§ 229 StPO: Aussetzung ohne Sachverhandlung wahrt Unterbrechungsfrist nicht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 275/52
- Datum
- 30.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungstermin i.S.d. § 229 StPO liegt nur vor, wenn in ihm zur Sache verhandelt und der Prozessstoff sachlich gefördert wird; bloße Aussetzungsbeschlüsse wahren die Unterbrechungsfrist nicht.
Eine Verletzung des § 229 StPO ist kein absoluter Revisionsgrund; das Urteil ist aber aufzuheben, wenn ein Beruhen auf dem Verfahrensverstoß nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO setzt grundsätzlich ein zeitliches Zusammentreffen von mangelnder Vermögensübersicht und Zahlungseinstellung bzw. Konkurseröffnung voraus; zuvor vollständig beseitigte Buchführungsmängel genügen nicht.
Die Pflicht zur Aufstellung einer Bilanz kann bei Genossenschaften über die Kaufmannseigenschaft (§ 17 Abs. 2 GenG) und § 39 HGB auch i.S.d. § 240 Abs. 1 Ziff. 4 KO begründet sein; Sonderanforderungen können sich aus dem GenG ergeben.
Die bloße Entgegennahme eines überhöhten Gehalts durch eine Angestellte ohne rechtlichen Einfluss auf die Bewilligung der Vergütung begründet für sich genommen keine Untreuehandlung (§ 266 StGB).
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 29. November 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) 2.) 3.)
wegen Konkursvergehens u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. November 1951 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben, jedoch bezüglich der Angeklagten ██████ nur im Gesamtstrafausspruch und insoweit, als diese wegen fortgesetzter Untreue, teilweise fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt ist.
Soweit Aufhebung erfolgt ist, wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an das Landgericht in Hildesheim zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Es sind verurteilt worden:
1.) der Angeklagte ███████ wegen fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue und wegen Vergehens nach § 240 Abs. I Ziff. 3 und 4 KO zu einer Gesamtstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 1.000,- DM;
2.) der Angeklagte ████████ wegen Vergehens nach § 240 Abs. I Ziff. 3 und 4 KO anstelle einer Gefängnisstrafe von je 6 Wochen zu zwei Geldstrafen von je 500,- DM;
3.) die Angeklagte ███ wegen fortgesetzter Untreue, teilweise fortgesetzter genossenschaftlicher Untreue, wegen fortgesetzten Betruges, wegen versuchten Betruges und wegen Betruges in einem weiteren Falle zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren drei Monaten Gefängnis und zu 3.000,- DM Geldstrafe.
Den Revisionen der drei Angeklagten gegen dieses Urteil war der Erfolg nicht zu versagen.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist zurückgenommen worden.
A. Revision des Angeklagten ███████
Der Angeklagte ███████ rügt u. a. Verletzung des § 229 StPO.
1.) Insoweit ergibt sich aus den Sitzungsniederschriften folgendes:
Am 1. Verhandlungstage (13.11.51) hatte die Strafkammer nach Vernehmung der Angeklagten und einer Reihe von Zeugen die Verhandlung auf den 15.11.51 ausgesetzt. An diesem Tage wurde ohne weitere Verhandlung zur Sache die erneute Aussetzung auf den 20.11.51 angeordnet, weil der verhandlungsunfähige Mitangeklagte ██ █████ erschienen war. ██████ stand auch am 20.11.51 nicht zur Verfügung; das Landgericht verkündete den erneuten Aussetzungsbeschluss auf den 29.11.51, nachdem es formell „in die Verhandlung eingetreten“ war, jedoch weder Angeklagte noch Zeugen vernommen hatte. Am 29.11.51 wurde in Abwesenheit der Angeklagten das Verfahren gegen ███████ abgetrennt und am 29.11.51 die Hauptverhandlung durch Vernehmung von Zeugen, Entgegennahme der Anträge und Verkündung des Urteils zu Ende geführt.
