Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei §138 StGB-Verurteilung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 276/86 (alt: 5 StR 53/81)
Datum
24.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Nichtanzeige einer gemeingefährlichen Straftat (§ 138 Abs. 1 Nr. 9 StGB) verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, da die Feststellungen nicht ausreichten, um sicher festzustellen, dass der Angeklagte wusste, der beförderte Koffer enthalte Sprengstoff. Fehlt diese Gewissheit, ist die Voraussetzung für eine Verurteilung nach § 138 StGB nicht gegeben; eine Wahlfeststellung zu einer Beteiligung scheidet aus. Die Sache wurde an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Nichtanzeige einer gemeingefährlichen Straftat nach § 138 StGB setzt voraus, dass die gefährliche Tat dem Angeklagten gegenüber völlig fremd war; kann dies nicht mit Sicherheit festgestellt werden, fehlt die gesetzliche Grundlage für die Verurteilung.

2

Kann der Tatrichter das Fehlen eines zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstands nicht mit letzter Sicherheit feststellen, hat er diesen Umstand als vorhanden zu unterstellen.

3

Eine Wahlfeststellung zwischen einer Qualifikation als Unterlassungsdelikt (§ 138 StGB) und einer strafbaren Beteiligung ist ausgeschlossen, wenn die beiden Verhaltensweisen nicht vergleichbar sind.

4

Ergibt die Prozesslage (z. B. Abtrennung nach § 154a Abs. 2 StPO), dass weitere Feststellungen zu erwarten sind, kommt eine endgültige Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht und ist die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. Dezember 1985

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen [REDACTED::<1>] den Verkäufer [REDACTED::<2>] geboren am [REDACTED::<3>] 1939 in [REDACTED::<4>], wegen Nichtanzeige einer gemeingefährlichen Straftat (Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24. Juni 1986 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 13. Dezember 1985 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Die Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 138 Abs. 1 Nr. 9 StGB findet in den Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Der Angeklagte hat, nachdem er „auf nicht geklärte Weise von dem geplanten Sprengstoffanschlag auf das Tanklager erfahren“ hatte (UA S. 6), in seinem Pkw einen Koffer befördert. Nach seiner „unwiderleglichen Einlassung“ wusste er nicht, dass sich in dem Koffer Sprengstoff „für den Anschlag“ befand (UA S. 7); an anderer Stelle des Urteils heißt es, dem Angeklagten könne „nicht mit letzter Sicherheit“ nachgewiesen werden, „dass er bei der Übergabe des Koffers positiv wusste, dass sich darin Sprengstoff befand“ (UA S. 12/13). Der Tatrichter hat hiernach nicht sicher feststellen können, dass das Sprengstoffdelikt für den Angeklagten eine völlig fremde Tat gewesen ist. Dies ist indessen Voraussetzung für die Anwendung des § 138 StGB. Der Senat hält daran fest, dass der Tatrichter hier jeden zugunsten des Angeklagten wirkenden Umstand der Tat als vorhanden unterstellen muss, dessen Nichtvorhandensein nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, und dass eine Wahlfeststellung zwischen den Vergehen nach § 138 StGB und der strafbaren Beteiligung an der Tat wegen der mangelnden Vergleichbarkeit beider Verhaltensweisen ausscheidet (BGH, Urteil vom 27. März 1979 – 1 StR 481/78 –, mitgeteilt bei Holtz MDR 1979, 635; a.A. Rudolphi, SK § 138 StGB Rdn. 35 und Hanack, LK, 10. Aufl. § 138 Rdn. 74, 75).

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, kommt eine abschließende Entscheidung durch das Revisionsgericht nicht in Betracht, weil weitere Feststellungen angesichts der Abtrennung nach § 154a Abs. 2 StPO nicht von vornherein ausgeschlossen sind.

FleischmannHorstkotteNiepel
FuhrmannRebitzki