BGH: Aufhebung wegen Unklarheiten bei Gläubigerbegünstigung und (fahrl.) Bankrott
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 27/55
- Datum
- 10.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung setzt tragfähige und widerspruchsfreie Feststellungen dazu voraus, dass dem begünstigten Gläubiger eine nicht geschuldete (inkongruente) Sicherung oder Befriedigung gewährt wurde.
Ist eine Sicherungsübereignung der gesamten Betriebseinrichtung festgestellt, muss das Tatgericht nachvollziehbar klären, aufgrund welcher Umstände später weitere, als Betriebszubehör erscheinende Gegenstände „zusätzlich“ übereignet werden konnten.
Fahrlässiger einfacher Bankrott wegen unordentlicher Buchführung erfordert konkrete Tatsachenfeststellungen zur Sorgfaltspflichtverletzung; Fahrlässigkeit kann nicht allein aus dem Nichtnachweis von Vorsatz oder Benachteiligungsabsicht hergeleitet werden.
Wahlweise Feststellungen können die rechtliche Einordnung als betrügerischer Bankrott oder als Gläubigerbegünstigung tragen; in diesem Fall ist die Strafe dem milderen Tatbestand zu entnehmen.
Wird ein Urteil teils im Schuldspruch oder Strafausspruch aufgehoben, ist auch ein hierauf gestütztes Berufsverbot aufzuheben, wenn dessen Erforderlichkeit nicht fallbezogen für den Entlassungszeitpunkt begründet ist.
Vorinstanzen
Landgericht Braunschweig, 20. August 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Georg B. ████ ███████, geboren am ██████ 1912 in ███, Kreis ███████, wegen fortgesetzten Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ██ als Vertreter der ███████████████████,
Justizobersekretär ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██ wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 20. August 1954, soweit es den Beschwerdeführer betrifft,
1. im Schuld- und Strafausspruch wegen Gläubigerbegünstigung und wegen einfachen Bankrotts, 2. im Strafausspruch wegen betrügerischen Bankrotts, 3. im Gesamtstrafausspruch und hinsichtlich des Berufsverbots mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges, wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO, wegen betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO in zwei Fällen und wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von zwei Jahren verboten, den Beruf eines selbstständigen Kaufmanns, eines Geschäftsführers einer GmbH oder einer Genossenschaft auszuüben.
Das Urteil ist insoweit rechtskräftig, als der Angeklagte freigesprochen und wegen fortgesetzten Betruges verurteilt worden ist. Gegen die Verurteilung im Übrigen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO
Der Schrotthändler Arthur ███ in ███████ hatte dem mit ihm befreundeten Angeklagten nach der Währungsreform insgesamt etwa 2000 DM geliehen, wie das Landgericht als nicht widerlegt ansieht. Der Angeklagte unterzeichnete einen Schuldschein mit dem Datum des 15. Juli 1948 und übereignete darin, wie das Urteil sagt, „seine gesamte, im Einzelnen näher bezeichnete Betriebseinrichtung“ an ██████ zur Sicherheit. Nach der Schuldurkunde sollte das Darlehen mit 5 v. H. verzinst und bis zum 31. Dezember 1949 zurückgezahlt werden (UA S. 41, 42).
Am 17. März, 3. Mai und 18. August 1949 wurde bei dem Angeklagten die Zwangsvollstreckung für verschiedene Gläubiger erfolglos versucht. Am 2. Juni 1949 musste er vor dem Amtsgericht sein Vermögen offenbaren. Ab Mitte 1949 konnte er seine laufenden fälligen Verbindlichkeiten nicht mehr fristgerecht erfüllen (UA S. 9, 10).
Am 27. Dezember 1949 schlossen der Angeklagte und ██ ihren zweiten Vertrag. Darin findet das Landgericht die Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO. Es stellt Folgendes fest (UA S. 42):
„In § 2 dieses Vertrages werden außer den im Schuldschein vom 15. Juli 1948 erwähnten Sachen noch eine Anzahl weiterer Inventarstücke, wie Tische, Lampen, Stühle, ein Nähmaschinenbügeleisen, Vorhängeschlösser, ████████████ ██████████████, Wandbilder, unter Beurkundung des Wertes jedes ████████████ an █ veräußert. Als Grund wird angegeben, █ sei augenblicklich nicht in der Lage, das Darlehen ganz oder teilweise aus seinem Betrieb zu █████ ███ █████████. Als Ersatz der Übergabe wird vereinbart, dass ███████████ Mietzins von 15 DM monatlich zahlt. Er erklärt, in Höhe von 969 DM wegen █ ██████ █████████████████ von ██ befreit zu sein.“
Die Strafkammer sieht die erste Sicherungsübereignung, die das Datum des 15. Juli 1948 trägt, als gültig an. Sie folgert daraus, ██ habe durch den zweiten Vertrag vom 27. Dezember 1949 insoweit keine „inkongruente Deckung“ erhalten, als ihm dieselben Sachen, die schon in dem ersten Schuldschein aufgeführt waren, noch einmal zur Sicherheit übereignet worden seien. Denn ██ habe schon lange vor der Zahlungseinstellung einen Anspruch auf Sicherung durch diese Sachen gehabt. Ein solcher Anspruch habe jedoch insoweit nicht bestanden, als der Angeklagte „durch den neuen Vertrag vom 27.12.1949 zusätzliche, im Schuldschein vom 15.7.1948 nicht aufgeführte Einrichtunggegenstände“ an ██ übereignet habe. In diesem Umfange habe er █████████, um ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung gewährt, die ██ nicht zu beanspruchen hatte (UA S. 46, 47).
