Revision verworfen – Verurteilung wegen Förderung der Prostitution bestätigt, Waffenbesitz unschädlich
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 278/82
- Datum
- 15.06.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist zu verwerfen, wenn sie offensichtlich unbegründet ist und keine Rechtsfehler aufweist.
Eine tateinheitliche Nebenverurteilung wegen unerlaubten Waffenbesitzes belastet den Angeklagten nicht, sofern sie das Gesamtstrafmaß nicht zuungunsten erhöht.
Weit unter dem gesetzlichen Höchstmaß liegendes Strafmaß spricht dafür, dass der Tatrichter strafmildernde Umstände ausreichend berücksichtigt hat.
Wird die Revision verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 22. Januar 1982
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Bankkaufmann Dietrich ███ aus ████, geboren am ████████ 1939 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Förderung der Prostitution
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Horstkotte, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ███ ██ ██ als Verteidigerin,
Justizamtsinspektor ███████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Januar 1982 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Die Revision des Angeklagten gegen den Schuldspruch ist offensichtlich unbegründet. Die tateinheitliche Verurteilung wegen „unerlaubten Waffenbesitzes“ beschwert den Angeklagten nicht.
Auch der Strafausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die vom anwendbaren Höchstmaß weit entfernte Strafe zeigt, dass der Tatrichter es nicht versäumt hat, bei der Abwägung mit den im Urteil genannten strafschärfenden Gesichtspunkten (UA S. 17) auch für den Angeklagten sprechende Umstände zu berücksichtigen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fleischmann | Rebitzki |