Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde und Versagung der Bewährung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 27/56
- Datum
- 06.03.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf im Rahmen seines pflichtgemäßen Ermessens eine Freiheitsstrafe festlegen; eine Revision ist nur bei Rechtsfehlern oder Ermessensüberschreitung begründet.
Eine erheblich verminderte Fähigkeit, sein Sexualverhalten einsichtsgemäß zu regeln, kann die Schuld mindern, führt aber nicht automatisch zur Notwendigkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung.
Äußern psychiatrische Feststellungen, dass einem Angeklagten abstraktes Denken und somit die Einsicht in die Wirkung einer Bewährungsstrafe fehlen, kann dies die Versagung der Aussetzung zur Bewährung rechtfertigen.
Die Annahme verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nach § 23 Abs. 2 StGB schließt nicht ohne weiteres die Strafzwecke eines Vollzugs oder die Verhängung einer Freiheitsstrafe aus, wenn die Aussicht auf Besserung durch Bewährung fehlt.
Vorinstanzen
Landgericht Verden a. d. Aller, 2. Dezember 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen Gehilfen Gerhard ███ aus ███, geboren am ██████ 1930 in ███ (Schlesien), wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. März 1956, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden a. d. Aller vom 2. Dezember 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte, der an Schwachsinn mittleren Grades leidet, hat im Juli 1955 einem 8½-jährigen Jungen den Geschlechtsteil aus der Hose gezogen und daran gespielt. Das Landgericht hat ihn deshalb wegen Unzucht mit einem Kinde unter vierzehn Jahren in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit einer männlichen Person unter einundzwanzig Jahren gemäß §§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 175a Nr. 3, 73 StGB zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat angenommen, dass die Fähigkeit des Angeklagten, auf dem Gebiet des Trieblebens sein Verhalten einsichtsgemäß zu regeln, erheblich vermindert sei. Eine Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat es abgelehnt.
Die Revision des Angeklagten richtet sich nur gegen den Strafausspruch, insbesondere gegen die Versagung einer Bewährungsfrist. Sie rügt, wie ihrem Zusammenhang entnommen werden kann, Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Höhe der Strafe hält sich innerhalb des dem Tatrichter zustehenden Ermessens. Insbesondere kann die Strafe nicht deshalb als zu hoch bezeichnet werden, weil die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen. Wäre das nicht der Fall, so hätte die Strafkammer nicht auf weniger als sechs Monate erkennen können. Sie ist davon ausgegangen, dass sie bei voller Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten sieben Monate Gefängnis verhängt haben würde. Auch in dieser (an sich entbehrlichen) Erwägung liegt hier kein Rechtsirrtum.
Die Revision meint, es gebe keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass bei primitiv veranlagten Menschen nur der Strafvollzug die gewünschte läuternde und bessernde Wirkung hervorrufe. Die Strafkammer hat das aber auch nicht als einen allgemeinen Erfahrungssatz aufgestellt, sondern sie sagt das gerade von diesem Angeklagten. Das angefochtene Urteil spricht nicht von „primitiv veranlagten Menschen“ schlechthin, sondern von „einem primitiv veranlagten Menschen wie dem Angeklagten“.
Sie meint in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständigen, dem Angeklagten fehle die Fähigkeit zu abstrakten Denken; er könne sich deshalb die Bedeutung einer Strafaussetzung zur Bewährung nicht hinreichend vorstellen. Dagegen werde die Vollstreckung eine warnende und abschreckende Wirkung ausüben. Diese Gründe, aus denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 StGB verneint hat, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Schmidt | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Borker |