Revisionen gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 278/75
- Datum
- 21.10.1975
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn das angefochtene Urteil im Schuld- und Strafausspruch keine Verletzung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts erkennen lässt.
Ändert sich der Strafrahmen nachträglich (Gesetzesänderung), hat das Revisionsgericht die neue Strafdrohung zu beachten; eine Aufhebung des Strafausspruchs erfolgt nur, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Erstgericht bei Kenntnis des geänderten Rahmens zu anderen Strafaussprüchen gelangt wäre.
Bei Feststellung schwerer Fahrlässigkeit und einer ausdrücklichen Abwägung, die die Verhängung von Freiheitsstrafe als erforderlich ansieht, spricht das gegen die Annahme, das Gericht hätte bei Kenntnis eines milderen Strafrahmens anders entschieden.
Der ausdrückliche Verzicht des Tatrichters auf die Möglichkeit der Umwandlung einer Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe (§ 47 Abs. 1 StGB) kann die Annahme stützen, dass eine nachträgliche Strafrahmenmildung keine abweichende Strafzumessung bewirkt hätte.
Vorinstanzen
Landgericht Flensburg, 30. Mai 1974
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen
den Angestellten Günter ███ aus █████, dort geboren ███████ 1951, den Schiffbauer Heinz-Peter ███ aus ███████, geboren am ███████ 1950 in ███████, wegen fahrlässiger Tötung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 1975, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, die Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, Fleischmann, Schuster, Dr. Fuhrmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███ aus ███████ als Verteidiger des Angeklagten ███, Justizangestellte ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten ████ und ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 30. Mai 1974 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Von Rechts wegen
Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu jeweils sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt. Mit den Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Wie der Generalbundesanwalt in seinem Antrag vom 2. September 1975 zutreffend ausgeführt hat, lässt das angefochtene Urteil weder im Schuld- noch im Strafausspruch eine Verletzung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Rechts erkennen.
2. Auch die Änderung der Strafdrohung des § 222 StGB durch Art. 12 Abs. 1 EGStGB zwingt hier entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht zur Aufhebung der Strafausprüche. Die Strafdrohung beträgt nunmehr Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, eine Gesetzesänderung, die auch das Revisionsgericht zu beachten hat (§ 2 Abs. 3 StGB). Im vorliegenden Fall kann der Senat jedoch ausschließen, dass das Landgericht zu anderen Strafaussprüchen gelangt wäre, wenn es bereits bei seiner Entscheidung von diesem Strafrahmen hätte ausgehen können. Das Landgericht ist bei beiden Angeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich bei den von ihnen begangenen Straftaten um Fälle schwerer Fahrlässigkeit gehandelt habe, die nach Abwägung der für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände die Verhängung einer Freiheitsstrafe erforderlich machen (UA S. 13/14). Die Bemessung der Freiheitsstrafe auf sechs Monate zeigt, dass es von den Möglichkeiten einer Umwandlung der Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe nach § 47 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch machen wollte. Dass es diese Möglichkeit gesehen hat, führt es ausdrücklich an (UA S. 13/14).
| Fleischmann | Sarstedt | Schuster | |||
| Herrmann | Fuhrmann |