Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum 'leichten Schubs'
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 278/71
- Datum
- 22.06.1971
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 StGB erfordert eine Einwirkung, die das körperliche Befinden des Opfers zumindest nicht nur unerheblich beeinträchtigt; geringfügige Berührungen können daher unschädlich sein.
Ob eine Einwirkung als so gering zu bewerten ist, dass sie keine Körperverletzung darstellt, ist primär eine Tatfrage, die das Gericht anhand der Umstände des Einzelfalls zu würdigen hat.
Bei unklaren Feststellungen zur Tathandlung kann eine Verurteilung wegen Körperverletzung mit Todesfolge nicht bestehen, weil die tatbestandliche Grundlage für die Folgequalifikation fehlt.
Unterlässt das Gericht die subsumierende Auseinandersetzung mit möglichen exkulpatorischen tatsächlichen Umständen (z.B. Stärke- und Gesundheitsverhältnisse der Beteiligten), sind die Feststellungen unzureichend und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.
Vorinstanzen
Schwurgericht Berlin, 8. Februar 1971
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen die Hausfrau Hildegard ██ ████, geborene ████████ █████████, dort geboren ████████████████████, wegen Körperverletzung mit Todesfolge.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Juni 1971, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Herrmann, Bundesrichter Fleischmann, Bundesrichter Schuster als ███████████ Richter,
Bundesanwalt ███ ██ als █████████ der ███████████████████,
Rechtsanwältin ███ ███ als ██████████████,
Justizangestellte ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 8. Februar 1971 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe
Von Rechts wegen.
Die Verurteilung der Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.
Das Schwurgericht wertet den „leichten Stoß“, den „Schubs vor die Brust“ des Rentners ohne weiteres als vorsätzliche Körperverletzung. Es hat möglicherweise wegen der schweren Folgen des leichten Stoßes nicht berücksichtigt, dass geringfügige Einwirkungen, die das körperliche Befinden des Betroffenen nicht oder nur ganz unwesentlich beeinträchtigen, keine Misshandlungen i. S. des § 223 StGB sind. Ob ein „Schubs“ so „leicht“ war, dass er als solcher auch einen alten Mann nicht nennenswert beeinträchtigte, ist allerdings im Wesentlichen Tatfrage. Darauf hätte aber das Schwurgericht in diesem Falle eingehen müssen. Unter einem „Schubs“ wird im Allgemeinen eine Berührung verstanden, die an der unteren Grenze körperlicher Einwirkungen liegt. Hier ergab sich die verletzende Wirkung des leichten Stoßes auch nicht ohne weiteres aus einem ungleichen Kräfteverhältnis zwischen Täter und Opfer. Auch die Angeklagte war offenbar keine kräftige Person; sie war 50 Jahre alt, schwerbeschädigt, zudem herzkrank. Über die Statur und das Erscheinungsbild des Rentners sagt das Urteil nichts. Darauf hätte es jedenfalls wegen des inneren Tatbestandes ankommen können. Unter diesen Umständen lässt sich auch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ausschließen, dass der Schubs besonders schwach war, so dass er als solcher auch einen Mann von der körperlichen Beschaffenheit des Opfers nicht oder nur ganz unwesentlich beeinträchtigte. Dann wäre der Schubs für sich gesehen (den anschließenden Sturz bezeichnet das Schwurgericht ausdrücklich als unbewusst fahrlässig verursachte Folge) nicht als vorsätzliche Körperverletzung strafbar. Fehlt aber diese Voraussetzung, so kann die Angeklagte nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge bestraft werden (BGHSt 14, 110, 113).
| Sarstedt | Herrmann | Schuster | |||
| Schmitt | Fleischmann |