2.) Dieser Sachverhalt rechtfertigt die von der Revision erhobene Rüge.
a) Die Sitzungen vom 15. und vom 20.11.51 konnten eine Wahrung der Frist des § 229 StPO nicht herbeiführen, weil eine sachliche Förderung des Prozessstoffes an diesen Tagen nicht stattfand. Zweck und Sinn der Bestimmung des § 229 StPO ist aber, das Gericht an eine möglichst enge Aufeinanderfolge der Verhandlungstage zu binden, damit die zu erlassende Entscheidung unter den lebendigen Eindrücken des zusammenhängenden Bildes des gesamten Verhandlungsstoffes ergeht. Im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts ist daher daran festzuhalten, dass als Fortsetzungstermin der Hauptverhandlung nur ein solcher Termin gilt, in dem zur Sache selbst verhandelt worden ist (vgl. u. a. RGSt 62, 264; RG im DR 1940, S. 108 zu II).
Die Hauptverhandlung war mithin entgegen der Vorschrift des § 229 StPO länger als 11 Tage unterbrochen.
b) Diese Gesetzesverletzung stellt zwar keinen absoluten Revisionsgrund i. S. des § 338 StPO dar, jedoch kann hier auch die Möglichkeit, dass das Urteil auf dem Verfahrensverstoß beruht, nicht ausgeschlossen werden. Nur ausnahmsweise unter ganz besonderen Voraussetzungen kommt einer Verletzung der Bestimmung des § 229 StPO ein Einfluss auf die Urteilsbildung erkennbar nicht zu. In diesem Falle aber deuten Unklarheiten und Lücken darauf hin, dass sogar in erheblichem Umfange der Prozessfehler die Entscheidung beeinflusst hat.
Dementsprechend musste bezüglich des Angeklagten ███████ das angefochtene Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungen in vollem Umfange aufgehoben werden, ohne dass diese Entscheidung den übrigen Angeklagten, die eine gleiche Rüge nicht erhoben hatten, zugute kam, weil § 357 StPO sich nur auf die Verletzung sachlichen Rechts bezieht.
Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht, sofern dem Angeklagten ███████ sein Wahlverteidiger wiederum nicht zur Verfügung steht, die Vorschrift des § 140 Abs. II StPO zu beachten haben. Im Übrigen sei auf die Revisionsbegründung des Angeklagten ███████ hingewiesen.
B. Revision des Angeklagten ████████
Dieser Angeklagte beanstandet die Verletzung sachlichen Rechts.
1.) Das angefochtene Urteil stellt in Bezug auf ███ folgendes fest:
Am 7.4.1949 ist die „█████████“-Baugenossenschaft e.G.m.b.H. am 26.9.1949 in das Genossenschaftsregister des Amtsgerichts in Burgdorf eingetragen worden. Die Angeklagten ███████ und ████████ bildeten den Vorstand der Genossenschaft. ████████, der durch zahlreiche weitere Ämter u. a. als Bürgermeister der Stadt Lehrte stark in Anspruch genommen war, konnte sich um die technischen Vorgänge in der Genossenschaft nur wenig kümmern und schied daher am 22.3.50 bereits wieder aus dem Vorstand aus.
Die Buchführung der Genossenschaft war seit dem 1.1.50 unordentlich, es war „alles rückständig“; auch die für das abgelaufene Geschäftsjahr mit Stichtag des 31.12.49 aufzustellende Bilanz lag noch nicht vor. Die Satzungen der Genossenschaft bestimmten, dass der Vorstand spätestens zum 1. April eines jeden Jahres die Bilanz dem Aufsichtsrat vorzulegen hatte.
Buchungen und Bilanz wurden im Juni 1950 nachgeholt.
Durch amtsgerichtlichen Beschluss vom 17.10.50 wurde über das Vermögen der Genossenschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Genaue Feststellungen hinsichtlich des Zeitpunktes der Zahlungseinstellung fehlen, jedoch lag diese – wie der Urteilszusammenhang ergibt – am 1.7.50 noch nicht vor.
