Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen; Unterschlagung in zwei Fällen entfällt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 27/52
Datum
14.02.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt das Urteil des Landgerichts wegen mehrfachen Betrugs und Unterschlagung. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, hebt jedoch die Verurteilungen wegen Unterschlagung in zwei Fällen auf, weil diese Handlungen bloße Ausführungen der ursprünglichen betrügerischen Absicht und damit als "straflose Nachtat" zu werten sind. Gesamtstrafe, Sicherungsverwahrung und Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher bleiben unberührt; Untersuchungshaft wird angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Handlung, die lediglich die ursprünglich betrügerische Absicht verwirklicht, ist nicht zusätzlich als Unterschlagung zu bestrafen; solche Tatbestandsverwirklichungen können als straflose Nachtat entfallen.

2

Ein Rechtsirrtum der Vorinstanz, der zusätzliche Verurteilungen zur Folge hat, rechtfertigt nur dann eine Zurückverweisung, wenn die richtige Rechtsanwendung die Gesamtstrafenbildung tatsächlich verändert.

3

Die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erfolgt nach Gesamtwürdigung von Taten und Persönlichkeit und bleibt von Fehlern in Einzelfeststellungen unberührt, sofern sie die Gesamtwürdigung nicht beeinflussen.

4

Erlittene Untersuchungshaft ist auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen.

Vorinstanzen

Landgericht Hannover, 15. Oktober 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Dreher Willi █, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1907 in ████████ bei █████████), z. Zt. in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Betruges im Rückfall u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichter Dr. Waschow, Bundesrichterin Else Koffka, Bundesrichter Schmidt als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 15. Oktober 1951 wird verworfen; jedoch entfällt die Verurteilung wegen Unterschlagung in den Fällen ███ und ██.

Die seit dem 15. Oktober 1951 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird dem Angeklagten angerechnet.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Durch das angefochtene Urteil ist der Angeklagte unter Freisprechung im Übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Betruges im Rückfall in 20 Fällen, wegen eines versuchten Betruges im Rückfall und wegen Unterschlagung in 5 Fällen zu einer Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus und zu Geldstrafen verurteilt worden. Ferner ist die Sicherungsverwahrung angeordnet und dem Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf 5 Jahre aberkannt.

Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, a) die sich auf Verletzung des materiellen Rechts stützt, konnte nur zum geringen Teil Erfolg haben.

In den Fällen █████ und ██ hat das Landgericht den Angeklagten jeweils wegen eines Betruges und einer in Tatmehrheit dazu stehenden Unterschlagung verurteilt. Das ist rechtsirrig. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in beiden Fällen einen Radioapparat unter Eigentumsvorbehalt gekauft und sich ausliefern lassen, wobei er versichert hat, er werde den Kaufpreis zahlen, obwohl er von vornherein die Absicht hatte, die Zahlung nicht oder nicht vollständig zu leisten. Er ist dann im Fall █████ mit dem Apparat fortgezogen, im Fall ██ hat er ihn dem Zeugen ███████ überlassen. Mit Recht hat das Landgericht in diesem Verhalten des Angeklagten in beiden Fällen einen Betrug erblickt. Zu Unrecht hingegen hat es ihn außerdem noch wegen Unterschlagung verurteilt. Durch die Mitnahme des Apparates im Fall █████ und die Weitergabe im Fall ██ hat der Angeklagte nur seine ursprüngliche betrügerische Absicht verwirklicht. Er hat deshalb insoweit keine Unterschlagung begangen, sondern sein Tun ist als „straflose Nachtat“ zu werten (vgl. RGSt 62, 62).

Aus diesem Grund musste die wegen Unterschlagung in diesen beiden Fällen erfolgte Verurteilung des Angeklagten in Fortfall kommen, ohne dass der Angeklagte wegen dieser Unterschlagungen freizusprechen war (vgl. RG a. a. O.).

Im Übrigen lässt das Urteil Rechtsirrtümer zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen.

Bei der besonderen Lage des Falles bedurfte es keiner Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zwecks Bildung neuer Einsatzstrafen wegen der Betrugshandlungen in den Fällen █████ und ██ und einer neuen Gesamtstrafe, wie der Oberbundesanwalt beantragt hatte. Bei der großen Zahl der abgeurteilten Straftaten des Angeklagten, für die das Landgericht in jedem einzelnen Fall 1 Jahr Zuchthaus eingesetzt hat, wäre es wie bisher zu Strafen von je einem Jahr Zuchthaus in den Betrugsfällen █████ und ██ und zu der Gesamtstrafe von 4 Jahren Zuchthaus auch dann gekommen, wenn das Tatgericht seinen Rechtsirrtum erkannt hätte.

Die Charakterisierung des Angeklagten als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher“ beruht auf der Gesamtwürdigung seiner Taten und seiner Persönlichkeit und kann durch den Rechtsirrtum des Landgerichts in den Unterschlagungsfällen nicht beeinflusst sein, was auch der Auffassung des Oberbundesanwalts entspricht.

Dr. WaschowDr. NeumannDr. Koffka
SarstedtSchmidt