Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zum Rücktritt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 27/70
Datum
10.03.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte hatte ihrem Ehemann Gift ins Essen gegeben und wurde wegen versuchten Mordes verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Schwurgericht keine klaren Feststellungen zum strafbefreienden Rücktritt (§ 46 StGB) getroffen hat. Unklar blieb, ob die Herbeirufung des Bruders und das Verhalten im Krankenhaus auf Rettungswillen oder auf Vertuschung gerichtet waren. Mangels eindeutiger Feststellungen kann die Rücktrittsfrage nicht abschließend entschieden werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Versuch ist beendet, wenn der Täter alles getan hat, was er nach seiner Vorstellung zur Herbeiführung des tatbestandlichen Erfolgs unmittelbar tun wollte.

2

Bei einem bereits beendeten Versuch kommt ein strafbefreiender Rücktritt nach Nr. 2 des § 46 StGB in Betracht, wenn der Täter freiwillig und ernsthaft Maßnahmen ergreift, die den Eintritt des Erfolgs abzuwenden geeignet sind.

3

Das Herbeirufen Dritter kann einen Rücktritt begründen, wenn daraus erkennbar ist, dass der Täter auf Rettung und nicht auf Vertuschung abzielte; hierfür sind klare Feststellungen des Tatgerichts zum Handlungs- und Motivationszusammenhang erforderlich.

4

Widersprüchliche oder lückenhafte Feststellungen über die Motivation des Täters und sein Verhalten nach der Tat (z. B. unzutreffende Angaben gegenüber Ärzten) verhindern eine verlässliche Beurteilung des Rücktritts und rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung.

5

Bei Anhaltspunkten für erhebliche Beeinträchtigungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit sind besondere Feststellungen zur Wirkung dieser Störungen auf Vorsatz und Rücktritt erforderlich.

Vorinstanzen

Schwurgericht Berlin, 10. Oktober 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen die Hausfrau Liesbeth N. ███, geborene ███, aus BCD, dort geboren ████████ 1913, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der öffentlichen Sitzung vom 10. März 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker, Bundesrichter Fleischmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████ als Verteidiger, ███████████████████ █████ ██

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 10. Oktober 1969 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an das Schwurgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen.

Gründe

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat die Angeklagte in das schon zubereitete Mittagessen ihres Ehemannes 5 bis 6 Tropfen „E 605 forte“ gegeben, um ihn zu töten. Der unmittelbare Beweggrund hat sich nicht aufklären lassen. Der äußere Anlass war jedenfalls geringfügig. Nachdem der Ehemann einen halben Esslöffel voll zu sich genommen hatte, äußerte er Verwunderung über den bitteren Geschmack und über das Aussehen des Essens. Seine Bedenken suchte die Angeklagte zu zerstreuen, damit er weiter aß. Er nahm aber nur noch einen zweiten halben Esslöffel voll. Nach etwa einer halben Stunde bekam er sehr starke Schmerzen und verlor schließlich das Bewusstsein. Die Angeklagte holte ihren Bruder. Dieser rief sofort die Feuerwehr herbei. Als der Ehemann der Angeklagten im Krankenhaus eintraf, bestand allerhöchste Lebensgefahr. Die Angeklagte sagte den Ärzten, er habe wahrscheinlich einen Herzanfall. Infolge sofortiger Injektion von Atropin war die Lebensgefahr nach 48 Stunden beseitigt. Die Vergiftung war äußerst schwer. Die Rettung „grenzte an ein Wunder“.

Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt. Ihre Revision bemängelt mit Recht die Ausführungen, mit denen das Schwurgericht einen strafbefreienden Rücktritt nach § 46 StGB verneint.

1. Entgegen seiner Ansicht hatte die Angeklagte schon dadurch, dass sie dem Opfer das Essen vorsetzte, alles getan, was sie selbst nach ihrer Vorstellung zu unternehmen hatte, um den Erfolg herbeizuführen. Ihr Versuch war also bereits beendet. Daran ändert sich nichts durch ihre Annahme, ihr Ehemann habe für ihren Zweck noch nicht genug gegessen und werde sich dazu von ihr nicht bewegen lassen.

