Treffer
BGH Beschluss

Revision erfolglos: Urteilsfeststellung kompensiert Verfahrensverzögerung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 276/26
Datum
26.08.2026
Rechtsgebiet
Strafrecht
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:260826B5STR276.26.0
Quelle
Der Angeklagte legte gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I Revision ein. Der BGH verwarf das Rechtsmittel als unbegründet, weil die revisionsgerichtliche Prüfung keinen ihn beschwerenden Rechtsfehler ergab. Die vom Landgericht festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechseinhalb Monaten war rechtsfehlerfrei durch eine Feststellung in den Urteilsgründen kompensiert worden. Einer zusätzlichen Aufnahme dieser Feststellung in die Urteilsformel bedurfte es nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung kann grundsätzlich durch die ausdrückliche Feststellung der Konventions- und Rechtsstaatswidrigkeit in den Urteilsgründen kompensiert werden.

2

Die Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung durch eine Urteilsfeststellung setzt keine zusätzliche Aufnahme dieser Feststellung in die Entscheidungsformel voraus.

3

Eine Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

Vorinstanzen

vorgehend LG Berlin I, 9. Januar 2026, Az: 541 KLs 20/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. Januar 2026 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung von sechseinhalb Monaten angenommen und diese rechtsfehlerfrei durch eine Feststellung in den Urteilsgründen kompensiert (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146). Für die durch den Generalbundesanwalt angeregte zusätzliche Aufnahme dieser Feststellung in die Entscheidungsformel bestand kein Anlass.

Cirener Gericke RiBGH Mosbacher istim Urlaub und kannnicht signieren. Cirener Köhler Werner