Treffer
BGH Revisionsurteil

Revision verworfen: Totschlag – Keine schwere Beleidigung, Tatrichterwürdigung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 278/52
Datum
15.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision Verletzung des § 261 StPO und die Nichtanwendung des § 213 StGB nach Verurteilung wegen Totschlags. Der BGH hielt die Tatsachen- und Glaubwürdigkeitsfeststellungen des Schwurgerichts für ausreichend durch das Ergebnis der Hauptverhandlung begründet. Selbst hilfsweise angenommene Beschimpfungen erfüllten keine "schwere Beleidigung" i.S.v. § 213 StGB. Die Revision wurde verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überprüfung von Tatsachen- und Glaubwürdigkeitsfeststellungen der Tatrichter ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt möglich; der Revisionsgericht darf solche Würdigungen nicht ohne durchgreifende Anhaltspunkte ersetzen.

2

Ein Urteil ist ausreichend begründet, wenn es seine Feststellungen erkennbar auf das Ergebnis der Hauptverhandlung stützt; bloße Behauptungen der Revision, die Feststellungen seien spekulativ, genügen nicht.

3

Ob eine Äußerung eine "schwere Beleidigung" i.S.v. § 213 StGB darstellt, bestimmt der Tatrichter aufgrund der Umstände des Einzelfalls und der Persönlichkeiten der Beteiligten; diese Wertung unterliegt seinem pflichtgemäßen Ermessen.

4

Hilfsweise im Urteil angeführte Alternativgründe oder Wertungen gefährden den Bestand des Urteils nicht, sofern die primären Feststellungen tragfähig aus dem Verhandlungsstoff ableitbar sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 6. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Karl Wilhelm ████, geb. am ████ 1909 in ██, ███, ██, in anderer Sache in Strafhaft, zuletzt wohnhaft in ███████, ██ █████ C, wegen Totschlags hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Berlin in der Sitzung vom 15. März 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Dr. Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 6. November 1951 wird auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 6. November 1951 wegen Totschlags seiner Ehefrau (§ 212 StGB) zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt, die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf Lebensdauer aberkannt worden.

Der Angeklagte war bereits 1936 wegen Totschlags seiner Geliebten zu 15 Jahren Zuchthaus verurteilt worden, von denen er etwa 10 Jahre verbüßt hat.

Gegen das vorliegende Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und rügt Verletzung des § 261 StPO sowie die Nichtanwendung des § 213 StGB. Die Revision kann keinen Erfolg haben.

Das Schwurgericht hat unter Würdigung aller Umstände dem Angeklagten nicht geglaubt, dass er ohne eigene Schuld durch eine ihm zugefügte schwere Beleidigung mit den Worten "Du Lump, du Strolch, du Zuchthäusler" von seiner Ehefrau zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zu seiner Tat hingerissen worden sei.

Das Schwurgericht hat auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, unter Berücksichtigung auch der Angaben des Angeklagten, festgestellt, dass dieser von seinem Verdienst so gut wie nichts seiner Frau abgegeben, dass er für die Wohnungseinrichtung, die nicht einmal den allergeringsten Ansprüchen genügte, nichts besorgt, dass er am Tattage morgens Krankheit vorschützend seine Frau aufgefordert hat, seinen Lohn bei seinem Arbeitgeber abzuholen, dann ihr aber zynisch eröffnet hat, er habe seine Arbeit "geschmissen", sei auch nicht bereit, wieder zu arbeiten, und habe nur vorgespiegelt, dass er noch in Arbeit stehe.

Das Schwurgericht ist nicht bloß deswegen, weil der Getöteten Beschimpfungen, wie sie der Angeklagte behauptet, fern lagen, und sie solche Ausdrücke auch nach Angabe des Angeklagten früher nicht gebraucht hat, zu der Überzeugung gelangt, dass diese Ausdrücke von der Getöteten auch vor der Tat des Angeklagten nicht gebraucht sind. Das Schwurgericht hat vielmehr daraus seine Schlüsse gezogen, dass die Getötete trotz des Widerspruchs ihrer nächsten Angehörigen stets zu dem Angeklagten gehalten und von ihm nur das Beste geredet hat. Der Angeklagte selbst hat auch eingeräumt, dass seine Frau seine frühere Tat ihm nicht recht hat zutrauen wollen, auch ihm niemals Vorhaltungen wegen seiner Vergangenheit gemacht hat.

Die von der Revision vermisste Grundlage für die Feststellung des Urteils, dass der Angeklagte seiner Frau zynisch und mit brutaler Offenheit etwas vorgespiegelt hat, findet sich im angefochtenen Urteil. Unrichtig ist sonach die Behauptung der Revision, das Landgericht habe seine Feststellungen nicht auf das Ergebnis der Hauptverhandlung, sondern *"auf rein spekulative Erwägungen zu Ungunsten des durch seine frühere Tat vorbelasteten Angeklagten"* aufgebaut.

Auch wenn die bisher anspruchslose Ehefrau, nachdem sie erfahren hatte, dass der Angeklagte seine gutbezahlte Arbeit aufgegeben hatte, nun forderte, der Angeklagte solle arbeiten und für sie sorgen, so folgt daraus nicht, dass sie nun die ihr gar nicht geläufigen Schimpfworte gebraucht habe. Insoweit enthält das Urteil also keinen Widerspruch.

Ebensowenig liegt ein Widerspruch vor, wenn das Schwurgericht ausführt, es glaube dem Angeklagten nicht, dass seine Frau ihn mit den erwähnten Worten beschimpft und zum Zorn gereizt hat, aber hilfsweise darauf hinweist, dass auch, falls die genannten Worte gefallen sein sollten, keine "schwere Beleidigung" im Sinne des § 213 StGB vorliege.

Über die Kränkung eine schwere, d. h. über das gewöhniche Maß hinausgehende ist, hat der Tatrichter nach pflichtgemäßem Ermessen und nach den Umständen des Falles zu entscheiden, wobei er auch die Persönlichkeiten der Beteiligten in Betracht ziehen muss (RGSt 66, 161; RGHRR 35, Nr. 312).

Die weiteren nur hilfsweise gemachten Ausführungen des Schwurgerichts vermögen den Bestand des Urteils nicht zu gefährden.

Hiernach war die Revision des Angeklagten mit der gesetzlichen Kostenfolge zu verwerfen.

Dr. NeumannDr. WaschowSchmidt
SarstedtDr. Else Koffka