Revision: Aufhebung des Strafausspruchs wegen unterlassener Prüfung des § 213 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 278/84
- Datum
- 15.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht ausgeführt wird.
Ergeben Tatsachenfeststellungen Anhaltspunkte dafür, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) in Betracht kommt, muss das Gericht diese Möglichkeit prüfen und in den Urteilsgründen substantiiert behandeln.
Bleibt die Einlassung des Angeklagten unwiderlegt und zeigen die Feststellungen eine affektive Enthemmung (z. B. alkoholbedingt), ist zu prüfen, ob dies strafmildernd zu einem minder schweren Fall führt.
Der Bundesgerichtshof kann den Schuldspruch bestehen lassen, zugleich aber den Strafausspruch wegen prozessualer oder rechtlicher Mängel aufheben und die Sache zur Neuvermessung der Strafe an die Vorinstanz oder eine andere Kammer zurückverweisen.
Vorinstanzen
Schwurgericht Verden (Aller), 2. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Autolackierer und ███████████████████ ███ Hans-Dieter aus ███, geboren am ██ 1957 in ███, zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. Mai 1984 gemäß § 349 Absätze 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Verden (Aller) vom 2. Dezember 1983 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Zu neuer Festsetzung der Strafe wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat, zurückverwiesen.
Gründe
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Prüfung des Urteils auf die Sachbeschwerde deckt zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehenbleiben.
Der Angeklagte war zur Tatzeit alkoholisch enthemmt (UA S. 8). Nach seiner unwiderlegt gebliebenen Einlassung hat er Rosemarie ████████ spontan aus Wut darüber getötet, dass sie ihn wegen sexueller Leistungsunfähigkeit beschimpfte (UA S. 7). Die hiernach gebotene Auseinandersetzung damit, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags vorliegt (§ 213 StGB), lassen die Urteilsgründe vermissen.
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