angeklagten wieder ab. Er hatte ungünstige Auskünfte über sie erhalten und wollte ihnen daher seinen Wagen nicht mehr überlassen“. Er verkaufte das Fahrzeug anderweitig für 3800 DM, übergab es aber noch nicht.
Am 1. November 1954 erklärte er ███████, er könne den Vertrag unter den alten Bedingungen nicht aufrechterhalten und verlange Sicherheiten. Durch diese Forderung wollte er ██████████ ████ veranlassen, vom Vertrag zurückzutreten. ███████ zerriss die Vertragsurkunde. Zu dieser Zeit rief der Angeklagte KC) bei ██████████ an und erfuhr von dem Verlangen des Verkäufers ████, der noch zugegen war. Ihm erklärte ██████, „dass er, der Zeuge, an den Vertrag gebunden sei“, zeigte sich jedoch zu weiteren Besprechungen bereit.
Die beiden Angeklagten entschlossen sich, ███████ eine Sicherheit vorzutäuschen. ██████ besaß ein Scheckbuch einer Bank in Bangkok. Er hatte für sich selbst als Berechtigten einen Scheck über 110 000 Baht (siamesische Währung) angefertigt und ihn mit einer unleserlichen Unterschrift und zwei Stempelaufdrucken versehen. Der Beschwerdeführer wusste, dass der Scheck gefälscht und wertlos war. Er hatte die zur Herstellung benutzten Stempel selbst mit ██████ bestellt. Beide gingen am 2. November 1954 in die Kanzlei eines Rechtsanwalts und ließen von dem damaligen Anwaltsassessor █████████ eine „Vereinbarung“ entwerfen. In ihr erklärte der Beschwerdeführer, einen Personenkraftwagen für etwa 4000 DM kaufen zu wollen, und ██████ „dem Verkäufer verbürgte sich für die Kaufpreisforderung gegenüber dergestalt“, dass er dem Rechtsanwalt den erwähnten Scheck „treuhänderisch zur Verwahrung“ übergab. Der Scheck blieb in der Anwaltskanzlei. Als ███████ später mit dem Beschwerdeführer dorthin kam und zu erkennen gab, dass er ganz sicher gehen wollte, fragte Dr. K█████████ ihn, „ob er den hinterlegten Scheck etwa noch sehen wolle, dann werde er ihn hervorholen“. Bei dieser Erklärung beruhigte sich ████.
Er schloss am 3. November 1954 einen neuen schriftlichen Vertrag, diesmal mit dem Beschwerdeführer, und verkaufte diesem darin den Kraftwagen für 4000 DM. Es wurden drei Wechsel über 600, 400 und 3000 DM ausgestellt, die am 10. November, 14. November und 2. Dezember 1954 fällig waren. Als „Sicherheit für die Wechsel“ wurde in dem Vertrag die „Vereinbarung der Angeklagten über die Bürgschaft ████████ nachträglich dahin erwähnt, dass der Beschwerdeführer, sobald er den Kraftwagen weiterverkauft habe, an ███████ sofort 1000 DM zahlen sollte“. Das geschah auch, nachdem der Beschwerdeführer das Fahrzeug am 8. November 1954 für nur 3500 DM veräußert erhalten hatte. Einen Teil des restlichen und dieses Geld 2500 DM verbrauchten die Angeklagten.
Da sie „an den Zeugen ████ noch 3000 DM zu zahlen hatten, überlegten sie, wie sie es erreichen könnten, diese Schuld, insbesondere die am 10. und 14. November 1954 fallig werdenden Wechsel zu bezahlen“. Sie verwendeten den Rest des Geldes zu einer Reise nach Kopenhagen und stahlen dort gemeinschaftlich Brillanten im Werte von insgesamt 30 000 DM. Zwei Stücke davon verkaufte ████████ am 15. November 1954 in Köln für 3000 DM. Der Beschwerdeführer bekam 1500 DM ab und zahlte am 18. November 1954 500 DM an █████████. Einen weiteren Brillanten verkaufte er am 19. November 1954 in Hamburg für 800 DM. An demselben Tage wurde er festgenommen. ██████ hat die restlichen 2500 DM nicht erhalten.
1.) Was die Revision gegen die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung im einzelnen vorträgt, ist teils rein tatsächlicher Art und daher nach § 337 StPO unwirksam, teils unbegründet. Dies braucht nicht näher dargelegt zu werden, weil das Urteil an dem folgenden rechtlichen Fehler leidet, den das Revisionsgericht auf die allgemeine Sachrüge berücksichtigen muss.
