Treffer
BGH Urteil

Revision wegen widersprüchlicher Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit bei Nötigung zur Unzucht

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 278/54
Datum
09.07.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen Nötigung zur Unzucht nach §176 Abs.1 Nr.1 StGB verurteilt; er legte Revision ein. Der BGH bestätigt die Feststellungen zum äußeren Tatbestand (Gewalt, Widerstand der Zeugin). Er bemängelt indes Widersprüche in der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit (§51 StGB) angesichts starken Rausches. Wegen dieses Klärungsbedarfs hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustimmung eines Opfers zu unzüchtigen Handlungen endet spätestens mit körperlichem Widerstand und lautem Hilferuf; ab diesem Zeitpunkt begründet weiteres Verhalten des Täters die Nötigungstat.

2

Eine nachträgliche Sinnesänderung des Opfers ist für die Abgrenzung zwischen einvernehmlichen und mit Gewalt durchgeführten Sexualhandlungen entscheidungserheblich; maßgeblich ist, ob der Täter erkennbar die Ablehnung wahrgenommen hat.

3

Widersprüche in den Feststellungen zur Zurechnungsfähigkeit (z. B. gleichzeitige Feststellung erheblicher Enthemmung und voller Zurechnungsfähigkeit) machen die Anwendung des §51 StGB unklar und bedürfen der Aufklärung.

4

Liegt aufgrund widersprüchlicher Feststellungen eine unklare Beurteilung der Schuld- oder Schuldfähigkeit vor, hat das Revisionsgericht das Urteil aufzuheben und an eine andere Kammer zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 4. Februar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kammermusiker Arthur ███ aus ██████, dort geboren am █████ ████, wegen Nötigung zur Unzucht

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Juli 1954, an der teilgenommen haben:

Sarstedt, Bundesrichter als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Schmidt, Bundesrichter, Bundesrichter Siemer, Dr. Borker, Bundesrichter als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 4. Februar 1954 nebst den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu einer Gefängnisstrafe von neun Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafe jedoch zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils.

Allerdings hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum den äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB festgestellt, nämlich dass der Angeklagte mit Gewalt unzüchtige Handlungen an ██████ vorgenommen hat. Was die Revision hiergegen vorbringt, ist unbegründet.

Die Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, dass der Angeklagte zu Beginn seiner Tathandlungen das Verhalten von █████ als Zustimmung betrachtet haben mag.

Zu Unrecht macht die Revision aber geltend, dass nicht mit genügender Sicherheit festgestellt worden sei, bis zu welchem Zeitpunkt die Zeugin die unzüchtigen Handlungen an sich geduldet habe. Dies war nach dem Sachverhalt jedenfalls von dem Augenblick an nicht mehr der Fall, als die zu dieser Zeit noch ungeschlechtlichte Zeugin sich körperlich wehrte und laut um Hilfe schrie.

Abwegig ist es auch, wenn die Revision meint, dass eine Änderung in dem Willen einer sich zu unzüchtigen Handlungen hergebenden Frau unerheblich sei. Eine andere Frage ist es natürlich, ob der Täter sich der Willensänderung der Frau bewusst wird. Auch insoweit lassen aber die Ausführungen der Strafkammer keinen Rechtsirrtum erkennen. Wenn jetzt vorgetragen wird, der Angeklagte habe die Sinnesänderung der Sch[REDACTED] nicht erkannt, er habe mit einer solchen nicht rechnen können, so steht dieses im Widerspruch zu den Feststellungen der Strafkammer. Sie gehen dahin, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass die Zeugin Sch[REDACTED] mit seinem Tun nicht einverstanden war. Ein Irrtum im Sinne des § 59 StGB scheidet deshalb aus.

Dagegen beanstandet es die Revision zu Recht, dass das Urteil hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 51 StGB Widersprüche enthält. Der Angeklagte war stark angetrunken und hatte entstellte Gesichtszüge und glasige Augen. Er war, wie es an einer Stelle des Urteils heißt (S. 9 UA), „zur Zeit der Tat völlig enthemmt“. Dennoch ist er – so wird gleich darauf ausgeführt – nicht zurechnungsunfähig gewesen, sondern seine Zurechnungsfähigkeit soll nur als erheblich vermindert anzusehen sein. Hier liegt in der Tat entweder ein für das Revisionsgericht nicht zu klärender Widerspruch vor, oder die Strafkammer hat den § 51 Abs. 1 StGB nicht richtig angewendet. Anscheinend konnte sie nur ausschließen, dass der Angeklagte zur Tatzeit völlig unfähig gewesen ist, das Unerlaubte der Tat einzusehen. Dagegen konnte sie offenbar nicht ausschließen, dass sein Hemmungsvermögen ausgeschlossen war.

Aus diesem Grunde musste, ohne dass es auf die weiteren Rügen ankam, das Urteil aufgehoben werden.

Es erschien angebracht, die Sache gemäß § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO an eine andere Kammer zurückzuverweisen. Auch insoweit entspricht die Entscheidung dem Antrag des Oberbundesanwalts.

SarstedtDr. KoffkaSiemer
SchmidtDr. Borker