Revision verworfen: Unklarheit über Waffenbegriff bei räuberischer Erpressung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 275/86
- Datum
- 15.07.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die erhobenen Verfahrensbeschwerden nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet sind.
Unklarheiten in den Urteilsgründen darüber, welche von mehreren Alternativtatbeständen angewandt wurde, dürfen nicht Grundlage der Strafzumessung sein.
Ist erkennbar, dass der Tatrichter zugunsten des Angeklagten die weniger einschlägige Vorschrift angewandt hat, bleibt die Entscheidung trotz Formulierungsungenauigkeiten wirksam.
Fehlen Hinweise auf die Sicherstellung behaupteter Waffen und bestehen nur Bestreitungen der Täterschaft, kann angenommen werden, dass keine Annahme von Schusswaffen i.S. des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung in Jugendverfahren richtet sich nach § 74 JGG; das Gericht kann von der Auferlegung der Kosten der Rechtsmittel absehen.
Vorinstanzen
Jugendkammer des Landgericht Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle, 25. Februar 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen
1. ███ Carlo Heinz Arey, geboren am 12. 1966 in MT, zur Zeit in Haft,
2. aus ███ Giovanni [REDACTED], dort geboren am 12. 1969, zur Zeit in Haft,
wegen räuberischer Erpressung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Fuhrmann, Dr. Horstkotte, Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten sc,
Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten Sch. und sc gegen das Urteil der Jugendkammer des Landgerichts Lüneburg bei dem Amtsgericht Celle vom 25. Februar 1986 werden verworfen.
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Der Revision ist zuzugeben, dass sich die Urteilsgründe nicht darüber aussprechen, ob der Tatrichter eine räuberische Erpressung nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB angenommen hat oder die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. [REDACTED] StGB anwenden wollte. Auf dieser Ungenauigkeit kann aber die Bemessung der Jugendstrafen nicht beruhen. Die „Trommelrevolver“, mit denen die Angeklagten die Bankangestellten bedroht haben, sind offenbar nicht sichergestellt worden; die Angeklagten haben sich darauf beschränkt, die Täterschaft zu bestreiten (UA S. 14). Unter diesen Umständen kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter die „Trommelrevolver“ als Schusswaffen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat; er hat ersichtlich zugunsten der Beschwerdeführer die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB zugrunde gelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 JGG.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte
Dr. Niepel ist in Urlaub und abwesend.
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