Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Strafausspruch wegen Einfluss bloßen Tatverdachts aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 275/84
Datum
15.05.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts Hamburg. Der BGH hält die Sachrüge zur Schuld für unbegründet, gewährt aber in Bezug auf den Strafausspruch teilweise Erfolg. Das Landgericht habe bei der Zukunftsprognose einen bloßen, noch nicht verurteilten dringenden Tatverdacht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass dies Bewährungsentscheidung und Strafzumessung beeinflusst hat, hebt der BGH den Strafausspruch auf und verweist die Sache an eine andere Jugendkammer; die weitergehende Revision wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Beurteilung der Zukunftsprognose im Jugendstrafverfahren dürfen bloße, noch nicht verurteilte Tatverdachte nicht ohne weitere Aufklärung zum Nachteil des Angeklagten verwertet werden.

2

Besteht die Besorgnis, dass der Tatrichter ungesicherte Verdachtsmomente statt gesicherter Tatsachen in die Entscheidung über Aussetzung zur Bewährung oder das Strafmaß einbezogen hat, rechtfertigt dies die Aufhebung des Strafausspruchs und die Rückverweisung, sofern ein Einfluss auf Bewährung oder Strafzumessung nicht ausgeschlossen werden kann.

3

Eine Revision kann in Bezug auf den Strafausspruch erfolgreich sein, auch wenn der Schuldspruch Bestand hat; Fragen der Strafzumessung und Bewährungsentscheidung sind gesondert zu überprüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 9. Dezember 1983

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Lehrling Michael G ██ aus ████, dort geboren am ████ ███ 1964, Sachbezeichnung: Wom, CC u. a. – wegen räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts, am 15. Mai 1984 einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten GC – wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. Dezember 1983 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als 2. unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an 3. eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Während die allgemeine Sachrüge unbegründet ist, soweit sie den Schuldspruch betrifft, hat der Revisionsangriff auf den Strafausspruch Erfolg.

Nach den Urteilsgründen wird bei dem Angeklagten ███ die „Zukunftsprognose dadurch belastet“, dass der Angeklagte in dem „dringenden Tatverdacht“ steht, während des Laufes einer Bewährungszeit eine räuberische Erpressung begangen zu haben (UA S. 87). Wegen dieser Tat war der Angeklagte zur Zeit der angefochtenen Entscheidung nicht verurteilt (UA S. 20 f). Hiernach ist zu besorgen, dass der Tatrichter einen bloßen Verdacht zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dieser sachlich-rechtliche Fehler sowohl auf die Entscheidung, die Jugendstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, als auch auf die Höhe der Jugendstrafe ausgewirkt hat. Deshalb war der Strafausspruch im ganzen aufzuheben.

HorstkotteSchusterRebitzki
FuhrmannNiepelCo