Treffer
BGH Urteil

Strafausspruch aufgehoben wegen unzulässiger Strafzumessung bei gewerbsmäßiger Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 276/54
Datum
31.08.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; seine Revision rügte Verfahrens- und Sachmängel. Die Verfahrensrüge war unzulässig, da die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlichen Tatsachenangaben fehlten. Die Sachrüge blieb insoweit ohne Erfolg, als der bedingte Vorsatz tragfähig festgestellt wurde; der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben, weil das Landgericht den Zweck der Norm und Tatbestandsmerkmale unzulässig als strafschärfend herangezogen hat. Die Sache ist zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist nur ordnungsgemäß erhoben, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen konkret und substantiiert angegeben werden.

2

Die Beweisregel des § 259 StGB darf nur auf solche Umstände gestützt werden, die dem Täter von außen die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sache aufdrängen; eigene Handlungen des Täters oder nachträgliche Umstände rechtfertigen ihre Anwendung nicht.

3

Die Feststellung des bedingten Vorsatzes gehört grundsätzlich zur tatrichterlichen Beweiswürdigung; diese ist für die Revisionsinstanz verbindlich, wenn sie möglich und nicht rechtsfehlerhaft ist (§ 261 StPO).

4

Bei der Strafzumessung dürfen weder der Zweck der verletzten Strafnorm noch Tatbestandsmerkmale des verurteilenden Straftatbestandes als strafschärfende Umstände verwertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 18. Dezember 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Handelsvertreter und Ingenieur Herbert P ███ aus ███, dort geboren am █████ ███ – Sachbezeichnung: ██████ u. a. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. August 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 18. Dezember 1953 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten ████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben worden; es fehlt die nach § 344 Abs. 2 StPO erforderliche Angabe der den vermeintlichen Mangel enthaltenden Tatsachen.

Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Die Anwendung der §§ 259, 260 StGB ist frei von Rechtsirrtum.

Das Urteil erweckt zwar auf den ersten Blick den Eindruck, als habe die Strafkammer von der Beweisregel des § 259 StGB Gebrauch gemacht. Hierfür könnten nach den Umständen die Worte „Umständen entnommen“ und „angenommen“ sprechen. Hätte die Strafkammer das tatsächlich getan, dann würde der Schuldspruch allerdings zu Bedenken Anlass geben, denn die Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB kann nur mit Umständen begründet werden, die dem Täter die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der Sachen aufdrängen mussten, die also geeignet waren, von außen seine Überzeugung zu bestimmen. Eigene Handlungen des Täters sowie Umstände, die erst nach der Tat liegen, können die Anwendung der Beweisregel nicht rechtfertigen (vgl. RGSt 55, 204). Das Urteil führt aber auch solche Umstände an.

Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt indessen, dass die Strafkammer in Wahrheit gar nicht von der erwähnten Beweisregel Gebrauch gemacht, sondern bedingten Hehlereivorsatz festgestellt hat. Dass das Urteil dabei von „Umständen“ spricht, steht nicht entgegen. Es meint damit offenbar die Beweistatsachen, aus denen die Strafkammer auf das Vorliegen bedingten Vorsatzes geschlossen hat. Die Strafkammer hat dabei den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes weder verkannt noch falsch angewendet. Die Schlussfolgerungen, die sie in diesem Zusammenhang aus den im Urteil angeführten Beweistatsachen gezogen hat, sind möglich. Sie halten sich im Rahmen der gemäß § 261 StPO allein dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Ein Rechtsfehler ist insoweit nicht ersichtlich.

Auch sonst lässt der Schuldspruch keinen Rechtsfehler sachlichrechtlicher Art erkennen.

Das Urteil gibt jedoch zu rechtlichen Bedenken Anlass, soweit es den Strafausspruch betrifft. Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Strafe als straferschwerend berücksichtigt, dass der Angeklagte durch seine Tat den Dieben ermöglicht habe, das Diebesgut zu verwerten, und dass diese Handlungsweise jeden Schrottdieb zu neuen Taten ermutige, weil sie ihm die Gewissheit gebe, dass seine Beute verwertbar sei. Damit wird in rechtlich unzulässiger Weise der Zweck des verletzten Strafgesetzes als strafschärfender Umstand verwertet. Ebensowenig kann bei einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei dem Täter als strafschärfend zugerechnet werden, dass er nur um des eigenen Verdienstes willen handelte. Die Absicht, Verdienst zu erzielen, ist Tatbestandsmerkmal der gewerbsmäßigen Hehlerei. Tatbestandsmerkmale des Strafgesetzes, aus dem der Täter verurteilt wird, dürfen aber nicht als strafschärfend berücksichtigt werden.

Das Urteil muss aus diesem Grunde im Strafausspruch aufgehoben werden.

SchmidtSarstedtSchmitt
SiemerDr. Borker