Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Einfluss bloßen Tatverdachts aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 275/84
- Datum
- 15.05.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Beurteilung der Zukunftsprognose im Jugendstrafverfahren dürfen bloße, noch nicht verurteilte Tatverdachte nicht ohne weitere Aufklärung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.
Besteht die Besorgnis, dass der Tatrichter ungesicherte Verdachtsmomente statt gesicherter Tatsachen in die Entscheidung über Aussetzung zur Bewährung oder das Strafmaß einbezogen hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung, sofern ein Einfluss auf Bewährung oder Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann.
Eine Revision kann in Bezug auf den Strafausspruch erfolgreich sein, auch wenn der Schuldspruch Bestand hat; Fragen der Strafzumessung und Bewährungsentscheidung sind gesondert zu überprüfen.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 9. Dezember 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Lehrling Michael G ██ aus ████, dort geboren am ████ ███ 1964, Sachbezeichnung: Wom, CC u. a. – wegen räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 15. Mai 1984 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten GC – wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird als 2. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an 3. eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Während die allgemeine Sachrüge unbegründet ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, hat der Revisionsangriff auf den Strafausspruch Erfolg.
Nach den Urteilsgründen wird bei dem Angeklagten ███ die „Zukunftsprognose dadurch belastet“, dass der Angeklagte in dem „dringenden Tatverdacht“ steht, während des Laufes einer Bewährungszeit eine räuberische Erpressung begangen zu haben (UA S. 87). Wegen dieser Tat war der Angeklagte zur Zeit der angefochtenen Entscheidung nicht verurteilt (UA S. 20 f). Hiernach ist zu besorgen, dass der Tatrichter einen bloßen Verdacht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser sachlich-rechtliche Fehler sowohl auf die Entscheidung, die Jugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, als auch auf die Höhe der Jugendstrafe ausgewirkt hat. Deshalb war der Strafausspruch im ganzen aufzuheben.
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