2.) Das Landgericht findet den Vermögensschaden des Verkäufers ███████ und den vom Angeklagten erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil darin, dass █████████ Grund des Vertrages vom 3. November 1954 seinen Kraftwagen hingab und dafür keinen gleichwertigen Vermögensgegenstand erhielt, weil der Angeklagte vermögenslos und die bestellte „Sicherheit“ wertlos war (UA S. 48).
Gegen diese rechtliche Beurteilung wäre nichts einzuwenden, wäre nicht schon vorher der Vertrag vom 30. Oktober 1954 geschlossen worden, nach dem „die Angeklagten den Wagen des Zeugen ██████ binnen vier Wochen weiterverkaufen und ihm, sicherlich war dem Zeugen dann 4000 DM bezahlen sollten“. Zwar war dabei zwar nur ███████████ Vertragspartner aufgetreten. Der Grund dafür war aber „nur formell; die beiden Angeklagten waren sich jedenfalls darüber im klaren, dass bei diesem Geschäft beide gemeinsame Sache machen wollten“ (UA S. 17).
Diese Ausdrucksweise des Urteils lässt die Deutung zu, dass es sich nicht nur im Innenverhältnis zwischen ███████ und dem Beschwerdeführer um ein Geschäft auf gemeinsame Rechnung handelte, sondern dass der Beschwerdeführer nach dem Willen der drei Beteiligten neben ██ █████████ war, die Ansprüche gegen den Verkäufer also beiden gemeinschaftlich zustanden. Das liegt umso näher, als es im Urteil weiter heißt, ███ habe „von ihnen“, d. h. beiden Angeklagten, zunächst keine Sicherheiten gefordert, habe „ihnen“ den Kraftfahrzeugbrief nicht sogleich aushändigen können, habe seinen Wagen am nächsten Tage „bei den Angeklagten“ wieder abgeholt, weil er ihn „ihnen“ nicht mehr überlassen wollte, und habe geglaubt, „wenn er von ██████████ ██████ Sicherheit verlangen würde, müssten diese vom Vertrag zurücktreten, weil sie die von ihm gewünschte Sicherheit nicht auftreiben könnten“ (UA S. 17). Schließlich ist das spätere Verhalten des ███████ zu berücksichtigen. Als ███████ die Vertragsurkunde schon zerrissen hatte, der Beschwerdeführer sich jedoch damit nicht einverstanden erklärte, verhandelte ███████ mit ihm weiter.
Sollte also der Beschwerdeführer Partei des Vertrages vom 30. Oktober 1954 gewesen sein, so konnte dieser nicht ohne seine Zustimmung wieder aufgehoben werden. Er hat sie verweigert und gegenüber ████████████████ erklärt, dieser sei an den Vertrag gebunden. War dies wirklich der Fall, so muss diese Verpflichtung des Verkäufers ███ bei der rechtlichen Beurteilung der weiteren Vorgänge berücksichtigt werden.
Wer einen fälligen Anspruch hat und dessen Exfüllung durch Täuschung erzwingt, begeht keinen Betrug (BGH NJW 1955, 1479 mit Nachweisen). Ob es in einem solchen Falle schon am Vermögensschaden (Welzel NJW 1953, 652) oder nur an der Rechtswidrigkeit des erstrebten Vermögensvorteils (vgl. z. B. RGSt 64, 342/344, 77, 184) fehlt, braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls kann der Angeklagte, wenn er gegen ███████ eine vertragliche Forderung auf den Kraftwagen hatte, schon aus diesem äußeren Grunde mindestens nicht wegen vollendeten Betruges bestraft werden.
Hatte der Angeklagte jedoch aus dem Vertrag vom 30. Oktober 1954 keinen Anspruch, so kommt es für die innere Tatseite darauf an, ob er ihn zu haben glaubte. Für diese Frage kann bedeutsam sein, dass er ██████ sofort erklärt hatte, dieser sei an den Vertrag gebunden.
Die Rechtslage wäre zwar anders zu beurteilen, ließe sich dem Urteil entnehmen, dass die vermögenslosen Angeklagten von vornherein, insbesondere schon mit dem ersten Vertrag nur den Kraftwagen in ihren Besitz bringen wollten und den Willen, ihn in der vereinbarten Weise zu bezahlen, nur vortäuschten. Das stellt die Strafkammer aber nicht fest. Es geht auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht hervor. Die Angeklagten haben vielmehr die ersten 1000 DM in der festgesetzten Weise entrichtet und sogar die Fahrt nach Kopenhagen unternommen, um sich Mittel zur Bezahlung der Restschuld zu verschaffen.
Wegen dieser rechtlichen Mängel muss der unteilbare Schuldspruch wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung aufgehoben werden, und zwar nach § 357 StPO auch zu Gunsten des Mitverurteilten ███. Damit verlieren die Gesamtstrafen ihre Grundlage.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr. Boérker