1.) Die Feststellungen des Landgerichts enthalten eine Unklarheit in einem wesentlichen Punkte, also einen sachlich-rechtlichen Mangel.
Wenn der Angeklagte dem ████████ in der ersten Schuldurkunde „seine gesamte, im Einzelnen näher bezeichnete Betriebseinrichtung“ (UA S. 41, 42) zur Sicherheit übereignet hatte, so ist nicht verständlich, wieso er ihn am 27. Dezember 1949 „zusätzlich“ das Eigentum an weiteren Einrichtunggegenständen übertragen konnte, die, wie ihre Aufzählung im Urteil erkennen lässt, ebenfalls Zubehör des Betriebes waren. Das wäre nur dann möglich gewesen, wenn der Angeklagte inzwischen neue Stücke angeschafft haben sollte. Darüber sagt die Strafkammer nichts. Es ist auch nicht etwa dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. Diese sprechen vielmehr für das Gegenteil, weil sie eine sehr schwierige wirtschaftliche Lage des Angeklagten in jener Zeit ergeben.
Wegen dieser Unklarheit, die sich mit Hilfe des Urteilsinhalts nicht beseitigen lässt, muss die Verurteilung des Angeklagten wegen Gläubigerbegünstigung auf die Sachbeschwerde der Revision aufgehoben werden.
2.) Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen:
a) Wie die Sitzungsniederschrift (Band Blatt 182 Rückseite der Akten) ergibt, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung den Durchschlag eines Schreibens des Angeklagten an ███ vom 6. September 1948 überreicht. Dieses Schriftstück liegt als „Anlage XIV zum Protokoll“ im Umschlag Blatt 185 b der Akten. Die Strafkammer setzt sich mit ihm im Urteil nicht auseinander und scheint es, wie die Revision geltend macht, bei der Beweiswürdigung übersehen zu haben. Mit diesem Schreiben hat es folgende Bewandtnis:
Nach dem „Schuldschein“ vom 15. Juli 1948 (Blatt 33 der Beiakten 18 C 209/50 des Amtsgerichts in Braunschweig) waren außer den dort genau bezeichneten Sachen auch „die im Betrieb befindlichen Kleinigkeiten“ an ██ übereignet worden. Das Schreiben des Angeklagten vom 6. September 1948 enthält Angaben darüber, um welche Sachen es sich dabei im Einzelnen gehandelt haben soll. Es nennt fast ausnahmslos dieselben Gegenstände, die später in dem Verzeichnis des Vertrages vom 27. Dezember 1949 (Blatt 3 der genannten Beiakten) über die bestimmten Einzelangaben des „Schuldscheins“ vom 15. Juli 1948 hinaus neu aufgezählt werden. Sie waren also möglicherweise schon wirksam an ██ zur Sicherheit übereignet worden, ehe der Angeklagte seine Zahlungen einstellte. Das Landgericht wird diese Frage prüfen müssen. Sollte es sie verneinen, so wird zu untersuchen sein, ob es dem Angeklagten etwa insoweit an dem Vorsatz fehlte, ██ eine Sicherung zu gewähren, auf die dieser keinen Anspruch hatte.
b) Zum Tatbestand des § 241 KO gehört, dass die bevorzugte Sicherung oder Befriedigung „einem Gläubiger“ gegeben wird. Das Landgericht sieht aber nur als nicht widerlegt an, dass ██ ████ Geldforderung gegen den Angeklagten hatte, hält demgemäß nicht für bewiesen, dass es sich um Scheinverträge handelte, und verneint aus diesem Grunde ein Konkursverbrechen nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO. Die Strafkammer stellt also nicht eindeutig fest, dass ██ Gläubiger des Angeklagten war. Es bestehen aber keine rechtlichen Bedenken, auf Grund wahlweise deutiger Feststellungen auszusprechen, dass entweder ein betrügerischer Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO oder eine Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO vorliegt. Die Strafe ist in einem solchen Falle dem milderen § 241 KO zu entnehmen.
II. Einfacher Bankrott nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO
Eine unordentliche Führung des Kassenbuches sieht die Strafkammer nicht als bewiesen an. Sie hält auch ein abschließendes Urteil über die Richtigkeit und Vollständigkeit der übrigen Bücher für unmöglich, weil wesentliche Teile des Buchwerks fehlen. Dass der Angeklagte sie beiseitegeschafft oder vernichtet hätte, sei nicht bewiesen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Konkursverwalter Bücher des Angeklagten an sich genommen, sie verlegt und nicht wieder aufgefunden habe. Auf diese Möglichkeit weise auch ein anderes Versehen des Konkursverwalters hin (UA S. 60, 61).
