Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Verurteilung wegen Diebstahls und Körperverletzung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 273/87
Datum
15.09.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das Landgericht Hamburg verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Bewährung. Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision mit Rügen materiellen Rechts, insbesondere zur Anwendung eines erhöhten Strafrahmens. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision: Es liegt kein Rechtsfehler vor, die Strafzumessung wurde nachvollziehbar begründet und eine Erweiterung des Strafrahmens hätte die konkret verhängte Strafe nicht erhöht. Auch Fragen zur Tateinheit sind revisionsrechtlich ohne durchgreifende Bedeutung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen jede objektive Merkmalsausprägung eines Regelbeispiels ausdrücklich zu erörtern, sofern aus der Gesamtwürdigung erkennbar ist, warum er den Tatbestand des Grunddelikts angewandt hat.

2

Eine nachträgliche Erweiterung des Strafrahmens wirkt nicht rechtsfehlerhaft, wenn die verhängte Strafe vom Mindestmaß des gewählten Strafrahmens bestimmt ist und eine Anhebung des Höchstmaßes die konkrete Strafzumessung nicht hätte verändern können.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft erfordert substantiierten Vortrag über eine Verletzung materiellen Rechts; bloße Hinweise auf alternative rechtliche Beurteilungen genügen nicht, wenn die Strafbemessung aus den Urteilsgründen nachvollziehbar ist.

4

Die Frage von Tateinheit oder Tatmehrheit ist nur revisionsrelevant, wenn die unterschiedliche Wertung zu einem für den Angeklagten nachteiligen und somit die Rechtslage ändernden Strafmaß geführt hätte.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 6. November 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ Vasil geborener ██ ████ aus ████ geboren am █████ 1960 in ███ (Polen), - Sachbezeichnung: ████ Henryk u. a. - wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. September 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Schuster, Fuhrmann, Dr. Horstkotte als beisitzende Richter, Richter am Landgericht ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ████████ aus ███ ███ als Verteidiger, Justizangestellte ██████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. November 1986 wird verworfen. Die Landeskasse hat die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und diese Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit der Revision rügt die Staatsanwaltschaft Verletzung des sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, hat dazu ausgeführt: „Daß der Angeklagte einen Rentner bestohlen hat, der nach einer tätlichen Auseinandersetzung schwer verletzt am Boden lag, ist ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt worden (UA S. 26). Es kann sich deshalb nur darum handeln, ob die Anwendung des erhöhten Strafrahmens des § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StGB möglicherweise zu einer höheren Strafe geführt hätte. Das läßt sich hier indessen ausschließen. Als Folge der Strafrahmenmilderung nach den §§ 21, 49 StGB (UA S. 25) käme nur ein anderes Höchstmaß der angedrohten Strafe in Betracht, während das Mindestmaß unverändert blieb. Die Höhe der verhängten Strafe macht aber (noch) deutlich, daß sich das Landgericht dabei von diesem Mindestmaß hat bestimmen lassen, es mithin auf eine Erweiterung des Strafrahmens nach oben nicht ankam und mithin auch nicht ankommt.

Der Vollständigkeit halber ist nur noch folgendes zu bemerken: Nach den Einzelausführungen der Revision ist sie auf den Strafausspruch beschränkt, der Schuldspruch mithin rechtskräftig. Es kommt deshalb nicht darauf an, daß – weil eine gewaltsame Wegnahme nur nicht nachweisbar war (UA S. 21/22) – als Folge des Zweifelgrundsatzes Tateinheit und nicht Tatmehrheit (UA S. 22) zwischen Diebstahl und Körperverletzung anzunehmen wäre (BGH NStZ 1983, 364).“

Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Er bemerkt lediglich: Der Tatrichter ist auch dann, wenn die objektiven Merkmale der Regelbeispiele eines besonders schweren Falles vorliegen, nicht schlechthin gehalten, sich damit in den Urteilsgründen ausdrücklich auseinanderzusetzen. Hier läßt der Zusammenhang der Urteilsgründe ausreichend erkennen, warum der Tatrichter die Strafe dem § 242 StGB entnommen hat.

FleischmannHerrmannHorstkotte
SchusterFuhrmann