Treffer
BGH Urteil

Strafzumessung bei Amtsdelikten: Aufhebung und Zurückverweisung wegen unklarer Strafgründe

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 278/55
Datum
20.09.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Amtsdelikte verurteilt und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Strittig waren die Frage der Fortsetzungstatlichkeit und die Angemessenheit der Strafzumessung. Der BGH hebt den Strafausspruch auf und verweist zur neuen Entscheidung zurück, weil die Strafkammer ungenügend begründete und zum Teil widersprüchliche Feststellungen zur Lebensführung und Wirtschaftslage getroffen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklarer Feststellung, ob mehrere Handlungen eine fortgesetzte Tat bilden, ist dem Angeklagten der günstigere Befund zuzuordnen (in dubio pro reo).

2

Für die Strafzumessung erforderliche erschwerende oder mildernde Umstände müssen durch konkrete und nachvollziehbare Feststellungen belegt werden; pauschale, wertende Begriffe genügen nicht.

3

Widersprüchliche oder unzureichend belegte Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage des Angeklagten, die zugleich als strafschärfend verwendet werden, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafhöhe beeinflusst haben.

4

Erhebliche Zweifel an der Korrektheit der Strafzumessung begründen die Zurückverweisung an die erste Instanz zur erneuten Bemessung der Strafe und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels.

Vorinstanzen

Landgericht Stade, 12. April 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den früheren Postangestellten Jakob ██ ██████ aus ████████ (Kreis ████), dort geboren ██████████████████████, wegen Amtsunterschlagung

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 12. April 1955 im Strafausspruch nebst den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch, Untreue und Urkundenbeschädigung im Amt in neun Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 200 DM verurteilt.

Seine Revision rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Die Revision beanstandet, dass der Angeklagte nicht wegen einer fortgesetzten Handlung, sondern wegen neun einzelner Taten verurteilt worden ist. Die Gründe des angefochtenen Urteils sagen dazu folgendes:

"Es ließ sich nicht mit genügender Sicherheit feststellen, ob eine fortgesetzte Handlung oder neun selbständige Taten vorliegen. Zugunsten des Angeklagten ist angenommen worden, dass es sich um neun selbständige Handlungen handelt. Hätte nämlich festgestellt werden können, dass die einzelnen Taten auf einen einheitlichen Vorsatz zurückgehen, so wäre die Strafe erheblich höher ausgefallen."

Hiernach ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dass die Strafkammer den Fortsetzungszusammenhang verneint hat.

Jedoch sind die Strafzumessungsgründe nicht fehlerfrei. Sie sagen:

"Der Angeklagte hat die Urkunden beiseite geschafft, um sich unentdeckt die für seine anspruchsvolle Lebenshaltung erforderlichen Geldmittel verschaffen zu können. Wie unersättlich er in dieser Richtung gewesen ist, ergibt die Tatsache, dass er in noch nicht einem Jahr den Betrag von über 1700 DM nebst seinem Gehalt für sich verbrauchte."

Die Feststellungen lassen nicht erkennen, was die Strafkammer unter der „anspruchsvollen Lebenshaltung" und der „Unersättlichkeit“ des Angeklagten versteht. Der Angeklagte bezog monatlich 396 DM netto. Er ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 15, 13 und 12 Jahren. Erst 1953 hat er für die Kinder Betten auf Abzahlung gekauft. Außerdem mussten Kleidungsstücke angeschafft werden. Seine Frau leidet an Tuberkulose. Sie war 1946 in einer Heil- und Pflegeanstalt und steht jetzt noch unter ärztlicher Überwachung. Unter solchen Umständen braucht ein jährlicher Mehrverbrauch von 1700 DM nicht zu dem geführt zu haben, was man gemeinhin eine „anspruchsvolle Lebenshaltung" nennt oder gar als „unersättlich" bezeichnet. Wenn die Strafkammer diese Begriffe unter den Strafschärfungsgründen berücksichtigt, kann sie übersehen haben, dass sie an anderer Stelle selbst von der bedrängten wirtschaftlichen Lage des Angeklagten spricht. Angesichts der Strafhöhe kann der Senat die Besorgnis nicht ausschließen, dass die Strafzumessung durch die hervorgehobenen, nicht unbedenklichen Gesichtspunkte zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst worden ist.

SarstedtDr. RotbergBorker
SiemerSchmitt