Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung von Verurteilung und Sicherungsverwahrung bei Sittlichkeitsdelikten

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 273/55
Datum
26.07.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte focht Teile des Urteils des Landgerichts Hamburg wegen mehrerer Sittlichkeitsverbrechen an. Der Bundesgerichtshof verwirft die auf diese Punkte beschränkte Revision als unbegründet. Er bestätigt die Feststellungen zu Versuchstatbeständen, die Beurteilung der Kinderglaubwürdigkeit ohne Sachverständigen und die Anordnung der Sicherungsverwahrung wegen Vorliegens des § 20a StGB. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Verstöße gegen die Entscheidung über die Eröffnung der Voruntersuchung sind nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 183 StPO rügbar; die Revision kann eine solche Verfahrensrüge nicht ersetzen.

2

Bei Kinderaussagen ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen nicht stets erforderlich; sie kann entbehrlich sein, wenn andere Umstände die Glaubwürdigkeit der Aussagen wesentlich stützen.

3

Für den Versuch nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügt, dass der Täter die Kinder bewusst dem Anblick sexueller Handlungen aussetzt, damit sie diese länger betrachten; ein geflissentliches Zusehen der Kinder ist nicht erforderlich.

4

Die Verführung nach § 175a Nr. 3 StGB kann auch bei nicht zur Unzucht bereiten Jugendlichen festgestellt werden; maßgeblich sind die vom Tatgericht festgestellten Verführungs- oder Versuchshandlungen.

5

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 20a StGB ist gerechtfertigt, wenn frühere Taten und indizielle Umstände (insbesondere einschlägige Äußerungen des Täters) eine eingewurzelte Neigung zu strafbaren Handlungen und eine Gefährlichkeit begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 31. März 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Maurer Paul ████ aus ███████, geboren ████████████████ in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. März 1955 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Sittlichkeitsverbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in drei Fällen, wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in vier Fällen, wegen Sittlichkeitsverbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB in zwei Fällen und wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens gegen § 175a Nr. 3 StGB zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Außerdem sind dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt worden. Auch ist die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet worden.

Der Angeklagte hat das Urteil insoweit ████████████ angefochten, als er in den Fällen Marion ██████████ und Heike ███ wegen versuchten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist, soweit er in den Fällen Jürgen ████ und Herbert [REDACTED] wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB und schließlich im Falle Erich ██████ wegen versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB verurteilt worden ist. Damit ist auch der Gesamtstrafausspruch und die Anordnung der Sicherungsverwahrung nachzuprüfen.

Die so beschränkte Revision des Angeklagten, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerden.

1.) Soweit der Angeklagte rügt, dass entgegen seinem Antrag nicht die Voruntersuchung eröffnet worden sei, braucht auf sein Vorbringen nicht näher eingegangen zu werden. Selbst wenn das Landgericht gegen § 178 Abs. 2 StPO verstoßen haben sollte, hatte der Angeklagte den Mangel, wie § 201 Abs. 2 StPO ausdrücklich vorsieht, nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 183 StPO rügen können. Die Revision kann der Mangel nicht begründen (BGHSt 4, 208/210).

2.) Die Revision ist ferner der Auffassung, die Strafkammer habe in den vorliegenden Fällen Veranlassung gehabt, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der verletzten Kinder einen Sachverständigen hinzuzuziehen.

Die Rüge ist unbegründet. Auch nach der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 7, 82) braucht bei Kindervernehmungen nicht immer ein Sachverständiger herangezogen zu werden (a. a. O. S. 85). Dies erübrigt sich insbesondere dann, wenn die Kinderaussagen in anderen Umständen erhebliche Unterstützung finden. So lag es hier. Die Bekundungen der Kinder wurden, wie die Strafkammer richtig hervorgehoben hat, durch die Einlassung des Angeklagten unterstützt, der z. B. (s. S. 14 UA) auf die Frage, warum er trotz der Warnung durch die vielen Vorstrafen sich wieder an Kindern vergriffen habe, erklärt hatte, nachdem er einmal mit Peter [REDACTED] angefangen habe, hätte es doch keinen Zweck mehr gehabt, sich zurückzuhalten.

II. Die Sachbeschwerde.

1.) a) In den Fällen Marion ██████████ und Heike ███ bittet die Revision um Nachprüfung der Frage, ob ein Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch vorliegt, wenn der Täter die Kinder nicht zum geflissentlichen Betrachten seiner unzüchtigen Handlung veranlasst hat.

Der Beschwerdeführer übersieht hierbei, dass er nicht wegen vollendeten, sondern wegen versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestraft worden ist. Es kommt also nicht darauf an, ob die Kinder dem unzüchtigen Treiben des Angeklagten geflissentlich zugesehen haben. Es genügt, dass er sie bewusst dem Anblick ausgesetzt hat, damit sie sich den unzüchtigen Vorgang länger ansehen sollten. Das hat die Strafkammer (s. insbesondere S. 18 UA) fehlerfrei festgestellt.

b) In den Fällen Jürgen ████ und Herbert [REDACTED] ist der Angeklagte aus § 175a Nr. 3 StGB bestraft worden, im Falle Erich ██████ wegen Versuches dieses Verbrechens.

Vergeblich wehrt sich die Revision dagegen, dass die Strafkammer zu dem Ergebnis gekommen ist, der Angeklagte habe die Jungen verführt oder dieses versucht. Die Ausführungen des Landgerichts zu diesem Punkte sind frei von Rechtsfehlern. Insbesondere ist einwandfrei festgestellt worden, dass die Jugendlichen nicht zur Unzucht bereit waren (UA S. 19).

2.) Auch zum Strafausspruch haben sich bei der Nachprüfung des Urteils, soweit es angefochten ist, Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.

Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bestraft hat. Die Urteilsgründe ergeben, dass sowohl die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 als auch des Abs. 2 StGB vorliegen. Auch hinsichtlich der sachlichen Voraussetzungen des § 20a StGB sind keine Bedenken vorhanden, insbesondere sind die früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten im Urteil ausreichend dargestellt. Das Landgericht sagt nun zwar nur sehr knapp, dass sich aus den geschilderten Taten im Zusammenhang mit den übrigen Feststellungen ergebe, dass der Angeklagte einen eingewurzelten, zur Charaktereigenschaft gewordenen Hang zu strafbaren Handlungen habe. Es konnte dieses aber angesichts der Antwort für ausreichend halten, die der Angeklagte auf die Frage gegeben hatte, wie er sich die Zukunft denke. Er hat hierauf nach den Feststellungen des Landgerichts „resigniert“ geantwortet, er werde ja wohl einmal so alt werden, dass damit die Versuchung zu Unzuchtshandlungen von selbst wegfallen würde (S. 15 UA). Gleichzeitig hat ausdrücklich die Strafkammer aus dieser Äußerung auf die Gefahrlichkeit des Angeklagten sowohl zur Zeit der Tat als auch nach der Strafverbüßung geschlossen. Damit ist auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht zu beanstanden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Dr. RotbergDr. KoffkaBorker
SchmidtSiemer