Der Revision ist also darin beizupflichten, dass die Frage des Rücktritts nicht nach der Nr. 1, sondern nach der Nr. 2 des § 46 StGB zu beurteilen ist.

2. Das Schwurgericht verneint hilfsweise auch einen Rücktritt vom beendeten Versuch mit der Begründung, die Angeklagte habe nichts getan, um durch eigene Tätigkeit den Tod ihres Ehemannes abzuwenden. Es reiche nicht aus, dass sie ihren Bruder verständigt und damit letztlich die Einlieferung des Opfers in das Krankenhaus ermöglicht habe. Sie habe dort verschwiegen, dass sie dem Manne Gift gegeben hatte. Der Arzt habe daher keine sichere Diagnose stellen und keine „gezielte“ Behandlung einleiten können. Nur weil er auch ohne Kenntnis von der schweren Vergiftung Atropin injiziert habe, sei der Kranke gerettet worden.

Diese Erwägungen können von Rechtsirrtum beeinflusst sein. Es genügt, wenn sich erstens nicht ausschließen lässt, dass die Angeklagte ihren Bruder herbeiholte, damit er die Rettung ihres Ehemannes veranlasse, und wenn zweitens nicht bewiesen werden kann, dass sie mit ihren falschen Angaben im Krankenhaus ihren früheren Tötungsvorsatz in mindestens bedingter Form weiterverfolgte. Über beide Punkte trifft das Schwurgericht keine klaren Feststellungen.

a) Aus seinen Worten, die Angeklagte sei aus „Angst vor den Auswirkungen ihrer Tat“ zu ihrem Bruder gelaufen, geht nicht, wie der Bundesanwalt meint, mit hinreichender Sicherheit hervor, sie habe nur befürchtet, in Verdacht zu geraten, wenn sie den Todeskampf ihres Ehemannes in der Wohnung untätig ansähe und ihn hilflos sterben ließe. Auch sein Tod kann vielmehr mit den „Auswirkungen ihrer Tat“ gemeint sein, vor denen sie Angst hatte, die sie also abwenden wollte. Dann wäre die Besorgnis, sonst bestraft zu werden, unerheblich für die Straflosigkeit des Versuchs.

Der Bundesanwalt stützt seine soeben wiedergegebene Deutung des Urteils darauf, dass die Angeklagte die Giftdosis nach den Feststellungen nicht größer bemessen hatte, weil sie vermeiden wollte, dass ihr Ehemann sofort nach dem Genuss des vergifteten Rotkohls noch in der Wohnung starb und dadurch ein Verdacht gegen sie entstand. Dies reicht dem Senat aber nicht aus, um ohne eindeutige Feststellungen des Tatrichters dem Urteilszusammenhang zu entnehmen, die gleichen Gründe hätten die Angeklagte auch nach der Tat geleitet, als sie die furchtbaren Wirkungen sah. Das Urteil in dieser Weise auszulegen, ist umso weniger angängig, als die Angeklagte nach seinem Inhalt an einem hirnorganischen Abbau leidet, ihre Persönlichkeit verflacht und ihre Kritikfähigkeit stark herabgesetzt ist (§ 51 Abs. 2 StGB).

b) Im Krankenhaus erkannte die Angeklagte nach den Worten des Urteils „den desolaten Zustand“ ihres Ehemannes „und ging davon aus, dass er sterben würde“. Das Schwurgericht schließt nicht erkennbar aus, dass sie glaubte, der Tod werde sowieso eintreten, auch wenn sie den Ärzten die Wahrheit sagte. Es schreibt, „dass sie die unwahren Angaben aus Furcht vor Strafe machte“, stellt aber nicht fest, dass sie zugleich mit dem mindestens bedingten Vorsatz handelte, dadurch den Tod des Opfers zu fördern. Dies lässt sich insbesondere nicht dem – als Strafzumessungsgrund übrigens rechtlich bedenklichen – Satz entnehmen, sie habe im Krankenhaus nichts getan, den nahen, wahrscheinlichen Tod des Opfers abzuwenden.

SarstedtSchmittFleischmann
SchmidtDr. Börker