Das Urteil fährt fort (UA S. 62):
„Der Angeklagte hat aber, wie er und die Angeklagte ██ zugeben, den Empfang des von ██ gegebenen Darlehens und die Überlassung zwecks Erwerbs des Pkw in seinen Büchern nicht aufgezeichnet. Diese Geschäfte stellen Vorfälle dar, über die das Buchwerk Auskunft geben muss. Allerdings ist nicht nachzuweisen, dass er dies in Absicht der Gläubigerbenachteiligung getan hat. Nach den Angaben der Angeklagten ███ ██████████ war die Buchführung, als sie die Buchhaltung im Herbst 1949 übernahm, erheblich im Rückstande, und sie konnte diesen Rückstand bis zur pachtweisen Übernahme im Mai 1950 niemals ganz aufholen. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass ███ ██████████ der Geschäftsvorfälle █ und ████ █████████████ ████████████ ████ nicht aufgezeichnet hat. Danach hat ███████ aber zumindest fahrlässig █████ ██████████████ so unordentlich geführt, dass sie keine Übersicht seines Vermögensstandes gewährten, und somit den Tatbestand des einfachen Bankrotts im Sinne des § 240 Abs. 1 Ziff. 3 KO erfüllt.“
Diese Ausführungen rechtfertigen die Verurteilung nicht.
Das Landgericht hat zwar nach den Feststellungen, die es über Art und Umfang des Geschäftsbetriebs trifft (UA S. 4, 7, 9), die Buchführungspflicht des Angeklagten ohne Rechtsirrtum angenommen. Die Fahrlässigkeit ist aber nicht ausreichend mit Tatsachen belegt. Sie kann nicht daraus hergeleitet werden, dass Vorsatz und Benachteiligungsabsicht nicht erwiesen sind. Die Annahme, die beiden Buchungen seien möglicherweise nur „versehentlich unterblieben“, genügt nicht, um ein fahrlässiges Verhalten des Angeklagten darzutun. Nicht jedes Versehen ist ohne Weiteres eine Fahrlässigkeit.
Aus diesem Grunde muss auch die Verurteilung wegen einfachen Bankrotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO auf die Sachbeschwerde der Revision aufgehoben werden.
Ob das Unterbleiben der beiden Buchungen zur Folge hatte, dass die Buchführung keine Übersicht über den Vermögensstand des Angeklagten gewährte, ist Tatfrage (vgl. RGSt 29, 304/307; ReprRGSt 3, 190, 304/306). Es empfiehlt sich, hierüber in dem neuen Urteil Näheres zu sagen.
III. Betrügerischer Bankrott nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO
1.) Das Landgericht stellt fest, der Angeklagte habe eine Schreibmaschine verheimlicht, um seine Gläubiger zu benachteiligen (UA S. 31, 32).
Die Revision führt hiergegen nur tatsächliche Angriffe, die nach § 337 StPO unzulässig sind. Die allgemeine Nachprüfung, zu der die Sachbeschwerde nötigt, ergibt, dass das Landgericht den § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO auf den Sachverhalt, den es als erwiesen ansieht, fehlerfrei angewendet hat.
2.) Dasselbe gilt, soweit der Angeklagte nach den Feststellungen der Strafkammer Hosen im Werte von insgesamt etwa 750 DM beiseitegeschafft hat (UA S. 34, 39, 40).
Zu diesem Punkt des Urteils macht auch die Revision keine näheren Ausführungen.
3.) Der Schuldspruch wegen betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen bleibt daher bestehen. Der Strafausspruch muss jedoch aufgehoben werden. Es lässt sich nicht ausschließen, dass er zum Nachteil des Angeklagten durch dessen Verurteilung wegen Gläubigerbegünstigung und wegen einfachen Bankrotts beeinflusst worden ist.
Im Übrigen hat das Landgericht den Angeklagten wegen betrügerischen Bankrotts in zwei Fällen verurteilt (UA S. 62), aber nur eine Strafe von zehn Monaten Gefängnis verhängt (UA S. 64). Es wird nunmehr zwei Strafen festsetzen müssen. Diese dürfen zusammen zehn Monate Gefängnis nicht übersteigen (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO).
IV. Berufsverbot
Da das Urteil, soweit es angefochten ist, teils im Schuld-, teils im Strafausspruch aufgehoben wird, kann auch das Berufsverbot nicht bestehen bleiben. Die Notwendigkeit dieser Maßregel begründet die Strafkammer nur mit den Worten des Gesetzes. Es muss aber geprüft werden, ob sie in dem Zeitpunkt, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen werden wird, erforderlich sein wird (vgl. RGSt 74, 54; BGH Gold. Arch. 1953, 154).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Siemer | Dr. Börker | |||
| Schmidt | Schmitt |