II. Die Verurteilung des Angeklagten ████████ bei diesem Sachverhalt unterliegt rechtlichen Bedenken.
1.) Insoweit das Landgericht den Angeklagten wegen Vergehens gegen §§ 240 Abs. I Ziff. 3, 244 KO bestraft, lässt das angefochtene Urteil jede Feststellung darüber vermissen, ob die früheren Buchführungsmängel zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung oder einer etwaigen voraufgegangenen Zahlungseinstellung noch Fortwirkungen zeigten.
Anscheinend war dies nicht der Fall bzw. konnte das Landgericht derartige Feststellungen nicht treffen.
Dann aber wäre der Angeklagte insoweit freizusprechen gewesen. Denn § 240 Abs. I Ziff. 3 KO verlangt zwar nicht eine Kausalität der mangelnden Vermögensübersicht für die Zahlungseinstellung oder Konkurseröffnung, wohl aber grundsätzlich ein zeitliches Zusammentreffen beider Tatbestandsmerkmale, wie sich allein schon aus der von dem Gesetzgeber gewählten Formulierung ergibt (der Zeitform des Perfektum folgt mit den Worten „Übersicht... gewähren“ das Präsens). Ein Fehlen der Übersicht in einem zurückliegenden Zeitpunkt ist mithin unbeachtlich, sofern die Mängel der Buchführung inzwischen restlos beseitigt wurden.
Wie dargelegt, waren hier die Buchungen ca. 4 Monate vor der KE. nachgeholt, so dass Aufhebung des Urteils geboten erschien.
Das Landgericht wird bei der neuen Hauptverhandlung Feststellungen darüber zu treffen haben, ob nach der Tätigkeit des Zeugen ██████████ die Übersicht über die Vermögenslage der Genossenschaft im Allgemeinen gewahrt war. Bejahendenfalls ist der Angeklagte in dem erörterten Umfange freizusprechen.
2.) Auch die Verurteilung des Angeklagten ████████ aus §§ 240 Abs. I Ziff. 4, 244 KO kann keinen Bestand haben.
a) Zwar treffen die zu Ziff. 1 dargelegten Erwägungen nicht auf die Bilanzierungspflicht zu, weil das Gesetz hier uneingeschränkt eine Unterlassung, die Bilanz in der vorgeschriebenen Zeit zu ziehen, bei Eintritt der ZE. oder KE. unter Strafe stellt.
Dies erscheint auch im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Bilanz für die Geschäftsführung der Folgezeit sinnvoll.
b) Abwegig ist auch die Rüge der Revision, die Nichtbilanzierung bei Genossenschaften könne zu einer Bestrafung nicht führen, weil die Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz auf dem GenG., nicht aber auf dem HGB beruhe; § 240 I Ziff. 4 KO verlange jedoch ausdrücklich einen Verstoß gegen die Bestimmungen des HGB.
Gemäß § 17 Abs. II GenG. gelten Genossenschaften grundsätzlich als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuchs. Für Kaufleute ist durch § 39 Abs. II HGB mit der Ausnahme des § 4 HGB die Pflicht, eine Bilanz aufzustellen, generell festgelegt. Diese Pflicht beruht mithin auch bei Genossenschaften unmittelbar auf dem HGB und bestimmt sich nur in ihren Sondererfordernissen durch das Genossenschaftsgesetz. Im Übrigen verweist weiterhin § 33b GenG. in diesem Zusammenhange ausdrücklich auf das HGB.
c) Dagegen enthält das angefochtene Urteil Rechtsfehler und Widersprüche, die im Wesentlichen auf die Sachrüge z. T. auf Einzelrügen hin zur Aufhebung führen mussten.
aa) Im Rahmen der Prüfung der Frage, welche Frist der Genossenschaft „bei ordnungsmäßigem Geschäftsgange“ zur Bilanzierung einzuräumen sei, erörtert das Landgericht die Vorschrift des Genossenschaftsgesetzes über die Veröffentlichung des Jahresabschlusses. Hierbei weist das Urteil nicht nur einen Zitatfehler (§ 33 II statt § 33 III GenG.) auf, sondern geht auch von einer sechswöchigen Frist aus, während das Gesetz eine Frist von 6 Monaten für die Veröffentlichung vorsieht.
bb) Die in gleichem Zusammenhange gezogenen Folgerungen des Tatrichters aus den Satzungsbestimmungen der Genossenschaft wären an sich unbedenklich, wenn nicht jede Feststellung darüber fehlen würde, ob und aus welchem Grunde der Aufsichtsrat die Nichtvorlage der Bilanz am 1.4.50 hingenommen hatte.
