Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen unzulässiger Ablehnung eines Sachverständigenbeweises – Verletzung des §244 Abs.3 StPO

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 278/89
Datum
29.08.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Verteidiger beantragte ein Gutachten, wonach ein polizeilich vernommener Zeuge unter Entzugserscheinungen stand und deshalb nicht zuverlässig aussagen konnte; das Landgericht lehnte den Antrag als „völlig ungeeignet“ ab. Der BGH hebt auf: Die Zurückweisung war rechtsfehlerhaft, weil ein Gutachter zumindest wahrscheinlichkeitserhöhende Schlussfolgerungen zulässig waren und die erforderlichen Tatsachengrundlagen zugänglich waren. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beweisantrag ist nicht deshalb als völlig ungeeignet abzuweisen, weil das angebotene Gutachten nur wahrscheinlichkeitserhöhende Aussagen, nicht aber sichere Schlüsse liefern kann.

2

Ein Sachverständiger ist nur dann ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn es unmöglich ist, ihm die für das Gutachten erforderlichen tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen.

3

Zur Zurückweisung eines Beweisantrags nach § 244 Abs. 3 StPO bedarf es einer Prüfung, ob mit dem angebotenen Beweismittel nach sicherer Lebenserfahrung das in Aussicht gestellte Ergebnis ausgeschlossen ist.

4

Beruht ein Urteil wesentlich auf Beweismitteln, deren Ergänzung oder Prüfung durch einen abgelehnten Beweisantrag geboten gewesen wäre, kann das Urteil aufgehoben und an die Vorinstanz zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 18. November 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen CS, den Dekorateur Andreas aus █, dort geboren am ██ 1963, zur Zeit in Haft, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. August 1989 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 18. November 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Antrag des Verteidigers, ein Sachverständigengutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass der Zeuge ███ bei seiner polizeilichen Vernehmung noch unter Entzugserscheinungen gelitten habe, die es ihm unmöglich machten, Zeitpunkte und Teilnehmer der Fahrten nach Amsterdam zutreffend zu schildern, mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet. Der Sachverständige könne sich lediglich allgemein zu Entzugserscheinungen bei Heroinabhängigen äußern, mangels Anknüpfungstatsachen aber nicht zu der Frage, ob der Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung zu einer wahrheitsgemäßen Aussage in der Lage war.

Damit ist § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO verletzt worden. Völlig ungeeignet ist das angebotene Beweismittel nur, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis sagen kann, dass sich mit einem solchen Beweismittel das im Beweisantrag in Aussicht gestellte Ergebnis nach sicherer Lebenserfahrung nicht erzielen lässt (BGHSt 14, 339, 342; BGH GA 1985, 32 und NStZ 1984, 564; BGH NStZ 1981, 189).

Ein Sachverständiger ist daher ein völlig ungeeignetes Beweismittel, wenn es nicht möglich ist, ihm die tatsächlichen Grundlagen zu verschaffen, deren er für sein Gutachten bedarf. So lag es hier aber nicht. Der „heroinabhängige“ (UA S. 3) Zeuge ist vom Vernehmungsbeamten „nach den typischen Entzugserscheinungen“ befragt worden und hat „geschildert, dass er vor seiner Festnahme nur in seinem Zimmer gehockt und abwechselnd Süßigkeiten und Heroin zu sich genommen habe, dass er dann nach seiner Festnahme unter den Entzugserscheinungen zu leiden gehabt habe“ (UA S. 6). Es kommt auch nicht darauf an, ob ein Sachverständiger aus dem ihm zur Verfügung stehenden Tatsachenmaterial sichere und eindeutige Schlüsse zur Erinnerungsfähigkeit des Zeugen bei seiner polizeilichen Vernehmung ziehen kann. Selbst wenn der Sachverständige nur solche Erfahrungssätze und Schlussfolgerungen darzulegen vermag, die die unter Beweis gestellte Behauptung mehr oder weniger wahrscheinlich machen, ist das Gericht nicht berechtigt, den gestellten Beweisantrag wegen „volliger“ Ungeeignetheit des Beweismittels zurückzuweisen (vgl. BGH NStZ 1985, 515, 516 m. w. N.).

Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrages kann das angefochtene Urteil auch beruhen, denn das Landgericht stützt die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten auch auf die polizeiliche Vernehmung des Zeugen ███, die dieser in der Hauptverhandlung nicht mehr aufrechterhalten hat.

SchusterHerrmannNiepel
FuhrmannHorstkotte