Revision: Teiländerung des Schuldspruchs wegen Förderung der Prostitution, Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 277/90
- Datum
- 26.07.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Gewerbsmäßige Anwerbung von Prostituierten im Ausland kann den Tatbestand der Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 3 StGB erfüllen.
§ 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasst ausschließlich Maßnahmen, die den Betrieb kennzeichnen, in dem Prostitution ausgeübt wird; die Vermittlung einer Eheschließung im Ausland fällt nicht darunter.
Für eine Verurteilung wegen Beihilfe zu einem ausländerrechtlichen Vergehen nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG sind hinreichend konkrete Feststellungen über unrichtige oder unvollständige Angaben der Betroffenen gegenüber Behörden erforderlich.
Sind bestimmte Feststellungsgründe für eine Neben- oder Tateinheitsverurteilung nicht gegeben und weitere Feststellungen nicht zu erwarten, kann das Revisionsgericht den Schuldspruch insoweit ändern und den Strafausspruch aufheben sowie die Sache zur Neuentscheidung zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 9. März 1990
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen Karl-Heinz ██ aus ████, dort geboren am ███████ 1943, zur Zeit in Haft, wegen Förderung der Prostitution
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2) auf Antrag des Generalbundesanwalts am 26. Juli 1990 nach § 349 Abs. 2, 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. März 1990 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 3 StGB schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Förderung der Prostitution nach § 180a Abs. 3 sowie nach § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Vergehen nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 des Ausländergesetzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Angeklagte hat gewerbsmäßig thailändische Prostituierte in ihrem Heimatland angeworben, um sie zur Prostitutionsausübung in Hannover zu veranlassen (§ 180a Abs. 3 StGB); insoweit tragen die Feststellungen den Schuldspruch.
Das Landgericht sieht einen tateinheitlichen (fortgesetzten) Verstoß gegen § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB darin, dass der Angeklagte den thailändischen Prostituierten die in Dänemark vorgenommene Eheschließung mit Deutschen vermittelte; damit bezweckte er, ausländerrechtliche Schwierigkeiten zu beseitigen, die sonst der Beschäftigung der Frauen in seinem Dirnenwohnheim entgegengestanden hätten. Die Anwendung des § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB auf diesen Sachverhalt ist fehlerhaft.
Die Vorschrift betrifft nur Maßnahmen, die den Betrieb, in dem Prostitution getrieben wird, kennzeichnen. Auch die sonstigen Feststellungen über die Art der Betriebe des Angeklagten (UA S. 10) geben keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen § 180a Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Die Feststellungen tragen auch nicht die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe sich der Beihilfe zu einem Vergehen der thailändischen Prostituierten nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG schuldig gemacht. Der Tatrichter teilt nicht mit, welcher Art die Angaben gewesen sind, die die Frauen im Einzelnen bei der Ausländerbehörde gemacht haben. Den Urteilsgründen ist deswegen nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit zu entnehmen, dass diese Angaben unrichtig oder unvollständig gewesen sind. Da nach Lage der Dinge ergänzende Feststellungen in dieser Richtung nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch insoweit dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 47 Abs. 1 Nr. 6 AuslG entfällt.
Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Strafe; über sie ist neu zu befinden.
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