Wahrscheinlich bestand zwischen beiden Organen der Genossenschaft Einigkeit darüber, dass aus ganz besonderen – dem Urteile nicht zu entnehmenden – Gründen die Bilanz erst später aufgestellt werden sollte. Eine derartige Handhabung könnte, trotz der – nur intern wirkenden – Satzungsbestimmungen, im Sonderfalle dem „ordnungsmäßigen Geschäftsgange“ der Genossenschaft entsprechen, sofern hierdurch nicht die rechtzeitige Veröffentlichung der Bilanz gemäß § 33 Abs. III GenG. gefährdet worden ist.
Das Landgericht wird all diese Umstände nachher aufzuklären haben.
cc) Die Bestrafung des Angeklagten ████████ aus § 240 Abs. I Ziff. 4 KO wird weiterhin insbesondere von folgendem Urteilsmangel betroffen:
Das Landgericht geht zu Ungunsten des Angeklagten ████████ davon aus, dass dieser, auch wenn er nicht am 22. März aus dem Vorstand ausgeschieden wäre, keine Möglichkeit gehabt hätte, die Bilanz noch bis zum 1. April 1950, d. h. dem Zeitpunkt, den das Landgericht als bindend ansieht, aufzustellen. Diese Folgerung begründet der Tatrichter ausdrücklich damit, dass „Bücher überhaupt nicht geführt worden waren“.
Letztere Feststellung steht aber in unlösbarem Widerspruch zu Ausführungen an anderer Stelle des angefochtenen Urteils, in denen hervorgehoben wird, dass die Buchführung bis zum 31.12.1949 in Ordnung war.
Offensichtlich verkennt das Landgericht, dass es für die per 31.12.1949 aufzustellende Bilanz ausschließlich auf die Buchführung des Jahres 1949 ankommt und die unordentliche Buchführung seit Beginn des Jahres 1950 insoweit außer Betracht zu bleiben hat.
Es kann demzufolge die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund der einwandfreien Buchführung eine Bilanzierung mühelos möglich, daher auch in der Zeit vom 23. März bis 31. März 1950 durchführbar gewesen wäre, zumal sich aus anderem Zusammenhange des Urteils ergibt, dass im Geschäftsjahr 1949 nur wenige Geschäftsvorfälle stattgefunden haben.
Auch hierüber bedarf es in der neuen Hauptverhandlung einer einwandfreien Klarstellung.
3.) Weiterhin wird das Landgericht aufzuklären haben, welche Bedeutung dem Versprechen des Angeklagten ████████, sich auch nach seinem Ausscheiden aus dem Vorstand ███████████ damit die „noch der Buchführung zu widmen“, beizumessen ist, insbesondere, ob er damit eine bindende Verpflichtung, deren Nichterfüllung auch strafbar sein kann, übernommen haben könnte, für die Aufstellung der demnächst fällig werdenden Bilanz Sorge zu tragen. Doch kommt es insoweit ebenfalls auf die Einzelumstände an.
Die irgendeinem Mitgliede der Genossenschaftsorgane gegebene, private Zusage zur Hilfeleistung ohne eigene Verantwortlichkeit des ████████ begründet keine Strafbarkeit dieses Angeklagten, auch wenn das Landgericht die sonstigen Merkmale des § 240 Abs. I Ziff. 4 KO feststellen sollte. Denn grundsätzlich findet diese Vorschrift gemäß § 244 KO nur auf Vorstandsmitglieder, die im entscheidenden Zeitpunkte noch amtierten, Anwendung.
