Revision verworfen: Strafzumessung bei versuchtem Totschlag nur auf Rechtsfehler prüfbar
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 276/72
- Datum
- 27.06.1972
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Prüfung mildernder Umstände sind entlastende und belastende Umstände gegeneinander abzuwägen; die Gewichtung obliegt dem Tatrichter und ist in der Revision nur bei Rechtsfehlern angreifbar.
Strafzumessungserwägungen müssen durch die Urteilsfeststellungen getragen sein; sind die zugrunde liegenden Tatsachen im Urteil dargelegt, ist die Würdigung revisionsrechtlich geschützt.
Die Strafzumessung kann Erwägungen zur Verhinderung einer künftigen Fehlentwicklung des Täters berücksichtigen, sofern konkrete Tatsachen dies rechtfertigen und im Urteil genannt werden.
Die Revision mit Sachrüge bleibt ohne Erfolg, wenn die vorgebrachten Einzelfeststellungen offensichtlich unbegründet sind und sich kein Rechtsfehler im Strafausspruch feststellen lässt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Hamburg, 26. Januar 1972
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen Detlef ███ aus ██, geboren am ███ ███████ 1948 in Kreis █████ (Thüringen), zur Zeit in ██████████████████, wegen versuchten Totschlags.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Juni 1972, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, - Bundesrichter Schmidt, - Bundesrichter Herrmann, - Bundesrichter Fleischmann, - Bundesrichter Schuster als beisitzende Richter, - Staatsanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, - Rechtsanwalt █████ aus ██ als ████████████, - Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Hamburg vom 26. Januar 1972 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten, der seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe mit der Sachrüge angreift, bleibt ohne Erfolg.
1. Die Einzelausführungen der Revision zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
2. Der Strafausspruch lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
a) Bei der Prüfung der Frage, ob „mildernde Umstände“ vorliegen, sind die entlastenden und belastenden Umstände gegeneinander abzuwägen (BGHSt 8, 186, 189). Das hat das Schwurgericht hier auch getan. „Welches Gewicht den einzelnen Milderungsgründen im Verhältnis zu den Erschwerungsgründen zukommt, hat der Tatrichter zu entscheiden. Seine Erwägungen sind mit der Revision nur insoweit angreifbar, als sie Rechtsfehler enthalten“ (BGH GA 1963, 207, 208). Rechtsfehler liegen aber hier nicht vor.
b) Die Urteilsfeststellungen tragen die Strafzumessungserwägungen. Sie lassen insbesondere nicht besorgen, das Schwurgericht habe die Besonderheit des Tatablaufs nicht berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Schwurgericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung die Höhe der Strafe auch mit der Erwägung begründet hat, sie sei geboten, um den 23-jährigen Angeklagten „vor einer zukünftigen Fehlentwicklung zu bewahren“. Die Tatsachen, auf die das Schwurgericht seine Folgerungen stützt, teilt das Urteil in den Strafzumessungsgründen mit. Seine Folgerung ist möglich und mit der Revision nicht angreifbar.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schuster | |||
| Herrmann | Fleischmann |