Doch wäre denkbar, dass ████████ dem Mitvorstande oder dem Aufsichtsrat gegenüber die erwähnte Erklärung abgegeben hatte, um damit dringende, ehemalige Vorstandspflichten auch nach seinem Ausscheiden noch in eigener Verantwortung zu erledigen.
Diese Möglichkeit ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, selbst wenn in tatsächlicher Hinsicht beachtet werden muss, dass ████████ gerade wegen seiner sonstigen Überlastung aus dem Vorstande ausschied.
C. Revision der Angeklagten ███
I. Nach den Feststellungen des Urteils hat die Angeklagte ███ sowohl zu dem Angeklagten ███████ als auch zu dem Mitgliede des Aufsichtsrats, dem ursprünglich Mitangeklagten ████████████, engere Beziehungen unterhalten. Sie wurde am 1. November 1949 als Bürokraft bei der Genossenschaft gegen ein Monatsgehalt von 350,- DM netto eingestellt. ███████ wusste bei der Anstellung, dass die Angeklagte ███ eine kaufmännische Ausbildung nicht genossen hatte.
Am 21. Mai 1950 erklärte ███████ seinen Rücktritt als Vorstandsmitglied der Genossenschaft. Die Angeklagte ███ und der Zeuge █████████████ wurden in der Sitzung vom 13.7.1950 durch den Aufsichtsrat zum Vorstand gewählt. Eine Eintragung in das Register erfolgte aber nicht. Mit Beschluss des Amtsgerichts Burgdorf vom 8.9.1950, der der Angeklagten ███ und dem Zeugen █████████████ am 15.9.1950 zugestellt wurde, wurden diese von Amts wegen zu Vorstandsmitgliedern bestellt.
II. Die Angeklagte ███ rügt die Verletzung materiellen Rechts, wendet sich jedoch ausdrücklich nicht gegen die Verurteilung wegen versuchten Betruges und wegen Betruges in je einem Einzelfalle, sodass diese Bestrafungen in Rechtskraft erwachsen sind.
1.) Das Landgericht hat einen Verstoß gegen § 266 StGB darin gesehen, dass die Angeklagte ███ sich ein Gehalt von zunächst monatlich 300,- DM gewähren ließ und außerdem die Zusage einer Aufwandsentschädigung entgegennahm, obwohl sie aus ihren persönlichen Beziehungen zu ███████ wissen musste, dass bei ihren geringen Fähigkeiten die Vermögensinteressen der Genossenschaft durch das zu hohe Entgelt nicht gewahrt wurden. Insbesondere aber betreffe dies die spätere Erhöhung auf 500,- DM.
Diese Auffassung des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken. Die bloße Entgegennahme eines überhöhten Gehaltes durch Angestellte, denen auf die Bewilligung der gewährten Vergütungen kein rechtlicher Einfluss zukommt, kann eine Untreuehandlung der Büroangestellten nicht begründen. Die Strafkammer überspannt insoweit den Begriff der Treuepflicht.
Hinweise darüber, ob Beihilfe zu einer etwaigen genossenschaftlichen Untreue des Angeklagten ███████ in Betracht kommt, sind bei den lückenhaften und z. T. widersprüchlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht möglich.
2.) Insoweit eine Untreuehandlung der Angeklagten ███ in der Verwendung eines Scheckteilbetrages von 100,- DM zur Bezahlung eines eigenen Ofens gefunden wird, lässt der unklare Sachverhalt ebenfalls eine rechtliche Nachprüfung des Urteils nicht zu und nötigt zu dessen Aufhebung.
Zunächst stellt der Tatrichter fest, dass ███████ zu Lasten der Genossenschaft bei der Firma ██████████████ & Co. einen Scheck von 207,10 DM ausgegeben habe. Ein Teilbetrag von 100,- DM sei durch die Firma ██████████████ & Co. im Einvernehmen mit dem Angeklagten ███████ zur Bezahlung eines Badeofens für die Angeklagte ███ verwendet und deren Konto mit diesem Betrage nicht belastet worden.
Eine positive Tätigkeit der Angeklagten ███ wird in diesem Zusammenhange nicht erwähnt.
Hiernach sieht es so aus, als habe die Angeklagte ███ sich nur ein Geschenk des ihr freundschaftlich verbundenen ███████ gefallen lassen, ohne in irgendeiner Weise handelnd einzugreifen oder auch nur von der Herkunft der zur Bezahlung erforderlichen Mittel zu wissen.
Dann wäre sie straffrei.
Im Gegensatz hierzu wird bei der rechtlichen Würdigung im Urteile hervorgehoben, die Angeklagte ███ habe gehandelt, indem durch sie ein Teilbetrag des von ███████ ausgestellten Schecks zur Bezahlung des erwähnten eigenen Zweckes verwendet worden sei.
Dieser Widerspruch ist für das auf die Feststellungen des Tatrichters angewiesene Revisionsgericht unlösbar. Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht prüfen müssen, welcher von beiden Angeklagten – ███████ oder ███ – der Firma ██████████████ & Co. Anweisungen über die Verwendung des Scheckbetrages erteilt hat und ob nach Lage der Sache eine Teilnahme des anderen Angeklagten im Sinne des § 49 StGB oder des § 47 StGB in Betracht kommt.
3.) Am 18.2.1950 händigte ███████ der Angeklagten ███ auf deren Wunsch ein Schriftstück aus, in welchem ███████ seine seit April 1949 bis 18. Februar 1950 angeblich entstandenen Gehaltsforderungen von monatlich 750,- DM nebst Auslagen der Angeklagten ███ zediert. Auf Grund dieser Zession zahlte sich Frau ███ mindestens einen Betrag von 700,- DM aus. Darüber hinaus belastete sie das Konto ███████s mit einer Reihe größerer Beträge. Das Landgericht geht davon aus, dass dem Angeklagten ███████ Gehaltsansprüche nicht, zum mindesten nicht in dieser Höhe, zugestanden hätten und dass die Angeklagte ███ Ansprüche auf die von ihr entnommenen 700,- DM nicht gehabt habe. Überdies wird festgestellt, dass die Angeklagte ███ wusste, dass ███████ Gehaltsanspruch in der erwähnten Höhe nicht zustand.
Es ist der Revision einzuräumen, dass das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung nicht klar zum Ausdruck bringt, ob es den Missbrauchs- oder den Treuebruchstatbestand auf diesen Teilakt der Untreue anwenden wolle. Ein derartiger Mangel würde an sich den Bestand des Urteils insoweit nicht gefährden, weil die hierzu getroffenen Feststellungen den Treuebruchstatbestand mit Sicherheit ausweisen, wie auch die Revision offensichtlich einräumen will. Doch stehen die tatsächlichen Darlegungen zu diesem Falle in so engem, unlösbarem Zusammenhange mit den im Übrigen aufzuhebenden, bedenklichen Feststellungen des angefochtenen Urteils, dass auch hier Aufhebung geboten war, zumal das Landgericht für sämtliche Fälle der §§ 266 StGB, 146 GenG. Fortsetzungszusammenhang angenommen hat.
4.) Dies trifft in gleichem Umfange auf die restlichen Fälle der Untreue bzw. der genossenschaftlichen Untreue zu, sodass die Verurteilungen aus § 266 StGB, 146 GenG. insgesamt keinen Bestand haben konnten.
a) Hinsichtlich der Bezahlung eigener Schulden aus Genossenschaftsgeldern sei weiter darauf hingewiesen, dass selbst bei diesem einfach gelagerten Sachverhalt Unklarheiten im Urteile vorhanden sind. Die Feststellungen weisen zwei Zahlungen in Höhe von je 100,- DM aus, die unter ähnlichen Umständen vor sich gegangen sein sollen: Einmal am 28.2.1950 mit Einverständnis des Angeklagten ███████ an die Firma ███████████████, zum anderen am 2.3.1950 an ███████████████. Die Urteilsbegründung behandelt aber nur eine Auszahlung von 100,- DM an ███████████████ und verhält sich weder darüber, welche Tat gemeint ist, noch darüber, aus welchem Grunde nicht in beiden Handlungen Verstöße gegen § 266 StGB gesehen wurden.
b) In den Fällen der Empfangnahme eines Betrages von 500,- DM gegen Scheckübergabe zu Lasten der Genossenschaft (Firma ████████████████) und █████████████████ und der Entnahme von 600,- DM aus der Genossenschaftskasse treten dem erwähnten Aufhebungsgrunde noch folgende Bedenken hinzu:
In ersterem Falle ist nicht festgestellt, ob die Tat nach dem 15.9.50, mithin nach Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses über die Bestellung der Angeklagten zum Vorstandsmitgliede, durchgeführt wurde, beziehungsweise, ob die Angeklagte ███ sich aus sonstigen Gründen (Wahl durch den Aufsichtsrat) als Vorstandsmitglied ansehen konnte und auch ansah. Bei der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht zu beachten haben, dass diese Feststellungen zur Anwendung des § 146 GenG. unumgänglich sind.
Weiterhin hat sich der Tatrichter nicht nur bei Erörterung der äußeren, sondern auch im Rahmen der inneren Tatseite damit auseinanderzusetzen, dass die Angeklagte ███ geglaubt haben will, berechtigte eigene Gehaltsansprüche zu befriedigen.
Dies trifft insbesondere auf den zweiten Fall der Geldentnahme am 8.10.50 zu.
Jedoch wird es entgegen der Auffassung der Revision nicht darauf ankommen, ob die Firma ████████████████ ihre Forderung bereits geltend gemacht hat oder nicht, weil schon in einer schuldrechtlichen Verpflichtung der Genossenschaft ein „Nachteil“ im Sinne des § 146 GenG. zu finden ist.
5.) Bei der Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges geht das Landgericht ebenfalls lückenhaft und sehr summarisch vor. Es lässt den jeweils etwas verschieden gelagerten Fällen z. T. nicht im Einzelnen zu entnehmen, welche unrichtigen Tatsachen die Angeklagte den Wohnungsinteressenten vorgespiegelt haben soll, beziehungsweise, ob die Angaben der Angeklagten für die jeweils schädigende Vermögensverfügung ursächlich waren. Vor allem hätte der Tatrichter bei jedem Einzelfalle genau darlegen müssen, welche Erklärungen der Angeklagten zeitlich vor der Geldhergabe durch die Geschädigten lagen. Weiterhin fehlt es an tatsächlichen Ausführungen darüber, dass die Angeklagte ███ in allen Fällen die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen erkannte.
Diese Feststellungen insgesamt waren umso notwendiger, weil – wie im Falle ████ erwähnt – das Landgericht entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 229 StPO die Hauptverhandlung nicht nach elf, sondern erst nach sechzehn Tagen fortgesetzt hat. Derartige Formalverstöße berechtigen auch, wenn sie nicht ausdrücklich gerügt werden, zu der Vermutung, dass dem Tatrichter der zurückliegende Verhandlungsstoff bei der Urteilsfindung nicht mehr voll gegenwärtig war und bedingen somit eine besonders strenge Nachprüfung in materieller Hinsicht.
Nach alledem mussten die Revisionen der drei Angeklagten – mit Ausnahme der Verurteilungen ███s wegen Betruges im Falle ██████████████████ und wegen versuchten Betruges im Falle ███████ – zur Aufhebung des angefochtenen Urteils nebst den zugrundeliegenden Feststellungen führen.
Der Senat hat es hier für angebracht gehalten, die Sache gemäß § 354 Abs. II Satz 2 StPO an ein zu demselben Lande gehörendes benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwaltes.
| Dr. Waschow | Sarstedt | Siemer | |||
| Neumann | Dr. Schmidt |